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Änderung § 6b RStruktFG vom 01.01.2018

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§ 6b RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 6b RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171

(Textabschnitt unverändert)

§ 6b Darlehen; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Der Restrukturierungsfonds kann Darlehen an eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. 2 Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann er zudem Darlehen an den Erwerber gewähren.

(2) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen eines Darlehens,

2. Obergrenzen für die Gewährung von Darlehen bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle,

3. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Darlehen nach Absatz 1 dienen.

(Text alte Fassung)

2 Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(Text neue Fassung)

2 Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.