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Synopse aller Änderungen der FeV am 18.08.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. August 2026 durch Artikel 2 der BKrFQVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FeV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2026 geltenden Fassung | FeV n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr § 1 Grundregel der Zulassung § 2 Eingeschränkte Zulassung § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung II. Führen von Kraftfahrzeugen 1. Allgemeine Regelungen § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeugen § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen § 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 § 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 § 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes 2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland § 8 Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse § 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen § 10 Mindestalter § 11 Eignung § 12 Sehvermögen § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik § 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel § 15 Fahrerlaubnisprüfung § 16 Theoretische Prüfung § 17 Praktische Prüfung § 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe § 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung § 19 Schulung in Erster Hilfe § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis 3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis § 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle § 22a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen § 24a Gültigkeit von Führerscheinen § 25 Ausfertigung des Führerscheins § 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins § 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins 4. Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen § 26 Dienstfahrerlaubnis § 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis 5. Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse § 29a Fahrerlaubnisse von in Deutschland stationierten Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 30a Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis und Rücktausch von Führerscheinen § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 6. Fahrerlaubnis auf Probe § 32 Ausnahmen von der Probezeit § 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars § 35 Aufbauseminare § 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes § 37 Teilnahmebescheinigung § 38 Verkehrspsychologische Beratung § 39 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis 7. Fahreignungs-Bewertungssystem § 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem § 41 Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde § 42 Fahreignungsseminar § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes § 43a Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme für das Fahreignungsseminar § 44 Teilnahmebescheinigung § 45 (aufgehoben) 8. Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen § 47 Verfahrensregelungen 9. Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre § 48a Voraussetzungen § 48b Evaluation III. Register 1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister § 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister § 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes § 51 Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes § 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes § 53 (aufgehoben) § 54 Sicherung gegen Missbrauch § 55 Aufzeichnung der Abrufe § 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes § 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern § 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern 2. Fahreignungsregister § 59 Speicherung von Daten im Fahreignungsregister § 60 Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes § 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes § 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes § 63 Vorzeitige Tilgung § 64 Identitätsnachweis IV. Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben § 65 Ärztliche Gutachter § 66 Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung § 67 Sehteststelle § 68 Stellen für die Schulung in Erster Hilfe § 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung § 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung § 71 Verkehrspsychologische Beratung § 71a Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten § 71b Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung § 72 Begutachtung V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften § 73 Zuständigkeiten § 74 Ausnahmen § 75 Ordnungswidrigkeiten § 76 Übergangsrecht | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 76a Besondere Anwendungsbestimmungen |
§ 77 Verweis auf technische Regelwerke § 78 Inkrafttreten Schlussformel Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2) Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern | |
| Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen | Anlage 4 (zu den §§ 11, 13, 13a und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen |
Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5) Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung Anlage 7a (§ 6a Absatz 3 und 4) Fahrerschulung Anlage 7b (zu § 6b Absatz 3 und 4) Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung | |
| Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) *) | Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 6) Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) *) |
Anlage 8b (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" Anlage 8c (zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 Anlage 8d (zu § 25b Absatz 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis Anlage 12 (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) Anlage 13 (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung Anlage 14a (zu § 71a Absatz 3) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen Anlage 15 (zu § 70 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung Anlage 15a (zu § 71b) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen Anlage 16 (zu § 42 Absatz 2) Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars Anlage 17 (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a) Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge Anlage 18 (zu § 44 Absatz 1) Teilnahmebescheinigung gemäß § 44 FeV *) | |
§ 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung | |
| (1) 1 Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. 2 Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. 3 Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. (2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung. | (1) 1 Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. 2 Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. 3 Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. (2) Ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres ist, wer 1. die körperlichen und geistigen Anforderungen, die für das sichere Führen des jeweiligen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres im Straßenverkehr notwendig sind, nicht oder nur noch bedingt erfüllt oder 2. erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge oder Tiere verstoßen hat. (3) 1 Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung eines Führers eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres zum Führen dieses fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder dieses Tieres begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen des Einzelfalls in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 anordnen, dass Folgendes beizubringen ist: 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), 2. ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Absatz 3) oder 3. ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4). 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn zu klären ist, ob ein Eignungsmangel zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres nicht mehr besteht. (4) 1 Bei der Entscheidung über die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Gutachten beizubringen, sowie bei der Entscheidung, Maßnahmen nach Absatz 1, einschließlich ihrer Art und ihres Umfangs, zu treffen und bei der dabei zu klärenden Frage der Eignung beziehungsweise des Vorliegens von Eignungszweifeln ist auch zu berücksichtigen, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen regelmäßig geringere Gefährlichkeit aufweisen. 2 Kriterien für die Entscheidung, ob die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 im konkreten Einzelfall verhältnismäßig ist, können insbesondere sein: 1. die Größe und das Gewicht des Fahrzeugs, 2. die Fahreigenschaften, 3. die erreichbare Höchstfahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs auf ebener Bahn sowie 4. die Art der Bedienung und Benutzung des Fahrzeugs. |
§ 12 Sehvermögen | |
(1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen. | |
| (2) 1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. 2 Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013, durchgeführt. 3 Die Sehteststelle hat sich vor der Durchführung des Sehtests von der Identität des Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument zu überzeugen. 4 Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens den in Anlage 6 Nummer 1.1 genannten Wert erreicht. 5 Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen. | (2) 1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. 2 Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 2021 1), durchgeführt. 3 Die Sehteststelle hat sich vor der Durchführung des Sehtests von der Identität des Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument zu überzeugen. 4 Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens den in Anlage 6 Nummer 1.1 genannten Wert erreicht. 5 Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen. |
(3) 1 Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung nach Anlage 6 Nummer 1.1 aus. 2 In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. 3 Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken. (4) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 1.1 erfüllt. (5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, hat er sich einer augenärztlichen Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 1.2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis des Augenarztes einzureichen. | |
