Synopse aller Änderungen der FeV am 24.08.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. August 2017 durch Artikel 1 der 12. FeVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FeV.

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FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung
FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
    § 1 Grundregel der Zulassung
    § 2 Eingeschränkte Zulassung
    § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
II. Führen von Kraftfahrzeugen
    1. Allgemeine Regelungen
       § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
       § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeugen
       § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
       § 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
    2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
       § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland
       § 8 Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse
       § 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
       § 10 Mindestalter
       § 11 Eignung
       § 12 Sehvermögen
       § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
       § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
       § 15 Fahrerlaubnisprüfung
       § 16 Theoretische Prüfung
       § 17 Praktische Prüfung
       § 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung
       § 19 Schulung in Erster Hilfe
       § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
    3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
       § 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
       § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle
       § 22a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis
       § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
       § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen
       § 24a Gültigkeit von Führerscheinen
       § 25 Ausfertigung des Führerscheins
       § 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
       § 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins
    4. Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen
       § 26 Dienstfahrerlaubnis
       § 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis
    5. Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse
       § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
       § 29a Fahrerlaubnisse von in Deutschland stationierten Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas
       § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 30a Rücktausch von Führerscheinen
       § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    6. Fahrerlaubnis auf Probe
       § 32 Ausnahmen von der Probezeit
       § 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars
       § 35 Aufbauseminare
       § 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 37 Teilnahmebescheinigung
       § 38 Verkehrspsychologische Beratung
       § 39 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis
    7. Fahreignungs-Bewertungssystem
       § 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
       § 41 Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
       § 42 Fahreignungsseminar
       § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes
       § 43a Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme für das Fahreignungsseminar
       § 44 Teilnahmebescheinigung
       § 45 (aufgehoben)
    8. Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
       § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen
       § 47 Verfahrensregelungen
    9. Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
       § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
    10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
       § 48a Voraussetzungen
       § 48b Evaluation
III. Register
    1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister
       § 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
       § 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes
       § 51 Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 53 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 54 Sicherung gegen Missbrauch
       § 55 Aufzeichnung der Abrufe
       § 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
       § 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
    2. Fahreignungsregister
       § 59 Speicherung von Daten im Fahreignungsregister
       § 60 Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes
       § 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes
       § 63 Vorzeitige Tilgung
       § 64 Identitätsnachweis
IV. Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben
    § 65 Ärztliche Gutachter
    § 66 Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
    § 67 Sehteststelle
    § 68 Stellen für die Schulung in Erster Hilfe
    § 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
    § 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
    § 71 Verkehrspsychologische Beratung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 71a Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten
    § 71b Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
    § 72 Begutachtung
V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 73 Zuständigkeiten
    § 74 Ausnahmen
    § 75 Ordnungswidrigkeiten
    § 76 Übergangsrecht
    § 77 Verweis auf technische Regelwerke
    § 78 Inkrafttreten
    Schlussformel
Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung
    Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2) Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer
    Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h
    Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
    Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
    Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
    Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5) Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
    Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen
    Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung
    Anlage 7a (§ 6a Absatz 3 und 4) Fahrerschulung
    Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
    Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) *)
    Anlage 8b (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"
    Anlage 8c (zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
    Anlage 8d (zu § 25b Absatz 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
    Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
    Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
    Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
    Anlage 12 (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
    Anlage 13 (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
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    Anlage 14a (zu § 71a Absatz 3) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
    Anlage 15 (zu § 70 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    Anlage 15a (zu § 71b) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
    Anlage 16 (zu § 42 Absatz 2) Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
    Anlage 17 (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a) Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge
    Anlage 18 (zu § 44 Absatz 1) Teilnahmebescheinigung gemäß § 44 FeV *)

§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen


(1) 1 Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:

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- Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,

- Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),

- dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.



- leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),

- dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),

- leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

Klasse A1:

- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/ kg nicht übersteigt und *)

- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit

a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und

b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,

die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

Klasse A:

- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und

- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Klasse B:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.

Klasse C1:

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse C1E:

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

- der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt,

- der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.

