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Änderung § 8 RStruktFG vom 01.01.2015

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§ 8 RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 8 RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Sonstige Maßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger


vorherige Änderung

Der Restrukturierungsfonds kann seine Mittel zur Erfüllung sonstiger Ansprüche, die im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 entstehen, einsetzen. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind insoweit nicht anzuwenden.



Der Restrukturierungsfonds kann gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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