| (6) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E haben sich einer Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung des Arztes nach Anlage 6 Nummer 2.1 oder ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nummer 2.2 einzureichen. | (6) 1 Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E haben sich einer Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung des Arztes nach Anlage 6 Nummer 2.1 oder ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nummer 2.2 einzureichen. 2 Die Bescheinigung nach Anlage 6 Nummer 2.1 kann auch durch einen Augenoptikerbetrieb ausgestellt werden, dabei ist § 67 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. |
(7) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein. (8) 1 Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen. 2 § 11 Absatz 5 bis 8 gilt entsprechend, § 11 Absatz 6 Satz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterlagen übersandt werden dürfen, die für die Beurteilung, ob Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, erforderlich sind. | |
| | --- 1) Die DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 2021, ist bei der DIN Media GmbH, Berlin zu beziehen und ist auch bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert. |
§ 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen | |
(1) 1 Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn | |
| 1. der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und | 1. der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 1 und 3 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und |
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. | |
| 2 Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet. 3 Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist. | 2 Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet. 3 Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 und 3 nachweist. |
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 sind auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat verlegt hat. (4) Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. | |
§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | |
(1) 1 Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. 2 Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. 3 Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) 1 Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). 2 Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. 3 Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. (3) 1 Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. 2 Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. 3 Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. 4 Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (4) 1 Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, 1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, 2. die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, 3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, 4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, 5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, 6. die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, | |
| 7. deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, | 7. deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, |
8. die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder 9. die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. 2 In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. 4 Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt. (5) 1 Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. 2 Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. | |
§ 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | |
(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. (2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für 1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, 2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden, 3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, | |
| 4. Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist. | 4. Kraftfahrzeuge, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist. |
(3) 1 Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). 2 Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber 1. die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt, 2. das 21. Lebensjahr - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr - vollendet hat, 2a. durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, 3. seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, 4. nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt, 5. nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr - besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat, 6. - falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll - einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und 7. 1 - falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll - einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. 2 Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. 3 Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt. (5) 1 Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. 2 Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn 1. er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, 2. er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und 3. er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. | |
| (6) 1 Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. 2 Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist. | (6) 1 Die §§ 21, 22 und § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. 2 Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 und 3 nachweist. |
(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat. (8) 1 Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. 2 Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. 3 Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden. (9) 1 Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. 2 Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. 3 § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. | |
§ 48a Voraussetzungen | |
(1) 1 Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. 2 § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung. (2) 1 Die Fahrerlaubnis ist für die Fahrerlaubnisklassen B und BE mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). 2 Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a erreicht hat. (3) 1 Für das Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung gelten die §§ 22 und 22a mit folgenden Maßgaben: 1. Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8b auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 dient. 2. Die Prüfungsbescheinigung tritt an die Stelle des Führerscheines oder des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis. 3. 1 In der Prüfungsbescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen. 2 Auf Antrag können weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung nachträglich durch die Fahrerlaubnisbehörde eingetragen werden. 4. Im Falle des § 22a Absatz 1 Satz 1 ist auf das Übersenden einer vorbereiteten Prüfungsbescheinigung zu verzichten. 5. Zusätzlich zu den nach § 22a Absatz 2 zu übermittelnden Daten übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde die in die Prüfungsbescheinigung aufzunehmenden Angaben zu den Begleitpersonen. 6. 1 Ist der Bewerber bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, der Klasse A1, der Klasse L oder der Klasse T, ist abweichend von § 22a Absatz 4 der Führerschein nicht bei Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zurückzugeben. 2 In die Prüfungsbescheinigung sind die Klasse AM und die Klasse L nicht aufzunehmen. 7. 1 Ist der Bewerber noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM oder der Klasse L, kann er in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er für die genannten Fahrerlaubnisklassen einen Führerschein erhalten möchte. 2 In der Prüfungsbescheinigung sind diese Klassen nicht aufzunehmen. 2 Die Prüfungsbescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. (4) 1 Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber 1. vor Antritt einer Fahrt und 2. während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. 2 Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. (5) 1 Die begleitende Person 1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben, 2. muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, 3. darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein. | |
| 2 Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Fahreignungsregister einzuholen. | 2 Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Fahreignungsregister einzuholen. 3 Bei der Beantragung der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen ist abweichend von Satz 1 Nummer 3 auf den Zeitpunkt der Beantragung der Eintragung der weiteren zur Begleitung vorgesehenen Personen abzustellen. |
(6) 1 Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie 1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, 1a. 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat, 2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. 2 Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. 3 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. (7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus. | |
§ 67 Sehteststelle | |
(1) Sehteststellen bedürfen - unbeschadet der Absätze 4 und 5 - der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle. (2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn 1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, zuverlässig sind und | |
| 2. der Antragsteller nachweist, dass er über die erforderlichen Fachkräfte und über die notwendigen der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013, entsprechenden Sehtestgeräte verfügt und dass eine regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung des Sehtests gewährleistet ist. | 2. der Antragsteller nachweist, dass er über die erforderlichen Fachkräfte und über die notwendigen der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 2021 1) *), entsprechenden Sehtestgeräte verfügt und dass eine regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung des Sehtests gewährleistet ist. |
