Synopse aller Änderungen des RStruktFG am 19.12.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Dezember 2014 durch Artikel 3 des BRRDUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RStruktFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2014 geltenden Fassung
RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung des Fonds
§ 2 Beitragspflichtige Unternehmen
§ 3 Aufgabe und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds
§ 4 Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen
§ 5 Gründung eines Brückeninstituts und Anteilserwerb
§ 6 Garantie
§ 7 Rekapitalisierung
§ 8 Sonstige Maßnahmen
§ 9 Stellung im Rechtsverkehr
§ 10 Vermögenstrennung
§ 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds
§ 12 Mittel des Restrukturierungsfonds
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 12g Verordnungsermächtigung
§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung
§ 14 Informationspflichten und Verschwiegenheitspflicht
§ 15 Steuern
§ 16 Parlamentarische Kontrolle
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12g (neu)




§ 12g Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über

1. die Bemessung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge, insbesondere das Konzept der Beitragsbemessung entsprechend dem Risikoprofil der Institute nach § 12b Absatz 5, sowie im Hinblick auf die Ausübung von Wahlrechten zugunsten kleiner Banken, soweit dies im delegierten Rechtsakt im Sinne von Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU zugelassen ist,

2. das Verfahren sowie Art, Umfang und Häufigkeit der von den Instituten nach § 12a Absatz 3 Satz 2 und nach § 12f Absatz 1 zu übermittelnden Informationen,

3. die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 12c Absatz 4.




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