Änderung § 45 FeV vom 01.05.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 45 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 45 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920, 2014 I S. 348

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung


(Text neue Fassung)

§ 45 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in § 4 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Voraussetzungen freiwillig an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde hierüber das Kraftfahrt-Bundesamt.

(2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstöße im Sinne des § 43 begangen, wird ein Punkteabzug nur gewährt, wenn er an einem besonderen Aufbauseminar gemäß § 36 teilgenommen hat.



 



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