§ 14 RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 14 RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Informationspflichten und Verschwiegenheitspflicht | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat der Anstalt die für die Beitragserhebung bei den Kreditinstituten erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihr spätere Änderungen unverzüglich mitzuteilen. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat der Anstalt die für die Beitragserhebung bei den Instituten erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihr spätere Änderungen unverzüglich mitzuteilen. |
(2) § 3b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gilt für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die der Anstalt aufgrund des Absatzes 1 übermittelt werden, entsprechend. |