(3) 1 Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt werden. 2 Sie ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. 3 Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn der Sehtest wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen grob verstoßen worden ist. 4 Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus. 5 Die die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen oder durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, ob die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden. 6 Die Sehteststelle hat der die Aufsicht führenden Stelle auf Verlangen Angaben über Zahl und Ergebnis der durchgeführten Sehtests zu übermitteln. (4) 1 Betriebe von Augenoptikern gelten als amtlich anerkannt; sie müssen gewährleisten, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2, ausgenommen die ärztliche Aufsicht, gegeben sind. 2 Die Anerkennung kann durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle nachträglich mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt werden. 3 Die Anerkennung ist im Einzelfall nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3 zu widerrufen. 4 Hinsichtlich der Aufsicht ist Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. 5 Die oberste Landesbehörde kann die Befugnisse auf die örtlich zuständige Augenoptikerinnung oder deren Landesverbände nach Landesrecht übertragen. (5) 1 Außerdem gelten 1. Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66), 2. der Arzt des Gesundheitsamtes oder ein anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung und 3. die Ärzte mit der Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin' und die Ärzte mit der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin' als amtlich anerkannte Sehteststelle. 2 Absatz 4 ist anzuwenden. | |
| | --- 1) Die DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 2021, ist bei der DIN Media GmbH, Berlin zu beziehen und ist auch bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert. *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Nummer 8 V. v. 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236) wurde sinngemäß konsolidiert. |
§ 76a (neu) | § 76a Besondere Anwendungsbestimmungen |
| | Anlage 7 Nummer 1.3 Satz 4 Buchstabe m und n ist ab dem 1. April 2027 anzuwenden. |
Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen | Anlage 4 (zu den §§ 11, 13, 13a und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen |
Vorbemerkung 1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma). 2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4). 3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. | | Eignung oder bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung | Krankheiten, Mängel | Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 1. | Mangelndes Sehvermögen siehe Anlage 6 | | | | | |
| 2. | hochgradige Schwerhörig- keit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beid- seitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitig | ja, wenn nicht gleichzeitig andere schwer- wiegende Mängel (z. B. Sehstörun- gen, Gleichge- wichtsstörungen) vorliegen | ja, wenn nicht gleichzeitig an- dere schwerwie- gende Mängel (z. B. Sehstörun- gen, Gleichge- wichtsstörungen) vorliegen | - | Fachärztliche Eignungsunter- suchung. Regelmäßige ärztliche Kontrollen. Vorherige Bewäh- rung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss - soweit möglich - die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinisch- technisch und audiologisch- technischen Kenntnisse erfolgen. | 2. | hochgradige Schwerhörig- keit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beid- seitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitig | ja, wenn nicht gleichzeitig andere schwer- wiegende Mängel (z. B. Sehstörun- gen, Gleichge- wichtsstörungen) vorliegen | ja, wenn nicht gleichzeitig an- dere schwerwie- gende Mängel (z. B. Sehstörun- gen, Gleichge- wichtsstörungen) vorliegen | - | Fachärztliche Eignungsunter- suchung. Regelmäßige ärztliche Kontrollen. Vorherige Bewäh- rung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. |
3. | Bewegungsbehinderungen | ja | ja | ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrich- tungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psycho- logisches Gutachten und/oder Gut- achten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers. Auflage: regelmäßige ärztliche Kontrollunter- suchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat. 4. | Herz- und Gefäßkrank- heiten | | | | 4.1.1 | Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseins- trübung oder Bewusstlosig- keit | nein | nein | - | - 4.1.2 | - nach erfolgreicher Be- handlung durch Arznei- mittel oder Herzschritt- macher | ja, kardiologische Untersuchung | ja, kardiologische Untersuchung | Kontrollen gemäß Begutachtungs- leitlinien | Kontrollen gemäß Begutachtungs- leitlinien 4.2 | Hypertonie (zu hoher Blutdruck) | | | | 4.2.1 | Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen | nein | nein | - | - 4.2.2 | Blutdruckwerte ≥ 180 mmHg systolisch und/oder ≥ 110 mmHg diastolisch | in der Regel ja, fachärztliche Untersuchung | Einzelfall- entscheidung, fachärztliche Untersuchung | regelmäßige ärztliche Kontrollen | regelmäßige ärztliche Kontrollen 4.3 | Hypotonie (zu niedriger Blutdruck) | | | | 4.3.1 | In der Regel kein Krank- heitswert | ja | ja | - | - 4.4 | Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt) | | | | 4.4.1 | EF > 35% | ja, bei komplikations- losem Verlauf, kardiologische Untersuchung | Fahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereig- nis gegeben sein, kardiologische Untersuchung | - | - 4.4.2 | EF ≤ 35% oder akute dekompensierte Herz- insuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes | Fahreignung kann vier Wochen nach dem Ereig- nis gegeben sein, kardiologische Untersuchung | in der Regel nein, kardiologische Untersuchung | - | - 4.5 | Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen | | | | 4.5.1 | NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation) | ja, fachärztliche Untersuchung | ja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung | - | jährlich kardiologische Kontroll- untersuchungen 4.5.2 | NYHA II (leichte Einschrän- kung der körperlichen Leistungsfähigkeit) | ja, fachärztliche Untersuchung | ja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung | - | jährlich kardiologische Kontroll- untersuchungen 4.5.3 | NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung) | ja (wenn stabil), fachärztliche Untersuchung | nein | - | - 4.5.4 | NYHA IV (Beschwerden in Ruhe) | nein | nein | - | - 4.6 | Periphere arterielle Verschlusskrankheit | | | | 4.6.1 | - bei Ruheschmerz | nein | nein | - | - 4.6.2 | - nach Intervention | Fahreignung nach 24 Stunden | Fahreignung nach einer Woche, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | - | - 4.6.3 | - nach Operation | Fahreignung nach einer Woche | Fahreignung nach vier Wochen, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | - | - 4.6.4 | Aortenaneurysma - asymptomatisch | keine Einschränkung, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | keine Einschränkung bei einem Aortendurch- messer bis 5,5 cm. Keine Fahreignung bei einem Aortendurch- messer > 5,5 cm, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysma- durchmessers | - | - 4.6.5 | Aortenaneurysma - nach erfolgreicher Operation/Intervention | Fahreignung zwei bis vier Wochen nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | Fahreignung drei Monate nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | - | Kontrollen des Aneurysma- durchmessers 5. | Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) | | | | 5.1 | Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen | nein | nein | - | - 5.2 | Bei erstmaliger Stoff- wechselentgleisung oder neuer Einstellung | ja, nach Einstellung | ja, nach Einstellung | - | - 5.3 | Bei ausgeglichener Stoff- wechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämie- risiko | ja | ja, bei guter Stoff- wechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate | - | regelmäßige ärztliche Kontrollen 5.4 | Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypo- glykämierisiko (z. B. Insulin) | ja, bei ungestörter Hypoglykämie- wahrnehmung | ja, bei guter Stoff- wechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämie- wahrnehmung | - | fachärztliche Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen 5.5 | Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustand | für die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoff- wechsellage und eine ungestörte Hypoglykämie- wahrnehmung sind sicher- zustellen, fachärztliche Begutachtung | Keine wiederholt schwere Hypo- glykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wieder- erlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtung | regelmäßige ärztliche Kontrollen | regelmäßige ärztliche Kontrollen 5.6 | Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 10 | | | | 6. | Krankheiten des Nervensystems | | | | 6.1 | Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks | ja abhängig von der Symptomatik | nein | bei fort- schreitendem Verlauf Nach- untersuchungen | - 6.2 | Erkrankungen der neuro- muskulären Peripherie | ja abhängig von der Symptomatik | nein | bei fort- schreitendem Verlauf Nach- untersuchungen | - 6.3 | Parkinsonsche Krankheit | ja bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie | nein | Nachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren | - | |
| 6.4 | Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit | ja nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignis- ses ohne Rück- fallgefahr | nein | Nach- untersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren | - | 6.4 | Hirngefäßerkrankungen | ja nach erfolgter Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr | ja nach erfolgter Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr | Nachunter- suchungen | (ggf. fach- ärztliche) Nachunter- suchungen |