Klasse C:

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse CE:

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse D1:

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse D1E:

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse D:

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse DE:

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse T:

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse L:

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

2 Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. 3 Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. 4 Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) 1 Außerdem berechtigt

1. die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,

2. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,

3. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM

4. die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,

5. die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,

6. die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,

7. die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,

8. die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE,



9. die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,

10. die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,

11. die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.

2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird auch erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen - gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) 1 Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,

2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,

3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,

4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,

5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,

6. Krankenkraftwagen,

7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,

8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,

9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,

10. Spezialisierte Verkaufswagen,

11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,

12. Leichenwagen und

13. Wohnmobile.

2 Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,

2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,

3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,

4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,

5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,

6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und

7. Winterdienst.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. 2 Satz 1 gilt für Fahrerlaubnisse im Sinne des Absatzes 3a entsprechend. 3 Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.



(6) 1 Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 23. August 2017 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 24. August 2017 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. 2 Satz 1 gilt für Fahrerlaubnisse im Sinne des Absatzes 3a entsprechend. 3 Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.


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*) Anm. d. Red.: Durch die unklare Änderungsanweisung in Artikel 1 Nr. 3 V. v. 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674) wurde hier in A1 erster Spiegelstrich das erste Wort 'und' durch Komma ersetzt (siehe Begründung zur Änderungs-VO).



(heute geltende Fassung) 

§ 11 Eignung


(1) 1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. 2 Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. 3 Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. 4 Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. 5 Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) 1 Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. 2 Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. 3 Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1. für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,

2. Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,

3. Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin' oder der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin',

4. Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Facharzt für Rechtsmedizin' oder

5. Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,

erstellt werden soll. 4 Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. 5 Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) 1 Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,

2. zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,

3. bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,

4. bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,

5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,

6. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,

7. bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,

8. wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder

9. bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn

a) die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder

b) der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.

2 Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder

2. bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) 1 Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. 2 Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. 3 Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. 4 Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. 5 Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) 1 Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. 2 Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) 1 Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1. der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,

2. auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,

3. der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und

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4. die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 zugestimmt hat.



4. die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.

2 Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) 1 Die Teilnahmebescheinigung muss

1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,

2. die Bezeichnung des Seminarmodells und

3. Angaben über Umfang und Dauer des Seminars

enthalten. 2 Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. 3 Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.



§ 12 Sehvermögen


(1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen.

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(2) 1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. 2 Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe Januar 1997, durchgeführt. 3 Die Sehteststelle hat sich vor der Durchführung des Sehtests von der Identität des Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass zu überzeugen. 4 Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens den in Anlage 6 Nummer 1.1 genannten Wert erreicht. 5 Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen.



(2) 1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. 2 Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013, durchgeführt. 3 Die Sehteststelle hat sich vor der Durchführung des Sehtests von der Identität des Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass zu überzeugen. 4 Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens den in Anlage 6 Nummer 1.1 genannten Wert erreicht. 5 Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen.

(3) 1 Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung aus. 2 In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. 3 Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken.

(4) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 1.1 erfüllt.

(5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, hat er sich einer augenärztlichen Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 1.2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis des Augenarztes einzureichen.

(6) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E haben sich einer Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung des Arztes nach Anlage 6 Nummer 2.1 oder ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nummer 2.2 einzureichen.

(7) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.

(8) 1 Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen. 2 § 11 Absatz 5 bis 8 gilt entsprechend, § 11 Absatz 6 Satz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterlagen übersandt werden dürfen, die für die Beurteilung, ob Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, erforderlich sind.



§ 16 Theoretische Prüfung


(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er

1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und

2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.

(2) 1 Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. 2 Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1.

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(3) 1 Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. 2 Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. 3 Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. 4 Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. 5 Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. 6 Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318) ersichtlichen Muster zu übergeben. 7 Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. 8 Der Sachverständige oder Prüfer hat die Bescheinigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Umfang entsprechen. 9 Ergibt sich dies nicht aus der Ausbildungsbescheinigung, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.



(3) 1 Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. 2 Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. 3 Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. 4 Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. 5 Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. 6 Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318) ersichtlichen Muster zu übergeben. 7 Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. 8 Der Sachverständige oder Prüfer hat die Bescheinigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Umfang entsprechen. 9 Ergibt sich dies nicht aus der Ausbildungsbescheinigung, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.

