Artikel 7 - Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)

G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81; Geltung ab 01.01.2011, abweichend siehe Artikel 24
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Artikel 7 Änderung des Energiesteuergesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 EnergieStG § 54, § 55

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950; 2010 I S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1.000l nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
versteuerte Energieerzeugnisse
15,34 EUR,
2.für 1 MWh nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 4
versteuerte Energieerzeugnisse
1,38 EUR,
3.für 1.000 kg nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 5
versteuerte Energieerzeugnisse
15,15 EUR,
4.für 1 GJ nach § 2 Absatz 4a
versteuerte Energieerzeugnisse
0,43 EUR."


 
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „205 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt.

2.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden ist."

b)
In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter „für ein Kalenderjahr 95 Prozent" durch die Wörter „für ein Kalenderjahr 90 Prozent", die Wörter „höchstens 95 Prozent" durch die Wörter „höchstens 90 Prozent" und die Wörter „§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Stromsteuergesetzes" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt

1.für 1 MWh nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 4
versteuerte Energieerzeugnisse
2,28 EUR,
2.für 1.000 kg nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 5
versteuerte Energieerzeugnisse
19,89 EUR,
3.für 1.000l nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
versteuerte Energieerzeugnisse
5,11 EUR,
4.für 1 GJ nach § 2 Absatz 4a
versteuerte Energieerzeugnisse
0,15 EUR,


 
 
vermindert um 750 Euro."

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Zitierungen von Artikel 7 HBeglG 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 HBeglG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBeglG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726, 2014 I 453, 1488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes (vom 01.04.2011)
... vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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