1Der Restrukturierungsfonds ist nicht rechtsfähig.
2Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
3Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Restrukturierungsfonds finden nicht statt.
4§ 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
5Ausschließlicher Gerichtsstand des Restrukturierungsfonds ist Frankfurt am Main.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171