6.5 | Zustände nach Hirnver- letzungen und Hirnopera- tionen, angeborene und frühkindliche erworbene Hirnschäden | | | | 6.5.1 | Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschäden | ja in der Regel nach drei Monaten | ja in der Regel nach drei Monaten | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung 6.5.2 | Substanzschäden durch Verletzungen oder Opera- tionen | ja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.- hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorgani- scher Wesens- änderungen | ja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.- hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorgani- scher Wesens- änderungen | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung 6.5.3 | Angeborene oder frühkindliche Hirnschäden siehe Nummer 6.5.2 | | | | 6.6 | Epilepsie | ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezi- diven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfrei | ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezi- diven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfalls- frei ohne Therapie | Nach- untersuchungen | Nach- untersuchungen 7. | Psychische (geistige) Störungen | | | | 7.1 | Organische Psychosen | | | | 7.1.1 | akut | nein | nein | - | - 7.1.2 | nach Abklingen | ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymp- tome und kein 7.2 | ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymp- tome und kein 7.2 | in der Regel Nach- untersuchung | in der Regel Nach- untersuchung 7.2 | chronische hirnorganische Psychosyndrome | | | | 7.2.1 | leicht | ja abhängig von Art und Schwere | ausnahmsweise ja | Nach- untersuchung | Nach- untersuchung 7.2.2 | schwer | nein | nein | - | - 7.3 | schwere Altersdemenz und schwere Persönlich- keitsveränderungen durch pathologische Alterungs- prozesse | nein | nein | - | - 7.4 | schwere Intelligenz- störungen/geistige Behinderung | | | | 7.4.1 | leicht | ja wenn keine Persönlichkeits- störung | ja wenn keine Persönlichkeits- störung | - | - 7.4.2 | schwer | ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeits- störung (Untersuchung der Persönlich- keitsstruktur und des individuellen Leistungs- vermögens) | ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeits- störung (Untersuchung der Persönlich- keitsstruktur und des individuellen Leistungs- vermögens) | - | - 7.5 | Affektive Psychosen | | | | 7.5.1 | bei allen Manien und sehr schweren Depressionen | nein | nein | - | - 7.5.2 | nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression | ja wenn nicht mit einem Wiederauf- treten gerechnet werden muss, ggf. unter medikamentöser Behandlung | ja bei Symptom- freiheit | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen 7.5.3 | bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen | nein | nein | - | - 7.5.4 | nach Abklingen der Phasen | ja wenn Krankheits- aktivität geringer und mit einer Ver- laufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss | nein | regelmäßige Kontrollen | - 7.6 | Schizophrene Psychosen | | | | 7.6.1 | akut | nein | nein | - | - 7.6.2 | nach Ablauf | ja wenn keine Störungen nach- weisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beein- trächtigen | ausnahmsweise ja, nur unter besonders günsti- gen Umständen | - | - 7.6.3 | bei mehreren psychotischen Episoden | ja | ausnahmsweise ja, nur unter besonders günsti- gen Umständen | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen 8. | Alkohol | | | | 8.1 | Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkohol- konsum kann nicht hin- reichend sicher getrennt werden.) | nein | nein | - | - 8.2 | nach Beendigung des Missbrauchs | ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist | ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist | - | - 8.3 | Abhängigkeit | nein | nein | - | - 8.4 | nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) | ja wenn Abhängig- keit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | ja wenn Abhängig- keit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | - | - 9. | Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel | | | | 9.1 | Einnahme von Betäubungs- mitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes | nein | nein | - | - 9.2 | Einnahme von Cannabis | | | | 9.2.1 | Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden.) | nein | nein | - | - 9.2.2 | nach Beendigung des Missbrauchs | ja wenn die Änderung des Cannabiskon- sumverhaltens gefestigt ist | ja wenn die Änderung des Cannabiskon- sumverhaltens gefestigt ist | - | - 9.2.3 | Abhängigkeit | nein | nein | - | - 9.2.4 | nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) | ja wenn Abhängig- keit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | ja wenn Abhängig- keit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | - | - 9.3 | Abhängigkeit von Betäu- bungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psycho- aktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | - | - 9.4 | missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | - | - 9.5 | nach Entgiftung und Entwöhnung | ja nach einjähriger Abstinenz | ja nach einjähriger Abstinenz | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen 9.6 | Dauerbehandlung mit Arzneimitteln | | | | 9.6.1 | Vergiftung | nein | nein | - | - 9.6.2 | Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß | nein | nein | - | - 10. | Nierenerkrankungen | | | | 10.1 | schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beein- trächtigung | nein | nein | - | - 10.2 | Niereninsuffizienz in Dialysebehandlung | ja wenn keine Komplikationen oder Begleiter- krankungen | ausnahmsweise ja | ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachunter- suchung | ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachunter- suchung 10.3 | erfolgreiche Nierentrans- plantation mit normaler Nierenfunktion | ja | ja | ärztliche Betreu- ung und Kontrolle, jährliche Nach- untersuchung | ärztliche Betreu- ung und Kontrolle, jährliche Nach- untersuchung 10.4 | bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5 | | | | 11. | Verschiedenes | | | | 11.1 | Organtransplantation Die Beurteilung richtet sich nach den Beurtei- lungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen | | | | 11.2 | Tagesschläfrigkeit | | | | 11.2.1 | Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit | nein | nein | | 11.2.2 | Nach Behandlung | ja wenn keine messbare auffällige Tages- schläfrigkeit mehr vorliegt | ja wenn keine messbare auffällige Tages- schläfrigkeit mehr vorliegt | ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen | ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen 11.2.3 | obstruktives Schlafapnoe Syndrom (OSAS) mittelschwer/schwer (mittelschwer: Apnoe- Hypopnoe-Index zwischen 15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe- Hypopnoe-Index von mind. 30 pro Stunde) | ja unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tages- schläfrigkeit mehr vorliegt | ja unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tages- schläfrigkeit mehr vorliegt | ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens drei Jahren | ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens einem Jahr 11.3 | Schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf- Dynamik | nein | nein | | 11.4 | Störung des Gleich- gewichtssinnes | in der Regel nein | in der Regel nein | im Einzelfall entsprechend den Begutach- tungsleitlinien zur Kraftfahr- eignung | im Einzelfall entsprechend den Begutach- tungsleitlinien zur Kraftfahr- eignung | |
Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten | |
| Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 198). | Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 12. Oktober 2022 (VkBl. S. 702). |
1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen: a) Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten. b) Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung). c) Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden. d) Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären. e) Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen. f) In den Fällen der §§ 13, 13a und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten der betroffenen Person, insbesondere ob zu erwarten ist, dass sie nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob die betroffene Person den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Satz 3 gilt entsprechend bei Cannabismissbrauch. Der betroffenen Person kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihr ein grundlegender Wandel in ihrer Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind. g) In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 9 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch die Erwartung an das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, dass er nicht mehr erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 6 entsprechend anzuwenden. 2. Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen: a) Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben. b) Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet. c) Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund. 3. Bei Abgabe einer Urinabgabe können als Alternative zur Sichtkontrolle auch dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Verfahren zur eindeutigen Zuordnung des Urins zu der zu untersuchenden Person verwendet werden. 4. Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, durchgeführt werden. Die Kosten trägt die zu untersuchende Person. 5. Wer a) mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die aa) Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne des § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder bb) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder b) solche Maßnahmen in eigener Person anbietet, darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten. 6. Befunde, die bei der Fahreignungsbegutachtung berücksichtigt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) beigestellte Befunde müssen im Original vorliegen und vom Aussteller unterzeichnet sein; b) soweit für die Feststellung der Eignung die Vorlage von Abstinenzbelegen erforderlich ist, dürfen hierfür ausschließlich Belege von Stellen anerkannt werden, in denen die nach Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle wie Terminvergabe, Identitätskontrolle und Probenentnahme gewährleistet sind; dies kann angenommen werden, wenn die Befunderhebung und Befundauswertung verantwortlich von aa) einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein darf, bb) einem Arzt des Gesundheitsamtes oder anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, cc) einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Facharzt für Rechtsmedizin', dd) einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin' oder der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin', ee) einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, ff) einem Arzt/Toxikologen in einem für forensisch-toxikologische Zwecke akkreditierten Labor durchgeführt wurde. | |
Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen | |
1. Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T 1.1 Sehtest (§ 12 Absatz 2) Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. 1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: 1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5. 1.2.2 Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges. 1.3 Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren. 1.4 Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden. 1.5 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich. 2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen: | |
| 2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin', einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin', einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung. | 2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin', einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin', einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes, einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung oder einen Augenoptikerbetrieb nach § 67 Absatz 4. |