§ 17 Praktische Prüfung


(1) 1 In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. 2 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. 3 Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. 4 Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. 5 Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.

(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.

(3) 1 Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. 2 Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. 3 Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

(4) 1 Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. 2 Das Nähere regelt Anlage 7. 3 Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). 4 Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. 5 Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

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(5) 1 Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. 2 Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. 3 Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. 4 Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. 5 Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.2 oder - bei den Klassen D, D1, DE oder D1E - aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung ersichtlichen Muster zu übergeben. 6 § 16 Absatz 3 Satz 7 bis 9 findet entsprechende Anwendung.



(5) 1 Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. 2 Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. 3 Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. 4 Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. 5 Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.2 oder - bei den Klassen D, D1, DE oder D1E - aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung ersichtlichen Muster zu übergeben. 6 § 16 Absatz 3 Satz 7 bis 9 findet entsprechende Anwendung.

(6) 1 Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein Schaltgetriebe

1. mit Kupplungspedal oder

2. bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 mit Kupplungshebel

ausgestattet, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Kupplungshebel zu beschränken. 2 Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM und T sowie bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E ist. 3 Die Beschränkung im Sinne des Satzes 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist. 4 Als Fahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein Fahrzeug, das

1. über ein Kupplungspedal oder

2. im Falle der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel

verfügt, welche der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedienen muss. 5 Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden.



§ 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis


(1) 1 Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stellen. 2 Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen. 3 Der Bewerber hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1. die in § 2 Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Personendaten sowie die Daten über den ordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich der Anschrift, Staatsangehörigkeit und Art des Ausweisdokumentes und

2. die ausbildende Fahrschule.

(2) 1 Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt oder besessen hat oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines solchen Staates beantragt hat. 2 Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem solchen Staat eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse, ist dieser Antrag hinsichtlich der vorhandenen Klassen als Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 30 zu werten. 3 Der Bewerber hat in jedem Fall eine Erklärung abzugeben, dass er mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis auf eine möglicherweise bereits vorhandene Fahrerlaubnis dieser Klasse aus einem solchen Staat verzichtet.

(3) 1 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,

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2. ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440) geändert worden ist, entspricht,



2. ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, entspricht,

3. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5,

4. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6,

5. ein Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe,

6. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes.

2 Die Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in Satz 1 Nummer 2 vorgeschriebenen Gestaltung des Lichtbildes zulassen.

(4) Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach § 10 vorgeschriebenen Mindestalters bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 25 Ausfertigung des Führerscheins


(1) 1 Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 ausgefertigt. 2 Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller

1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland hat,

2. zu dem in § 7 Absatz 3 genannten Personenkreis gehört oder

3. seinen ordentlichen Wohnsitz in einem Staat hat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis ist.

(2) 1 Bei einer Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder Änderungen der Angaben auf dem Führerschein ist ein neuer Führerschein auszufertigen. 2 Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse ist auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen erteilt worden ist.

(3) Bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht bereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden.

(3a) 1 Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, hat der Inhaber einen neuen Führerschein zu beantragen, es sei denn, er verzichtet auf die Fahrerlaubnis. 2 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1 Ist ein Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet. 2 Wird ein Ersatzführerschein für einen abhandengekommenen ausgestellt, hat sich die Fahrerlaubnisbehörde auf Kosten des Antragstellers durch die Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und aus dem Fahreignungsregister zu vergewissern, dass der Antragsteller die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. 3 Sie kann außerdem - in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt - auf seine Kosten eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen.

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(5) 1 Bei der Aushändigung eines neuen Führerscheins ist der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungültig zu machen. 2 Auf Wunsch des Inhabers der Fahrerlaubnis kann dieser den bisherigen Führerschein behalten. 3 Hierzu ist der Führerschein durch die nach Landesrecht zuständige Behörde sichtbar und dauerhaft zu entwerten. 4 In Falle der Vorlage eines nach dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellten Führerscheins ist der Führerschein durch eine Lochung in der unteren rechten Ecke der Vorderseite zu entwerten. 5 Er verliert mit Aushändigung des neuen Führerscheins seine Gültigkeit. 6 Wird der bisherige Führerschein nach Aushändigung des neuen wieder aufgefunden, ist er unverzüglich der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.



