Änderung § 3a RStruktFG vom 01.01.2015

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§ 3a RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 3a RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 10 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
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§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Maßnahmen des Restrukturierungsfonds


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(1) Im Rahmen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auf Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen kann der Restrukturierungsfonds, soweit dies zur Sicherstellung einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente *) notwendig ist, die Mittel, die ihm aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen, für folgende Maßnahmen verwenden:

1. Gewährung von Garantien nach § 6 für Verbindlichkeiten an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder ein Vermögensverwaltungsgesellschaft,

2. Besicherung von Vermögenswerten nach § 6a eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder eines Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie Erwerb von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht,

3. Gewährung von Darlehen nach § 6b an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder ein Vermögensverwaltungsgesellschaft,

4. Beteiligung an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 7,

5. Gewährung eines Ausgleichsbeitrags im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung nach § 7a an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht,

6. Zahlung von Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen nach § 8,

7. Gewährung von Krediten an andere Finanzierungsmechanismen auf freiwilliger Basis nach § 12h und

8. gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung nach § 12i.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können kombiniert werden.

(3) Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der Restrukturierungsfonds seine Mittel für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 auch in Bezug auf den Erwerber einsetzen.

(4) 1 Ein unmittelbarer Ausgleich von Verlusten eines Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht oder eine Rekapitalisierung eines Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht mit Mitteln des Restrukturierungsfonds ist nur im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 zulässig. 2 Führt eine Maßnahme des Restrukturierungsfonds mittelbar dazu, dass Verluste eines Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht oder einer Unionszweigstelle vom Restrukturierungsfonds getragen werden, so ist diese Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des § 7a zulässig.


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*) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 4 Nr. 5 a) aa) erste Alternative G. v. 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) wurde hier nur an der ersten passenden Stelle durchgeführt.




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