Tools:
Update via:
Änderung § 24 FeV vom 18.08.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 FeV, alle Änderungen durch Artikel 2 BKrFQVuaÄndV am 18. August 2026 und Änderungshistorie der FeVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 24 FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2026 geltenden Fassung | § 24 FeV n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen | |
(1) 1 Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn | |
| (Text alte Fassung) 1. der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und | (Text neue Fassung) 1. der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 1 und 3 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und |
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. | |
2 Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet. 3 Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist. | 2 Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet. 3 Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 und 3 nachweist. |
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 sind auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat verlegt hat. (4) Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9545/al242492-0.htm