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. 2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe | |
| Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997. | Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 2021 (1). |
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. 2.1.2 Übrige Sehfunktionen Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen. Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste). Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren. 2.2 Augenärztliche Untersuchung Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: 2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5. Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich. 2.2.2 Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Beweglichkeit und Stereosehen: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen. Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich. Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit: Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit. 2.2.3 Sonderregelung für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung): Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5) 2.2.3.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe 2.2.3.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb von 1,0/1,0, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden. 2.2.3.1.2 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht: Bei Fahrerlaubnis- inhabern der | Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52) | Klasse 2 | Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Bei Beidäugigkeit | 0,4/0,2 | 0,7/0,22) | 0,7/0,53) Bei Einäugigkeit1) | 0,6 | 0,7 | 0,73) 1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt. 2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich. 3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahr- erlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen. 2.2.3.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen 2.2.3.2.1 Bei Inhabern der | Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 | Klasse 2, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gesichtsfeld | normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld | normale Gesichtsfelder beider Augen1) Beweglichkeit | Bei Beidäugigkeit: Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppelt- sehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungs- zeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen. Bei Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern. | Normale Beweglichkeit beider Augen1); zeitweises Schielen unzulässig Stereosehen | keine Anforderungen | normales Stereosehen2) Farbensehen | keine Anforderungen | Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 - bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbe- förderung: unzulässig - bei Klasse 2: Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Far- bensehens mögliche Gefährdung ausreichend 1) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5. 2) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen. 2.2.3.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen. 2.3 Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden. 2.4 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich. Muster *) ![]() ![]() ![]() | |
| | ![]() |
![]() *) In Anlage 6 Muster 'Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) werden auf der Vorderseite Teil 1 die Wörter 'Anlage 6 Nummer 2.1' durch die Wörter 'Anlage 6 Nummer 2.2' ersetzt. *) Auf den Vorderseiten werden jeweils in Teil 1 Nummer 2 die Wörter: 'Nummer des Personalausweises: ...' gestrichen. *) Artikel 1 Nummer 11 V. v. 18. März 2022 (BGBl. I S. 498): a) In dem Muster der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung werden in den Überschriften vor Teil I und Teil II jeweils die Wörter 'für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen' gestrichen. b) In dem Muster des Zeugnisses über die augenärztliche Untersuchung werden in der Überschrift vor Teil 1 und Teil 2 jeweils die Wörter 'für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen' gestrichen. | |
| | *) Artikel 2 V. v. 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236): c) Das erste Muster 'Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)' wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift 'Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)' wird durch die folgende Überschrift 'Bescheinigung über die Untersuchung des Arztes oder eines Augenoptikerbetriebs (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)' ersetzt. bb) Teil 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: '1. Angaben über den untersuchenden Arzt oder Augenoptikerbetrieb 1.1 Angaben über den untersuchenden Arzt Name, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift oder 1.2 Angaben über den untersuchenden Augenoptikerbetrieb Name und Anschrift des Augenoptikerbetriebs, Name des die Untersuchung durchführenden Augenoptikers.'
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Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung | |
1. Theoretische Prüfung Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird. 1.1 Prüfungsstoff Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35) und in den folgenden Sachgebieten: 1. Gefahrenlehre 2. Verhalten im Straßenverkehr 3. Vorfahrt, Vorrang 4. Verkehrszeichen 5. Umweltschutz 6. Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge 7. Technik 8. Eignung und Befähigung von Kraftfahrern. Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 1. 1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung 1.2.1 Allgemeines Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft. Nach Abschluss der Prüfung können aus Gründen der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzliche Fragen oder Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt werden. Die Ergebnisse dieser Fragen oder Aufgaben werden bei der Prüfungsbewertung nicht berücksichtigt. Die Teilnahme an dieser Erprobung erfolgt freiwillig und anonym. 1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben. Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen: Ersterwerb Klasse | Zahl der Fragen | Summe der Punkte | Zulässige Fehlerpunkte AM, A1, A2, A, B, L, T | 30 | 110 | 101 Mofa | 20 | 69 | 7 1 Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Erweiterung Klasse | Zahl der Fragen | Summe der Punkte | Zulässige Fehlerpunkte AM, A1, A2, A, B, L, T | 20 | 72 | 6 C | 37 | 128 | 101 C1, CE | 30 | 105 | 101 D | 40 | 138 | 101 D1 | 35 | 121 | 101 1 Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. 1.2.3 Bewertung der Prüfung Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind. Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen. 1.3 Durchführung der Prüfung Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Die Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen. Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden: a) Englisch, b) Französisch, c) Griechisch, d) Italienisch, e) Polnisch, f) Portugiesisch, g) Rumänisch, h) Russisch, i) Kroatisch, j) Spanisch, k) Türkisch, | |
| l) Hocharabisch. | l) Hocharabisch, m) Kurmandschi oder n) Ukrainisch. |
2. Praktische Prüfung Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird. 2.1 Prüfungsstoff Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen: 2.1.1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt 2.1.2 Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T). Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1). 2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T). 2.1.4 Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2. 2.1.5 Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2. 2.1.6 Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt 2.2 Prüfungsfahrzeuge Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Nach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und Ladung unzulässig. Ein Fahrzeugwechsel während der Prüfungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren Defekt am Prüfungsfahrzeug zulässig. Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden: 2.2.1 Für Klasse A: Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A a) Motorleistung mindestens 50 kW und b) Hubraum mindestens 600 cm³, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm³ zulässig ist, c) Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist, d) mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,25 kW/kg. 2.2.2 Für Klasse A2: Krafträder ohne Beiwagen a) Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW, b) Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg, c) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 250 cm³, d) mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,15 kW/kg. 2.2.3 Für Klasse A1: Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen a) Motorleistung bis zu 11 kW, b) Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg, c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h, d) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm³, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm³ zulässig ist, e) mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg. 2.2.4 Für Klasse B: Personenkraftwagen a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h, b) mindestens vier Sitzplätze und c) mindestens zwei Türen auf der rechten Seite, welche unabhängig voneinander zu öffnen und zu schließen sind. 2.2.5 Für Klasse BE: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4.250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind, a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m, b) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg, c) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, d) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug, und e) Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht. 2.2.6 Für Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C a) Mindestlänge 8 m, b) Mindestbreite 2,4 m, c) zulässige Gesamtmasse mindestens 12.000 kg, d) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10.000 kg, e) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, f) mit Anti-Blockier-System (ABS), g) mit Fahrtenschreiber, h) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und i) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht. 2.2.7 Für Klasse CE: a) Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse aa) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m, bb) zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20.000 kg, cc) tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15.000 kg, dd) Zweileitungs-Bremsanlage, ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h, ff) Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS), gg) Länge des Anhängers mindestens 7,5 m, hh) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m, ii) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs, und jj) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht oder b) Sattelkraftfahrzeuge aa) Länge mindestens 14 m, bb) Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m, cc) zulässige Gesamtmasse mindestens 20.000 kg, dd) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15.000 kg, ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, ff) Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS), gg) mit Fahrtenschreiber, hh) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und ii) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht. 2.2.8 Für Klasse C1: Fahrzeuge der Klasse C1 a) Länge mindestens 5 m, b) zulässige Gesamtmasse mindestens 5.500 kg, c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, d) mit Anti-Blockier-System (ABS), e) mit Fahrtenschreiber, f) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht. 2.2.9 Für Klasse C1E: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m, b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h, c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg, d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, e) Anhänger mit eigener Bremsanlage, f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein), und g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht. 2.2.10 Für Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D a) Länge mindestens 10 m, b) Mindestbreite 2,4 m, c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, d) mit Anti-Blockier-System (ABS) und e) mit Fahrtenschreiber. 2.2.11 Für Klasse DE: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m, b) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m, c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h, d) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg, e) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, f) Anhänger mit eigener Bremsanlage, g) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und h) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht. 2.2.12 Für Klasse D1: Fahrzeuge der Klasse D1 a) Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m, b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, c) zulässige Gesamtmasse mindestens 4.000 kg, d) mit Anti-Blockier-System (ABS) und e) mit Fahrtenschreiber. 2.2.13 Für Klasse D1E: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m, b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h, c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg, d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, e) Anhänger mit eigener Bremsanlage, f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht. 2.2.14 Für Klasse AM: Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h. 2.2.15 Für Klasse T: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h, b) Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h, c) Zweileitungs-Bremsanlage, d) Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig), e) Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und f) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m. 2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge: Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen. Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind. Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein, um dem Fahrlehrer eine ausreichende Sicht nach hinten zu ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden. Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden. | |
| 2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Richtlinie nach Nummer 2 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei Prüfungsfahrzeugen, die über Systeme verfügen, die die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme. | 2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Richtlinie nach Nummer 2 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei einem Prüfungsfahrzeug, das über Systeme verfügt, die die Längsführung, Querführung oder die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme. |
2.2.18 Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht. 2.2.19 Prüfungsfahrzeuge für Bewerber mit körperlicher Behinderung Soll aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt werden, so ist die Prüfung unter Berücksichtigung der wesentlichen Anforderungen auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen. 2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit Die Prüfungsdauer und die Fahrzeit1 betragen mindestens bei | Prüfungsdauer insgesamt | davon Fahrzeit1 Klasse A | 70 Minuten | 30 Minuten | 60 Minuten Aufstieg2 | 30 Minuten Klasse A2 | 70 Minuten Direkteinstieg | 30 Minuten | 60 Minuten Aufstieg2 | 30 Minuten Klasse A1 | 70 Minuten | 30 Minuten Klasse B | 55 Minuten | 30 Minuten Klasse BE | 55 Minuten | 30 Minuten Klasse C | 85 Minuten | 50 Minuten Klasse CE | 85 Minuten | 50 Minuten Klasse C1 | 85 Minuten | 50 Minuten Klasse C1E | 85 Minuten | 50 Minuten Klasse D | 85 Minuten | 50 Minuten Klasse DE | 80 Minuten | 50 Minuten Klasse D1 | 85 Minuten | 50 Minuten Klasse D1E | 80 Minuten | 50 Minuten Klasse AM | 55 Minuten | 30 Minuten Klasse T | 70 Minuten | 35 Minuten, 1 Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/ Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben. 2 Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse). falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist. | |
| Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 (§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Aufhebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den Prüfungsstoff nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5. | Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 (§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Aufhebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den Prüfungsstoff nach den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.6. |
2.4 Prüfungsstrecke Etwa die Hälfte der Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind. 2.5 Bewertung der Prüfung 2.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4), die Prüfungsfahrt (2.1.5) und der fahrtechnische Abschluss der Fahrt (2.1.6), b) die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3) jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen. 2.5.2 Zum Nichtbestehen der Prüfung führen: a) Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen oder b) die Wiederholung oder Häufung von leichten oder schweren Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen. 2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden. 2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird. 2.6 Prüfungsergebnis Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungsergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenzerwerb zur Verfügung. | |
Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) *) | Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 6) Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) *) |
Vorbemerkungen Farbe: rosa Format: DIN A5 Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m² ohne optische Aufheller In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet: 1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv 'Bundesadler', 2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern, 3. chemische Reagenzien. Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Abweichungen vom nachstehenden Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. ![]() --- *) Im Mustervordruck nicht eingearbeitete Änderung durch Artikel 1 Nr. 26 V. v. 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083): In Anlage 8a werden eingangs des Musters des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis die Wörter 'Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (FeV)' durch die Wörter 'Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF)' ersetzt. | |
Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein | |
A. Vorbemerkungen Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren. B. Liste der Schlüsselzahlen I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union Lfd. Nr. | Schlüsselzahl 1 | 01 | Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz 2 | 01.01 | Brille 3 | 01.02 | Kontaktlinse(n) 4 | 01.03 | Schutzbrille* 5 | 01.05 | Augenschutz 6 | 01.06 | Brille oder Kontaktlinsen 7 | 01.07 | Spezifische optische Hilfe 8 | 02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe 9 | 03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen 10 | 03.01 | Prothese/Orthese der Arme 11 | 03.02 | Prothese/Orthese der Beine 21 | 10 | Angepasste Schaltung 22 | 10.02 | Automatische Wahl des Getriebeganges 23 | 10.04 | Angepasste Schalteinrichtungen 24 | 15 | Angepasste Kupplung 25 | 15.01 | Angepasstes Kupplungspedal 26 | 15.02 | Handkupplung 27 | 15.03 | Automatische Kupplung 28 | 15.04 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern 29 | 20 | Angepasste Bremsmechanismen 30 | 20.01 | Angepasstes Bremspedal 31 | 20.03 | Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß 32 | 20.04 | Bremspedal mit Gleitschiene 33 | 20.05 | Bremspedal (Kipppedal) 34 | 20.06 | Mit der Hand betätigte Bremse 35 | 20.07 | Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: '20.07(300N)') 36 | 20.09 | Angepasste Feststellbremse 37 | 20.12 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern 38 | 20.13 | Mit dem Knie betätigte Bremse 39 | 20.14 | Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage 40 | 25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen 41 | 25.01 | Angepasstes Gaspedal 42 | 25.03 | Gaspedal (Kipppedal) 43 | 25.04 | Handgas 44 | 25.05 | Mit dem Knie betätigter Gashebel 45 | 25.06 | Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels 46 | 25.08 | Gaspedal links 47 | 25.09 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern 49 | 31 | Anpassungen und Sicherungen der Pedale 50 | 31.01 | Extrasatz Parallelpedale 51 | 31.02 | Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene 52 | 31.03 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden 53 | 31.04 | Bodenerhöhung 54 | 32 | Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen 55 | 32.01 | Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung 56 | 32.02 | Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung 57 | 33 | Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen 58 | 33.01 | Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung 59 | 33.02 | Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung 60 | 35 | Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akusti- sches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.) 