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Änderung § 14 RStruktFG vom 06.11.2015

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§ 14 RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 14 RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Informationspflichten und Verschwiegenheitspflicht


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat der Anstalt die für die Beitragserhebung bei den Instituten erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihr spätere Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat der Anstalt die für die Beitragserhebung bei den beitragspflichtigen Instituten erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihr spätere Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

(2) § 3b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gilt für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die der Anstalt aufgrund des Absatzes 1 übermittelt werden, entsprechend.