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Synopse aller Änderungen des RStruktFG am 17.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juli 2020 durch Artikel 4 des CovStMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RStruktFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 5 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds


(1) 1 Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes. 2 Er wird nach Maßgabe der in § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Abwicklungsziele und im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach § 68 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes verwendet. 3 Die Aufgabe des Restrukturierungsfonds umfasst zudem die Erhebung von Beiträgen für den einheitlichen Abwicklungsfonds und die Übertragung dieser Beiträge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds.

(2) Der Restrukturierungsfonds kann die Mittel, die ihm aus den Beiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen, für Maßnahmen nach § 3a verwenden.

(3) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 dienen der Stabilisierung des Finanzmarktes und werden abweichend von den Absätzen 1 und 2 und vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich für Maßnahmen nach § 3b herangezogen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) 1 Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 dienen auch der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. 2 Sie werden nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes auch zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 dienen auch der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. 2 Sie werden nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Stabilisierungsfondsgesetzes auch zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen.

§ 7 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Der Restrukturierungsfonds kann sich im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft beteiligen. 2 Er kann insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen an Brückeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Brückeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften übernehmen. 3 Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann sich der Restrukturierungsfonds auch an der Rekapitalisierung des Erwerbers beteiligen.

(2) Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.

(3) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen einer Rekapitalisierung,

2. Obergrenzen für die Übernahme von Kapitalinstrumenten bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Kapitalinstrumenten,

3. die Bedingungen, unter denen der Restrukturierungsfonds übernommene Kapitalinstrumente wieder veräußern darf, und

4. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisierung nach Absatz 1 dienen.

2 Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes auf Rekapitalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift und auf die Veräußerung nach dieser Vorschrift erworbener Kapitalinstrumente entsprechend anzuwenden.



(4) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes auf Rekapitalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift und auf die Veräußerung nach dieser Vorschrift erworbener Kapitalinstrumente entsprechend anzuwenden.

§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung


(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Restrukturierungsfonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung (Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung) sowie die Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf.

(2) Die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung des Fonds sind als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

(3) 1 Ein Haushalts- und Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. 2 Der Haushaltsauschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten.

(4) 1 Der Restrukturierungsfonds hat bei Maßnahmen nach den §§ 6 bis 7a dieses Gesetzes und nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzustellen, dass dem Bundesrechnungshof ein Prüfungsrecht bei den CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen, die diese Maßnahmen jeweils in Anspruch nehmen, eingeräumt wird. 2 Sofern Aufgaben der Abwicklungsbehörde von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, das Nähere über die Haushaltsführung, die Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung des Restrukturierungsfonds durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in der nach § 3a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes erlassenen Satzung zu bestimmen.



(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, das Nähere über die Haushaltsführung, die Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung des Restrukturierungsfonds durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in der nach § 3a Absatz 6 des Stabilisierungsfondsgesetzes erlassenen Satzung zu bestimmen.

(heute geltende Fassung) 

§ 16 Parlamentarische Kontrolle


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung wird durch das Gremium nach § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (Gremium) wahrgenommen. 2 § 10a Absatz 2 und 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung wird durch das Gremium nach § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (Gremium) wahrgenommen. 2 § 10a Absatz 2 und 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Nach Entscheidung über eine Maßnahme nach § 4 Absatz 1 wird das Gremium unverzüglich über den jeweiligen Sachverhalt unterrichtet.



(heute geltende Fassung) 

§ 17 Übergangsvorschriften


(1) (aufgehoben)

vorherige Änderung

(2) Soweit die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur Deckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ausreichen, kann die Abwicklungsbehörde Sonderbeiträge nach Maßgabe von § 12c Absatz 2 bis 5 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erheben, wobei solche Sonderbeiträge ausschließlich von den beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben werden können.



(2) Soweit die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur Deckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Stabilisierungsfondsgesetzes ausreichen, kann die Abwicklungsbehörde Sonderbeiträge nach Maßgabe von § 12c Absatz 2 bis 5 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erheben, wobei solche Sonderbeiträge ausschließlich von den beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben werden können.

(3) Für die Summe aller Sonderbeiträge, inklusive derjenigen, die gemäß § 11a auf den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind, gilt § 12c Absatz 3 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entsprechend; in Bezug auf Sonderbeiträge nach Absatz 2 mit der Maßgabe, dass diese Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen folgenden Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben werden.