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§ 13 - Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 15.12.2010; FNA: 611-19 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 13 Aufzeichnungspflichten



(1) Das Luftverkehrsunternehmen ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer, der Grundlagen ihrer Berechnung und zur Prüfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen gemäß § 5 Aufzeichnungen gemäß Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 zu führen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 und 4 benannt ist, hat das Luftverkehrsunternehmen diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich für den vorangegangenen Kalendermonat zu übermitteln. Der steuerliche Beauftragte hat die Aufzeichnungen zu Prüfungszwecken bereit zu halten.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben ersichtlich sein:

1.
die Anzahl der von einem inländischen Startort abfliegenden Fluggäste je Flugzeug oder Drehflügler,

2.
der Startort, von dem der Abflug erfolgt, und der Zielort des Flugzeugs oder Drehflüglers,

3.
der Zeitpunkt des Abflugs von einem inländischen Startort.

Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen verlangen oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich scheint.



 

Zitierungen von § 13 LuftVStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LuftVStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 LuftVStG Bußgeldvorschriften
... vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 3 Satz 3, § 9 oder § 13 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 7 Absatz 4 oder § 8 Absatz 4 ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anzeigt oder 5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. ...
§ 18 LuftVStG Ermächtigungen (vom 27.06.2020)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1, 3, 4, 6 bis 15 und 17 Absatz 1 zu erlassen und dabei 1. Bestimmungen zur Umsetzung der ... nähere Bestimmungen darüber zu treffen, wie die Aufzeichnungspflichten gemäß § 13 zu erfüllen sind und in welchen Fällen Erleichterungen bei der Erfüllung dieser ...
 
Zitat in folgenden Normen

Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung (LuftVStDV)
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1812; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
§ 3 LuftVStDV Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
... werden konnte; 8. der Steuerschuldner kommt den Aufzeichnungspflichten nach § 13 des Gesetzes nicht oder nur ungenügend nach und erschwert dadurch die Überprüfung ...