Änderung § 11c RStruktFG vom 01.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11c RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 11c RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11c Zuständigkeit für die Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen; Informationspflicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Zu den Aufgaben der Anstalt zählen

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zu den Aufgaben der Abwicklungsbehörde zählen

1. das Ersuchen um vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln anderer nationaler Kammern auf die deutsche Kammer nach Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens;

2. das Erheben von Einwänden gegen die vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln der deutschen Kammer auf eine andere nationale Kammer nach Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens;

3. das Ersuchen um Rückübertragung von Mitteln, die von der deutschen Kammer auf eine andere nationale Kammer übertragen wurden, nach Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens und

4. das Stellen von Anträgen nach Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens mit dem Ziel, durch den Ausschuss überprüfen zu lassen, ob eine andere Vertragspartei des Übereinkommens ihre Verpflichtung zur Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds nicht erfüllt hat.

vorherige Änderung

2 Mit dem Ersuchen um vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln nach Satz 1 Nummer 1 treffen das Bundesministerium der Finanzen und die Anstalt Vorkehrungen, um für den Fall des Artikels 7 Absatz 5 des Übereinkommens die Rückzahlung der Mittel sicherzustellen.

(2) 1 Für die Ausübung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Befugnisse bedarf die Anstalt jeweils der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. 2 Die Anstalt informiert das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich über



2 Mit dem Ersuchen um vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln nach Satz 1 Nummer 1 treffen das Bundesministerium der Finanzen und die Abwicklungsbehörde Vorkehrungen, um für den Fall des Artikels 7 Absatz 5 des Übereinkommens die Rückzahlung der Mittel sicherzustellen.

(2) 1 Für die Ausübung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Befugnisse bedarf die Abwicklungsbehörde jeweils der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. 2 Die Abwicklungsbehörde informiert das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich über

1. den Eingang eines Antrags auf eine vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln aus der deutschen Kammer auf eine andere Kammer;

2. den Beschluss des Ausschusses über den Antrag sowie

3. sonstige Umstände, die für die Ausübung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 genannten Befugnisse von Bedeutung sind.



(heute geltende Fassung) 



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