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§ 14 - Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 15.12.2010; FNA: 611-19 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 14 Steueraufsicht



Die für die Luftverkehrsteuer bedeutsamen Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abgabenordnung. Das Betretungsrecht erstreckt sich auch auf das Flugzeug oder den Drehflügler des der Steueraufsicht unterliegenden Luftverkehrsunternehmens sowie der Grundstücke und Räume, auf oder in denen sich das Flugzeug oder der Drehflügler befindet.



 

Zitierungen von § 14 LuftVStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LuftVStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 LuftVStG Registrierung (vom 01.04.2020)
... Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht ( § 14 ) erforderlich erscheinen. (4) Das Luftverkehrsunternehmen hat dem Hauptzollamt ...
§ 8 LuftVStG Steuerliche Beauftragte (vom 01.04.2020)
... Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht ( § 14 ) erforderlich erscheinen. (4) Zur Sicherstellung des Steueraufkommens hat der ...
§ 18 LuftVStG Ermächtigungen (vom 27.06.2020)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1, 3, 4, 6 bis 15 und 17 Absatz 1 zu erlassen und dabei 1. Bestimmungen zur Umsetzung der ...