(5) 1 Bei der Aushändigung eines neuen Führerscheins ist der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungültig zu machen. 2 Auf Wunsch des Inhabers der Fahrerlaubnis kann dieser den bisherigen Führerschein behalten. 3 Hierzu ist der Führerschein durch die nach Landesrecht zuständige Behörde sichtbar und dauerhaft zu entwerten. 4 Im Falle der Vorlage eines nach dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellten Führerscheins ist der Führerschein durch eine Lochung in der unteren rechten Ecke der Vorderseite zu entwerten. 5 Er verliert mit Aushändigung des neuen Führerscheins seine Gültigkeit. 6 Wird der bisherige Führerschein nach Aushändigung des neuen wieder aufgefunden, ist er unverzüglich der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.

(heute geltende Fassung) 

§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) 1 Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. 2 Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. 3 Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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(2) 1 Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss der Kommission vom 20. März 2014 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 120 vom 23.4.2014, S. 1). 2 Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. 3 Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.



(2) 1 Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). 2 Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. 3 Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) 1 Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. 2 Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. 3 Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. 4 Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,

2. die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,

3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,

5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,

6. die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,

7. deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,

8. die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder

9. die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.

2 In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. 4 Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) 1 Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. 2 Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.



§ 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung


(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,

2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,

3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,

4. Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist,

5. Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist und der Ort des Betriebssitzes weniger als 50.000 Einwohner besitzt.

(3) 1 Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). 2 Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1. die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,

2. das 21. Lebensjahr - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr - vollendet hat,

2a. durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,

3. seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,

4. nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt,

5. nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr - besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,

6. - falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll - einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und

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7. 1 - falls die Erlaubnis für Taxen gelten soll - in einer Prüfung nachweist, dass er die erforderlichen Ortskenntnisse in dem Gebiet besitzt, in dem Beförderungspflicht besteht, oder - falls die Erlaubnis für Mietwagen oder Krankenkraftwagen gelten soll - die erforderlichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebssitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als 50.000 Einwohner hat. 2 Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden, die die zuständige oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmte Stelle oder die nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt. 3 Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Ortskundeprüfung auch selbst durchführen.



7. 1 - falls die Erlaubnis für Taxen gelten soll - in einer Prüfung nachweist, dass er die erforderlichen Ortskenntnisse in dem Gebiet besitzt, in dem Beförderungspflicht besteht. 2 Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden, die die zuständige oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmte Stelle oder die nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt. 3 Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Ortskundeprüfung auch selbst durchführen.

(5) 1 Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. 2 Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn

1. er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,

2. er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und

3. er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

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(6) 1 Wird ein Taxiführer in einem anderen Gebiet tätig als in demjenigen, für das er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muss er diese Kenntnisse für das andere Gebiet nachweisen. 2 Wird ein Führer eines Mietwagens oder eines Krankenkraftwagens in einem anderen Ort mit 50.000 Einwohnern oder mehr tätig als in demjenigen, für den er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muss er diese Kenntnisse für den anderen Ort nachweisen.



(6) Wird ein Taxiführer in einem anderen Gebiet tätig als in demjenigen, für das er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muss er diese Kenntnisse für das andere Gebiet nachweisen.

(7) 1 Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. 2 Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(8) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat.

(9) 1 Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. 2 Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Ortskenntnisse erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. 3 Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.

(10) 1 Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. 2 Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. 3 § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.



§ 67 Sehteststelle


(1) Sehteststellen bedürfen - unbeschadet der Absätze 4 und 5 - der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.

(2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn

1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, zuverlässig sind und

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2. der Antragsteller nachweist, dass er über die erforderlichen Fachkräfte und über die notwendigen der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe Januar 1997, entsprechenden Sehtestgeräte verfügt und dass eine regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung des Sehtests gewährleistet ist.



2. der Antragsteller nachweist, dass er über die erforderlichen Fachkräfte und über die notwendigen der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013, entsprechenden Sehtestgeräte verfügt und dass eine regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung des Sehtests gewährleistet ist.

