Änderung Anlage 2 FeV vom 01.01.2017

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Anlage 2 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
Anlage 2 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas *)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h


vorherige Änderung nächste Änderung

a) Ausbildungsbescheinigung für Mofas

Ausbildungsbescheinigung für Mofas (BGBl. I 2010 S. 2016)


b) Mofa-Prüfbescheinigung



a) Ausbildungsbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h

Muster Ausbildungsbescheinigung (BGBl. 2016 I S. 3090)


b) Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h

(Textabschnitt unverändert)

Farbe: dunkelgrau; Breite 140 mm, Höhe 105 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7; Typendruck

vorherige Änderung

Mofa-Prüfbescheinigung (BGBl. I 2010 S. 2017)



---
*) Anm. d. Red.: In den Mustern nicht konsolidierte Änderungen

9. In Anlage 2 werden in Buchstabe b

a) ...

b) in dem Muster der Bescheinigung die Wörter 'Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas' durch das Wort 'Mofa-Prüfbescheinigung'

ersetzt.




Muster Prüfbescheinigung (BGBl. 2016 I S. 3091)





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