Änderung § 3 RStruktFG vom 01.01.2013

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§ 3 RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 3 RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Aufgabe und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Bestands- und Systemgefährdungen im Sinne des § 48b des Kreditwesengesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Bestands- und Systemgefährdungen im Sinne des § 48b des Kreditwesengesetzes sowie durch Maßnahmen zur Finanzmarktstabilisierung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zugunsten von Unternehmen im Sinne des § 2.

(2) Nach Erlass einer Übertragungsanordnung nach § 48a des Kreditwesengesetzes oder soweit sich die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 48b des Kreditwesengesetzes festgestellte Bestands- und Systemgefährdung auf anderem Wege in gleich sicherer Weise beseitigen lässt, insbesondere im Wege umwandlungsrechtlicher oder privatrechtlicher Vereinbarungen, kann der Restrukturierungsfonds die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für folgende Maßnahmen verwenden:

1. Gründung von Brückeninstituten und Anteilserwerbe nach § 5,

2. Gewährung von Garantien nach § 6,

3. Durchführung von Rekapitalisierungen nach § 7 und

4. sonstige Maßnahmen nach § 8.

vorherige Änderung

 


(2a) Der Restrukturierungsfonds wird nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen. Die für die Beitragsjahre 2011 und 2012 geleisteten Jahresbeiträge sowie die für diese Beitragsjahre erhobenen Nacherhebungsbeiträge gemäß § 3 Absatz 3 der Restrukturierungsfonds-Verordnung werden nicht zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen.

(3) Der Restrukturierungsfonds ist ein Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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