(3) 1 Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt werden. 2 Sie ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. 3 Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn der Sehtest wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen grob verstoßen worden ist. 4 Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus. 5 Die die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen oder durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, ob die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden. 6 Die Sehteststelle hat der die Aufsicht führenden Stelle auf Verlangen Angaben über Zahl und Ergebnis der durchgeführten Sehtests zu übermitteln.

(4) 1 Betriebe von Augenoptikern gelten als amtlich anerkannt; sie müssen gewährleisten, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2, ausgenommen die ärztliche Aufsicht, gegeben sind. 2 Die Anerkennung kann durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle nachträglich mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt werden. 3 Die Anerkennung ist im Einzelfall nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3 zu widerrufen. 4 Hinsichtlich der Aufsicht ist Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. 5 Die oberste Landesbehörde kann die Befugnisse auf die örtlich zuständige Augenoptikerinnung oder deren Landesverbände nach Landesrecht übertragen.

(5) 1 Außerdem gelten

1. Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66),

2. der Arzt des Gesundheitsamtes oder ein anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung und

3. die Ärzte mit der Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin' und die Ärzte mit der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin'

als amtlich anerkannte Sehteststelle. 2 Absatz 4 ist anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 71a (neu)




§ 71a Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten


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(1) 1 Die Eignung von psychologischen Testverfahren und -geräten, die Träger von Begutachtungsstellen für die Feststellung der Fahreignung sowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin' oder der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin' zur Erstellung von Gutachten nach Anlage 5 einsetzen, muss von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden. 2 Die Träger unabhängiger Stellen haben die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden erlassenen 'Richtlinie zur Bestätigung der Eignung der Testverfahren und -geräte und der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung' vom 31. März 2017 (VkBl. S. 227 ff.) zu prüfen.

(2) 1 Der Träger einer unabhängigen Stelle bedarf für seine Tätigkeit nach Absatz 1 der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden in dem Bundesland, in dem er seinen Sitz hat. 2 Hat der Träger einer unabhängigen Stelle seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, kann er die amtliche Anerkennung in einem Bundesland seiner Wahl beantragen.

(3) 1 Der Träger der unabhängigen Stelle hat die amtliche Anerkennung schriftlich zu beantragen. 2 Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen der Anlage 14a erfüllt und sich dies von der Bundesanstalt für Straßenwesen nach § 72 bestätigen lässt.

(4) Die amtliche Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers der unabhängigen Stelle sicherzustellen.

(5) 1 Die amtliche Anerkennung ist auf 15 Jahre zu befristen. 2 Sie wird auf Antrag um höchstens 15 Jahre verlängert. 3 Die Verlängerung kann mehrmals beantragt werden. 4 Für jede Verlängerung hat der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen der Anlage 14a gesondert nachzuweisen.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde widerruft die amtliche Anerkennung, wenn

1. nachträglich eine Anerkennungsvoraussetzung weggefallen ist oder

2. der Träger gegen die Pflichten aus der anerkannten Tätigkeit oder gegen die erteilten Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen gröblich verstößt.

(7) Entstehen nach Erteilung der amtlichen Anerkennung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ernsthafte Bedenken, ob der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen nach Anlage 14a weiterhin erfüllt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde anordnen, dass der Träger der unabhängigen Stelle binnen einer angemessenen Frist ein Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen beizubringen hat, dass er die Voraussetzungen nach Anlage 14a erfüllt.

(8) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die Kosten zu tragen, die der nach Landesrecht zuständigen Behörde entstehen, wenn

1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen oder

2. er durch unsachgemäßes Verhalten eine Maßnahme der Behörde veranlasst hat.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach den Absätzen 6 oder 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

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§ 71b (neu)




§ 71b Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung


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1 Die Eignung von Kursen, die Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen, muss von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden. 2 Für Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gelten die Vorschriften des § 71a entsprechend, die Absätze 3 und 5 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen der Anerkennung nach Anlage 15a richten.

