Das
Energiesteuergesetz vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt durch Artikel
13 des Gesetzes vom
22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950; 2010 I S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 54 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Steuerentlastung beträgt
1. | für 1.000l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse | 15,34 EUR, |
2. | für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 1,38 EUR, |
3. | für 1.000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse | 15,15 EUR, |
4. | für 1 GJ nach § 2 Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse | 0,43 EUR." |
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- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „205 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt.
- 2.
- § 55 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden ist."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter „für ein Kalenderjahr 95 Prozent" durch die Wörter „für ein Kalenderjahr 90 Prozent", die Wörter „höchstens 95 Prozent" durch die Wörter „höchstens 90 Prozent" und die Wörter „§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Stromsteuergesetzes" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt
1. | für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 2,28 EUR, |
2. | für 1.000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse | 19,89 EUR, |
3. | für 1.000l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse | 5,11 EUR, |
4. | für 1 GJ nach § 2 Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse | 0,15 EUR, |
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- vermindert um 750 Euro."
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726, 2014 I 453, 1488