Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 LuftVStG vom 01.04.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 LuftVStGÄndG am 1. April 2020 und Änderungshistorie des LuftVStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 LuftVStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 12 LuftVStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2492

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit


(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung nach § 5 in Anspruch genommen wurde, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Steuer für den Kalendermonat selbst berechnet wird (Steueranmeldung). Die Steuer wird am 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung fällig.

(Text alte Fassung)

(2) Für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer wird am 27. Dezember fällig. Für die Steuer, die in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist oder wenn eine Steuerbefreiung nach § 5 im Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember in Anspruch genommen wurde, gilt Absatz 1 sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)

(3) Wird nach § 7 Absatz 1 kein Antrag auf Registrierung gestellt, hat der Steuerschuldner unverzüglich für jeden Abflug eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.