§ 72 Begutachtung


(1) 1 Die

1. Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66,

2. Technischen Prüfstellen nach § 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,

3. Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 durchführen,

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4. Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a,

5. Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b

müssen sich hinsichtlich der Erfüllung der jeweiligen für sie geltenden fachlichen Anforderungen von der Bundesanstalt für Straßenwesen (Bundesanstalt) begutachten lassen. 2 Die Begutachtung umfasst die Erstbegutachtung, die regelmäßige Begutachtung sowie die Begutachtung aus besonderem Anlass. 3 Bei Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung umfasst dies auch die Gutachtenüberprüfung.

(2) Grundlagen für die Begutachtung nach Absatz 1 sind

1. die Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110),

2. die Richtlinie über die Anforderungen an Technische Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110),

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3. die Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110).



3. die Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110),

4. die in der Anlage 14a Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte nach § 71a,

5. die in der Anlage 15a Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b.


(3) Das unter Berücksichtigung der Stellungnahme einer der unter Absatz 1 genannten Stellen gefertigte Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen mit den Ergebnissen der Begutachtungen wird diesen Stellen sowie den für die amtliche Anerkennung oder für die Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörden übersandt.



§ 75 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen lässt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet werden,

2. entgegen § 2 Absatz 3 ein Kennzeichen der in § 2 Absatz 2 genannten Art verwendet,

3. entgegen § 3 Absatz 1 ein Fahrzeug oder Tier führt oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage zuwiderhandelt,

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4. einer Vorschrift des § 4 Absatz 2 Satz 2 oder 3, § 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3, § 25 Absatz 4 Satz 1, § 48 Absatz 3 Satz 2 oder § 74 Absatz 4 Satz 2 über die Mitführung, Aushändigung von Führerscheinen, deren Übersetzung sowie Bescheinigungen und der Verpflichtung zur Anzeige des Verlustes und Beantragung eines Ersatzdokuments zuwiderhandelt,



4. einer Vorschrift des § 4 Absatz 2 Satz 2 oder 3, § 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3, § 25 Absatz 4 Satz 1, § 48 Absatz 3 Satz 2 oder § 74 Absatz 4 Satz 5 über die Mitführung, Aushändigung von Führerscheinen, deren Übersetzung sowie Bescheinigungen und der Verpflichtung zur Anzeige des Verlustes und Beantragung eines Ersatzdokuments zuwiderhandelt,

5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl führt, ohne die dazu erforderliche Prüfung abgelegt zu haben,

6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 eine Ausbildung durchführt, ohne die dort genannte Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entgegen § 5 Absatz 2 Satz 4 eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt,

7. entgegen § 10 Absatz 3 ein Kraftfahrzeug, für dessen Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, vor Vollendung des 15. Lebensjahres führt,

8. entgegen § 10 Absatz 4 ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) mitnimmt, obwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist,

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9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9, § 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 2, § 46 Absatz 2 oder § 74 Absatz 3 zuwiderhandelt,

10. einer Vorschrift des § 25 Absatz 5 Satz 3, des § 30 Absatz 3 Satz 2, des § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 2, oder des § 48 Absatz 10 Satz 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 über die Ablieferung oder die Vorlage eines Führerscheins zuwiderhandelt,



9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9, § 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 2 § 29 Absatz 1 Satz 6, § 46 Absatz 2 oder § 74 Absatz 3 zuwiderhandelt,

10. einer Vorschrift des § 25 Absatz 5 Satz 6, des § 30 Absatz 3 Satz 2, des § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 2, oder des § 48 Absatz 10 Satz 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 über die Ablieferung oder die Vorlage eines Führerscheins zuwiderhandelt,

11. (weggefallen)

12. entgegen § 48 Absatz 1 ein dort genanntes Kraftfahrzeug ohne Erlaubnis führt oder entgegen § 48 Absatz 8 die Fahrgastbeförderung anordnet oder zulässt,

13. entgegen § 48a Absatz 3 Satz 2 die Prüfungsbescheinigung nicht mitführt oder aushändigt oder

14. einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Absatz 1 Satz 6 zuwiderhandelt,

15. einer vollziehbaren Auflage nach § 48a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.



