§ 12g Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
- 1.
- die Bemessung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge, insbesondere das Konzept der Beitragsbemessung entsprechend dem Risikoprofil der beitragspflichtigen Institute, sowie im Hinblick auf die Ausübung von Wahlrechten zugunsten kleiner Banken, soweit dies im delegierten Rechtsakt im Sinne von Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU zugelassen ist,
- 2.
- das Verfahren sowie Art, Umfang und Häufigkeit der von den beitragspflichtigen Instituten zu übermittelnden Informationen,
- 3.
- die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 12c Absatz 4.
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Restrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV)V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 4 AbwMechG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... S. 190); darüber hinaus nach § 12b und nach der Rechtsverordnung gemäß § 12g . Im Übrigen erfolgt die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß Artikel 70 Absatz ... (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen sind. § 12b Jahresbeiträge der ... unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen zu erbringenden Jahresbeiträge in der nach § 12g zu erlassenden Rechtsverordnung. Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der ... sind bis zum 31. Januar jeden Jahres zu übermitteln, wenn nicht die Rechtsverordnung nach § 12g oder die Anstalt einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Zudem legen die Einlagensicherungssysteme der ... der Abgabenordnung anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre." 24. § 12g wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „Institute ...
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... § 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge § 12g Verordnungsermächtigung § 12h Kreditaufnahme zwischen ... Anlagerichtlinie." 15. Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a bis 12j eingefügt: „§ 12a Zielausstattung des ... gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 12g Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ...
Artikel 10 BRRDUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten ... 2 bis 15, 17 bis 22 und 31, Artikel 3 Nummer 15 in Bezug auf die Verordnungsermächtigung nach § 12g des Restrukturierungsfondsgesetzes , Artikel 4 Nummer 1 bis 11, 13 und 14 und Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe bb, ...
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