§ 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds
Zielausstattung ist die Summe der Jahresbeiträge, die von Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen nach Maßgabe der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sowie nach
§ 12b und der Rechtsverordnung nach
§ 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen sind.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 4 AbwMechG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... an die Sicherheiten nach den Sätzen 4 und 5 Einzelheiten festlegen." 18. § 12a wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... Pauschalbeträge vorgesehen werden." 20. Die §§ 12a bis 12c werden wie folgt gefasst: „§ 12a Zielausstattung des ... 20. Die §§ 12a bis 12c werden wie folgt gefasst: „ § 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds Zielausstattung ist die Summe der ... Institute" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „Instituten nach § 12a Absatz 3 Satz 2 und nach § 12f Absatz 1" durch die Wörter „beitragspflichtigen ...
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... 12 Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge § 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds § 12b Jahresbeiträge ... Bedingungen. Für die Zielausstattung und die Berechnung der Beiträge nach den §§ 12a bis 12c gelten Übertragungen von Mitteln auf den einheitlichen Abwicklungsfonds durch die ... abgestimmte Anlagerichtlinie." 15. Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a bis 12j eingefügt: „§ 12a Zielausstattung des ... Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a bis 12j eingefügt: „ § 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds (1) Die Zielausstattung des ... verfügbaren Mittel des Restrukturierungsfonds unter der Zielausstattung gemäß § 12a liegen. (2) Der Gesamtbetrag der Jahresbeiträge aller beitragspflichtigen ... Mittel nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 unter die Zielausstattung gemäß § 12a , haben die beitragspflichtigen Institute erneut Jahresbeiträge zu leisten, bis die ... 2. das Verfahren sowie Art, Umfang und Häufigkeit der von den Instituten nach § 12a Absatz 3 Satz 2 und nach § 12f Absatz 1 zu übermittelnden Informationen, 3. die ...
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung
G. v. 25.03.2022 BGBl. I S. 571
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