Änderung § 76a FeV vom 18.08.2026

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§ 76a FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2026 geltenden Fassung
§ 76a FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236

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§ 76a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 76a Besondere Anwendungsbestimmungen


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Anlage 7 Nummer 1.3 Satz 4 Buchstabe m und n ist ab dem 1. April 2027 anzuwenden.




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