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Änderung § 12g RStruktFG vom 06.11.2015

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§ 12g RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 12g RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12g Verordnungsermächtigung


Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über

(Text alte Fassung)

1. die Bemessung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge, insbesondere das Konzept der Beitragsbemessung entsprechend dem Risikoprofil der Institute nach § 12b Absatz 5, sowie im Hinblick auf die Ausübung von Wahlrechten zugunsten kleiner Banken, soweit dies im delegierten Rechtsakt im Sinne von Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU zugelassen ist,

2. das Verfahren sowie Art, Umfang und Häufigkeit der von den Instituten nach § 12a Absatz 3 Satz 2 und nach § 12f Absatz 1 zu übermittelnden Informationen,

(Text neue Fassung)

1. die Bemessung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge, insbesondere das Konzept der Beitragsbemessung entsprechend dem Risikoprofil der beitragspflichtigen Institute, sowie im Hinblick auf die Ausübung von Wahlrechten zugunsten kleiner Banken, soweit dies im delegierten Rechtsakt im Sinne von Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU zugelassen ist,

2. das Verfahren sowie Art, Umfang und Häufigkeit der von den beitragspflichtigen Instituten zu übermittelnden Informationen,

3. die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 12c Absatz 4.



(heute geltende Fassung)