§ 3 - Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG)

Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900, 1921 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 31.12.2010; FNA: 660-8 Bundesbürgschaften
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§ 3 Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds


§ 3 hat 6 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes. 2Er wird nach Maßgabe der in § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Abwicklungsziele und im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach § 68 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes verwendet. 3Die Aufgabe des Restrukturierungsfonds umfasst zudem die Erhebung von Beiträgen für den einheitlichen Abwicklungsfonds und die Übertragung dieser Beiträge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds.

(2) Der Restrukturierungsfonds kann die Mittel, die ihm aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen, für Maßnahmen nach § 3a verwenden.

(3) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 dienen der Stabilisierung des Finanzmarktes und werden abweichend von den Absätzen 1 und 2 und vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich für Maßnahmen nach § 3b herangezogen.

(4) 1Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 dienen auch der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. 2Sie werden nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Stabilisierungsfondsgesetzes auch zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 990 m.W.v. 26. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 3 RStruktFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 4 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 4 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
aktuell vorher 06.11.2015Artikel 4 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 3 BRRD-Umsetzungsgesetz
vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 3 Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
aktuellvor 01.01.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 RStruktFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RStruktFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RStruktFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 RStruktFG Vermögenstrennung (vom 06.11.2015)
... Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. § 3 Absatz 4 bleibt unberührt. Der Bund haftet unmittelbar für die ...
§ 12 RStruktFG Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge; Verordnungsermächtigung (vom 02.04.2022)
... und sind ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörde für die in § 3 genannten Zwecke vorzubehalten. Die Abwicklungsbehörde kann zu den Anforderungen an ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 4 AbwMechG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... des § 2 Absatz 3 Nummer 14a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,". 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... 14. In § 10 Satz 2 wird die Angabe „ § 3 Absatz 2a" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt. 15. § 11 ... 14. In § 10 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2a" durch die Angabe „ § 3 Absatz 4" ersetzt. 15. § 11 wird wie folgt geändert: a) ... verfügbar sein und sind ausschließlich der Verwendung durch die Anstalt für die in § 3 genannten Zwecke vorzubehalten. Die Anstalt kann zu den Anforderungen an die Sicherheiten nach den ...

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... § 2 Beitragspflichtige Institute § 2a Begriffsbestimmungen § 3 Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds § 3a Maßnahmen ... Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes." 5. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Aufgaben und Verwendungszwecke des ... und Abwicklungsgesetzes." 5. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds (1) Der ... Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen." 6. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt: „§ 3a ... verfügbar sein und sind ausschließlich der Verwendung durch die Anstalt für die in § 3 genannten Zwecke vorzubehalten. Risikoarme Schuldtitel sind Titel, die unter die erste oder zweite ... Gewährt der Restrukturierungsfonds bis zum 31. Dezember 2014 Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, gelten § 3 Absatz 1 und 2 ... § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ... 2014 die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 für Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung verwenden. Für die ... verwenden. Für die Gewährung und Durchführung solcher Maßnahmen gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. ... bereits fest, dass und in welcher Höhe eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 4 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung entstanden ist oder entstehen wird, ... noch nicht fest, dass und in welcher Höhe eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 4 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung entstanden ist oder entstehen wird, ...

Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
Artikel 3 3. FMStG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „im ... 2. In § 10 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „§ 3 Absatz 2a bleibt unberührt." 3. § 12 wird wie folgt geändert: ...

Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Artikel 1 2. FMStG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... 8a dieses Gesetzes" die Wörter „, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes" eingefügt. 4. Nach § 3b wird ...


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