Änderung Anlage 8a FeV vom 01.01.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 8a FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
Anlage 8a FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 8a (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"


(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

Vorbemerkungen:

Material: rosa Neobond-Papier

Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

Muster der Prüfungsbescheinigung zum 'Begleiteten Fahren ab 17 Jahre' (BGBl. I 2010 S. 2063)




 (keine frühere Fassung vorhanden)



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