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Änderung § 12g RStruktFG vom 19.12.2014

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§ 12g RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2014 geltenden Fassung
§ 12g RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12g Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über

1. die Bemessung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge, insbesondere das Konzept der Beitragsbemessung entsprechend dem Risikoprofil der Institute nach § 12b Absatz 5, sowie im Hinblick auf die Ausübung von Wahlrechten zugunsten kleiner Banken, soweit dies im delegierten Rechtsakt im Sinne von Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU zugelassen ist,

2. das Verfahren sowie Art, Umfang und Häufigkeit der von den Instituten nach § 12a Absatz 3 Satz 2 und nach § 12f Absatz 1 zu übermittelnden Informationen,

3. die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 12c Absatz 4.

 (keine frühere Fassung vorhanden)