Änderung § 10 RStruktFG vom 01.01.2013

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§ 10 RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 10 RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Vermögenstrennung


(Text alte Fassung)

Der Restrukturierungsfonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Restrukturierungsfonds; der Fonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

(Text neue Fassung)

Der Restrukturierungsfonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. § 3 Absatz 2a bleibt unberührt. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Restrukturierungsfonds; der Fonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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