Artikel 9 - Restrukturierungsgesetz (RStruktG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 GKG § 6, § 23a (neu), § 53a (neu), Anlage 1

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 23a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz".

b)
Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 53a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz".

2.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

„2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,".

b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

3.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

„§ 23a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisationsverfahrens schuldet nur das Kreditinstitut."

4.
Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:

„§ 53a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Die Gebühren im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren werden nach der Bilanzsumme des letzten Jahresabschlusses vor der Stellung des Antrags auf Durchführung des Sanierungs- oder Reorganisationsverfahrens erhoben."

5.
Nach Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1) wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„Abschnitt 5
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
1650Sanierungsverfahren 0,5
1651 Die Durchführung des Sa-
nierungsverfahrens wird
nicht angeordnet:
 
Die Gebühr 1650 beträgt 0,2
1652Reorganisationsverfahren1,0
1653 Die Durchführung des Re-
organisationsverfahrens
wird nicht angeordnet:
 
Die Gebühr 1652 beträgt 0,2".


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Zitierungen von Artikel 9 Restrukturierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 RStruktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RStruktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
Bekanntmachung GKGNB
... Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), 33. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900), 34. den am 28. Dezember 2010 in ...

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 12 DLRLJuUG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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