61 | 35.02 | Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen 62 | 35.03 | Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los- zulassen 63 | 35.04 | Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los- zulassen 64 | 35.05 | Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen 65 | 40 | Angepasste Lenkung 66 | 40.01 | Lenkung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: '40.01(140N)') 67 | 40.05 | Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.) 68 | 40.06 | Angepasste Position des Lenkrads 69 | 40.09 | Fußlenkung 70 | 40.11 | Assistenzeinrichtung am Lenkrad 71 | 40.14 | Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem 72 | 40.15 | Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem 73 | 42 | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite 74 | 42.01 | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten 75 | 42.03 | Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite 76 | 42.05 | Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel 77 | 43 | Sitzposition des Fahrzeugführers 78 | 43.01 | Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen 79 | 43.02 | Der Körperform angepasster Sitz 80 | 43.03 | Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität 81 | 43.04 | Fahrersitz mit Armlehne 82 | 43.06 | Angepasster Sicherheitsgurt 83 | 43.07 | Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität 84 | 44 | Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes) 85 | 44.01 | Einzeln gesteuerte Bremsen 86 | 44.02 | Angepasste Vorderradbremse 87 | 44.03 | Angepasste Hinterradbremse 88 | 44.04 | Angepasste Beschleunigungsvorrichtung 89 | 44.05 | Angepasste Handschaltung und Handkupplung* 90 | 44.06 | Angepasster Rückspiegel* 91 | 44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen* 92 | 44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen 93 | 44.09 | Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N(*) (z. B. '44.09(140N)') 94 | 44.10 | Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N(*) (z. B. '44.10(240N)') 95 | 44.11 | Angepasste Fußraste 96 | 44.12 | Angepasster Handgriff 97 | 45 | Kraftrad nur mit Seitenwagen 98 | 46 | Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge 99 | 47 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen 100 | 50 | Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer) 101 | 51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)* 102 | 61 | Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) 103 | 62 | Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz oder innerorts in .../inner- halb der Region ... 104 | 63 | Fahren ohne Beifahrer 105 | 64 | Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h 106 | 65 | Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss 107 | 66 | Ohne Anhänger 108 | 67 | Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt 109 | 68 | Kein Alkohol 110 | 69 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436 111 | 70 | Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU/UN-Unter- scheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. '70.0123456789.NL') 112 | 71 | Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. '71.987654321.HR') 114 | 73 | Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) 119 | 78 | Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe 120 | 79 (...) | Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwen- dung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG 121 | 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) | | Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berech- tigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zu- lässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. 122 | 79 (S1 ≤ 25/7.500 kg) | | Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maxi- mal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. 123 | 79 (L ≤ 3) | | Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch- stabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. 124 | 79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen 125 | 79.02 | Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM 126 | 79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge 127 | 79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zu- lässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg 128 | 79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg 129 | 79.06 | Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt 130 | 80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 131 | 81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben | |
| 133 | 95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraft- fahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)] | 133 | 95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)] |
134 | 96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt. 135 | 97 | Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt | |
| | 136 | 99.01 | Sonderausfertigung, nur für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gültig (Ersatz für verlorenen oder gestohlenen ukrainischen Führerschein) |
* Die Schlüsselzahlen 01.03, 44.05 bis 44.07 und 51 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden. Ia. Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union Lfd. Nr. | Entfallene Schlüsselzahl | Bei Ausstellung eines neuen Führerscheins einzutragende Schlüsselzahl 1 | 05.01 | Nur bei Tageslicht | 61 2 | 05.02 | In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/ innerhalb der Region ... | 62 3 | 05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius | 63 4 | 05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h | 64 5 | 05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist | 65 6 | 05.06 | Ohne Anhänger | 66 7 | 05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen | 67 8 | 05.08 | Kein Alkohol | 68 9 | 30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungs- mechanismen | 32, ggf. in Kombination mit 20 und/oder 25 10 | 72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) | 79.05 11 | 74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1) | entfällt 12 | 75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) | entfällt 13 | 76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E) | entfällt 14 | 77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E) | entfällt 15 | 90 | Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden | entfällt II. nationale Schlüsselzahlen Lfd. Nr. | Schlüsselzahl 1 | 104 | Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen 2 | 171* | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste 3 | 172* | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste 4 | 174* | Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kom- binationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden 5 | 175* | Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ 6 | 176 | Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraft- fahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraft- fahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden 7 | 177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein 8 | 178* | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr 9 | 179* | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden 10 | 180 | (weggefallen) 11 | 181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM) 12 | 182** | Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbil- dungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Be- rufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbil- dungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeu- gen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbil- dungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres. 13 | 183 | (weggefallen) 14 | 184 | Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prü- fungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und 2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blut- alkoholkonzentration führt, und c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ge- nannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Sub- stanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. 15 | 185 | Auflagen zu den Klassen C und CE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staat- lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. 16 | 186 | Auflagen zu den Klassen D1 und D1E: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staat- lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr voll- endet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Le- bensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. 17 | 187 | Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland, 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Be- rufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich aner- kannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und 3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 und 44 Personenbe- förderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet und die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abge- schlossen hat. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat. 18 | 188 | Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni- schen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. 19 | 189 | Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni- schen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. 20 | 190 | Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr- zeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver- bracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. 21 | 191 | Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr- zeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver- bracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. 23 | 193 | Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linien- verkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach be- schleunigter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 BKrFQG. 24 | 194 | Klasse B berechtigt im Inland a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1 b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A. 25 | 195 | Auflage zu der Klasse AM: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland. 26 ***) | 196 | Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei de- nen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht über- steigt. 27 | 197 | Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe ab- gelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV). IIa. Entfallene nationale Schlüsselzahlen Lfd. Nr. | Schlüsselzahl 1 | 192 | Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis- Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit 1. die Fahrzeuge a) elektrisch betrieben und b) im Bereich Gütertransport eingesetzt sind und 2. der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat. | |
| * Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden. ** Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden. | * Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden. ** Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden. |
***) Anm. d. Red.: Die offensichtlich fehlerhafte Änderung in Artikel 1 Nummer 8 V. v. 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis | |
Ausstellungsstaat | Klasse(n) | theoretische Prüfung | praktische Prüfung | |
| Albanien 19) | A1 20), A2, A, B 21), BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE | nein | nein Albanien 19) | AM | nein | ja | Albanien 19) | A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE | nein | nein AM | nein | ja |
Andorra | alle | nein | nein Bosnien und Herzegowina | A1, A, B | nein | nein Französisch-Polynesien | alle | nein | nein Gibraltar 22) | alle | nein | nein Guernsey | alle | nein | nein Insel Man | alle | nein | nein | |
| Israel | B | nein | nein | Israel | A1, A2, A, B | nein | nein |
Japan | alle | nein | nein Jersey | alle | nein | nein | |
| Kosovo 23) | AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE 24) | nein | nein | Kosovo 20) | AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, CE, D1, D1E, D und DE | nein | nein |
Moldau | A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE | nein | ja Republik Nordmazedonien | alle | nein | nein Monaco | alle | nein | nein | |
| | Montenegro | alle | nein | nein |
Namibia 16) | A1, A, B, BE, C1 17), C1E, C 17), CE | nein | nein Neukaledonien | alle | nein | nein Neuseeland | 1, 6 10) | nein | nein Republik Korea | 1, 2 1) | nein | nein San Marino | alle | nein | nein Schweiz | alle | nein | nein Serbien | alle18) | nein | nein Singapur | alle | nein | nein Südafrika | alle | nein | nein Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan2) erteilt wurden | B/BE1) | nein | nein | |
| | Ukraine 21) | A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE | nein | nein |
Vereinigtes Königreich 22) | alle | nein | nein Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien 11): - Australian Capital Territory | C 12), R 12) | nein 7) | nein - New South Wales | C, R | nein 7) | nein - Northern Territory | C 12), R 12) | nein 7) | nein - Queensland | C 13), R 13) | nein 7) | nein - South Australia | C 13), R 13) | nein | nein - Tasmania | C 13), R 13) | nein | nein - Victoria | C 14), CAR, R 14) | nein | nein - Western Australia | C 12), R | nein 7) | nein Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundes- staaten und US-amerikanischen Außengebiete 1): | | - Alabama | D | nein | nein - Arizona | G, D, 2 | nein | nein - Arkansas | D | nein | nein - Colorado | C, R | nein | nein - Connecticut | D, 1, 2 | ja | nein - Delaware | D | nein | nein - District of Columbia | D | ja | nein - Florida | E | ja | nein - Idaho | D | nein | nein - Illinois | D | nein | nein | |
| - Indiana | Operator License, Chauffeur License 3), Public Passenger Chauffeur License 3), Commercial Driver License, Probationary Operator's License | ja 7) | nein | - Indiana | Driver's License, Chauffeur License 3), Public Passenger Chauffeur License 3), Commercial Driver License, Probationary Operator's License | ja 7) | nein |
- Iowa | C (Noncommercial Operator's License) 4), A (Commercial Driver's License) 3), B (Commercial Driver's License) 3), C (Commercial Driver's License) 3), D (Noncommercial Chauffeur Driver's License mit Endorsement 1, 2 oder 3) 3), Intermediate Driver's License | nein | nein - Kansas | C | nein | nein - Kentucky | D | nein | nein - Louisiana | E | nein | nein - Maryland | C (Full License und Provisional License) | nein | nein - Massachusetts | D | nein | nein - Michigan | Operator | nein | nein - Minnesota | D | ja 7) | nein - Mississippi | operator, R | ja | nein - Missouri | F | ja | nein - Nebraska | O | ja | nein - New Mexico | D | nein | nein - North Carolina | C | ja | nein - Ohio | D | nein | nein - Oklahoma | D | nein | nein - Oregon | C 7) | ja | nein - Pennsylvania | C | nein | nein - Puerto Rico | 3 | nein | nein - South Carolina | D | nein | nein - South Dakota | 1 und 2 | nein | nein - Tennessee | D | ja | nein - Texas | C 15), A 3), B 3) | nein 7) | nein - Utah | D | nein | nein - Virginia | D, M 5), A 3), B 3), C 3) | nein | nein - Washington State | Driver License 8) Intermediate Driver License 9) | nein | nein - West Virginia | E | nein | nein - Wisconsin | D | nein | nein - Wyoming | C | nein | nein Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen 1): | | | - Alberta | 5 | nein | nein - British Columbia | 5, 6, 7 (Novice Driver's Licence) 7)10) | nein | nein - Manitoba | 5 6), 4 Stage F 3), 3 Stage F 3), 2 Stage F 3), 1 Stage F3) | nein | nein - New Brunswick | 5, 7 Stufe 2 | nein | nein - Newfoundland | 5 | nein | nein - Northwest Territories | 5 | nein | nein - Nova Scotia | 5 | nein | nein - Ontario | G | nein | nein - Prince Edward Island | 5 | nein | nein - Québec | 5 | nein | nein - Saskatchewan | 1 und 5 | nein | nein - Yukon | 5 | nein | nein | |
--- 1) Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte 'Klasse(n)' nicht 'alle', sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B. 2) Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan. 3) Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse. 4) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Beschränkung mit der Schlüsselnummer 2 versehen ist, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein). 5) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein). 6) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein). 7) Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich. 8) Amtliche Anmerkung: Sofern die 'Driver License' keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis. 9) Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer 'Instruction Permit'. 10) Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt. 11) Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A. 12) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional Licence'. Kein Umtausch einer 'Learner Licence'. 13) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional Licence P2'. Kein Umtausch einer 'Learner Permit' bzw. 'Learner Licence'. 14) Amtliche Anmerkung: Auch 'Probationary Licence P2'. Kein Umtausch einer 'Learner Permit'. 15) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional License'. Kein Umtausch einer 'Instruction Permit'. 16) Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt. 17) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16.000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7.500 kg berechtigt. 18) Keine Fahrerlaubnisse auf Probe. 19) Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 24. Januar 2017 ausgestellt wurden. Für Inhaber albanischer Führerscheine, die vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 24. Januar 2017 kein albanischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen. 20) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse A1 aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Komplexen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen. 21) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse B aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Technologischen Maschinen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen. 22) Amtliche Anmerkung: Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei der Ausstellung des Führerscheins vom Antragsteller verlangen, sich einem Sehtest zu unterziehen. 23) Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 1. März 2018 ausgestellt wurden. Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. März 2018 kein kosovarischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen. 24) Amtliche Anmerkung: Alle von der Republik Kosovo erteilten Fahrerlaubnisklassen berechtigen auch zum Führen von Kleintraktoren, Arbeitsfahrzeugen und -maschinen und Traktoren mit Anhänger. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann nicht jedoch erfolgen. | --- 1) Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte 'Klasse(n)' nicht 'alle', sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B. 2) Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan. 3) Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse. 4) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Beschränkung mit der Schlüsselnummer 2 versehen ist, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein). 5) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein). 6) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein). 7) Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich. 8) Amtliche Anmerkung: Sofern die 'Driver License' keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis. 9) Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer 'Instruction Permit'. 10) Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt. 11) Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A. 12) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional Licence'. Kein Umtausch einer 'Learner Licence'. 13) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional Licence P2'. Kein Umtausch einer 'Learner Permit' bzw. 'Learner Licence'. 14) Amtliche Anmerkung: Auch 'Probationary Licence P2'. Kein Umtausch einer 'Learner Permit'. 15) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional License'. Kein Umtausch einer 'Instruction Permit'. 16) Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt. 17) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16.000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7.500 kg berechtigt. 18) Keine Fahrerlaubnisse auf Probe. 19) Amtliche Anmerkung: Für Inhaber albanischer Führerscheine, die vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen. 20) Amtliche Anmerkung: Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen. 21) Amtliche Anmerkung: Vor Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE hat der Antragsteller seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachzuweisen. Die ukrainische Klasse A1 entspricht der deutschen Klasse AM. Wurden die ukrainischen Klassen C oder D ohne die Klasse B erteilt, ist für die Erteilung der Klasse B die theoretische und praktische Prüfung abzulegen. Eine Erteilung der Klasse C oder D ohne vorherige Erteilung der Klasse B ist nicht vorgesehen. 22) Amtliche Anmerkung: Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei der Ausstellung des Führerscheins vom Antragsteller verlangen, sich einem Sehtest zu unterziehen. |
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