§ 76 Übergangsrecht


Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:

1. (weggefallen)

2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle)

1 Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. 2 Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.

3. § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b)

gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.

4. § 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Ausbildung für Kraftfahrzeuge nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b)

Zur Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen hat.

5. § 5 Absatz 4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle)

1 Prüfbescheinigungen für Mofas und Krankenfahrstühle, die nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. 2 Prüfbescheinigungen für Mofas, die nach den bis zum 31. Dezember 2016 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.

6. § 6 Absatz 1 zur Klasse A1

Als Krafträder der Klasse A1 gelten auch

a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Kleinkrafträder bisherigen Rechts) und

b) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

6a. § 6 Absatz 1 zu Klasse A2

Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist.

7. § 6 Absatz 1 zu Klasse A

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen

a) Krafträder der Klasse A2 und

b) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Kraftfahrzeuge der Klasse A

führen

8. § 6 Absatz 1 zu Klasse AM

1 Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch

a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

b) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

2 Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 behandelt

a) Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,

b) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern.

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8a. § 6 Absatz 3 zu Klasse C1 und C:

Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer gebaut sind, zu führen.

8b.
§ 6 Absatz 3 zu Klasse CE:

Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse CE sind auch berechtigt, Fahrzeuge der Klasse D1E zu führen, sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.

8c.
§ 6 Absatz 3 zu Klasse D1E:

Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D1E sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.

8d.
§ 6 Absatz 3 zu Klasse DE:

Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse DE sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.

8e. § 10 Absatz 2 Satz 1 (Mindestalter bei Berufsausbildung)

Für Personen, die sich am 26. Juni 2006 in
einer Berufsausbildung zu einem in § 10 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Ausbildungsberuf befinden, ist § 10 Absatz 2 Satz 1 in der am 26. Juni 2006 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer jeweiligen Ausbildung weiter anzuwenden.



8a. § 6 Absatz 1 zu Klasse AM:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, die bis zum Ablauf des 23. August 2017 erteilt wurde, sind auch berechtigt, dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Leermasse von mehr als 270 kg
und zweirädrige Kleinkrafträder mit Beiwagen zu führen.

8b. § 6 Absatz 1 zu Klasse C1:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen, die

a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, höchstens aber eine Gesamtmasse von 7.500 kg haben und

b) zur Beförderung von höchstens acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

Inhaber einer
Fahrerlaubnis der Klasse C1, die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, die

a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, höchstens aber eine Gesamtmasse von 7.500 kg haben und

b)
zur Beförderung von höchstens acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

8c. § 6 Absatz 1 zu Klasse C:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen, die

a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg haben und

b) zur Beförderung von
nicht mehr als acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, die ab
dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, die

a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg haben und

b) die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen, den
Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

8d. § 6 Absatz 1
zu Klasse D1:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge, zu führen,

a) die zur Beförderung von mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind und

b) deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

8e.
§ 6 Absatz 3 zu Klasse CE:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse CE, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse D1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.

Inhaber einer
Fahrerlaubnis der Klasse CE, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse D1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.

8f.
§ 6 Absatz 3 zu Klasse D1E:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1E, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.

Inhaber einer
Fahrerlaubnis der Klasse D1E, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.

8g.
§ 6 Absatz 3 zu Klasse DE:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse DE, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.

Inhaber
einer Fahrerlaubnis der Klasse DE, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.

9. § 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)

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1 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. 2 Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. 3 Auf Antrag wird auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. 4 Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. 5 Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. 6 Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. 7 Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. 8 Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 9 Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft. 10 Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. 11 Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. 12 Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. 13 Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen, § 6 Absatz 3 Nummer 6 bleibt unberührt. 14 Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 15 Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft. 16 Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. 17 Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden.



1 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. 2 Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. 3 Zusätzlich wird die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. 4 Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. 5 Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. 6 Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. 7 Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. 8 Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 9 Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft. 10 Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. 11 Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. 12 Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. 13 Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen, § 6 Absatz 3 Nummer 6 bleibt unberührt. 14 Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 15 Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft. 16 Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. 17 Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden.

10. §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung)

1 Ab dem 19. Januar 2013 werden Fahrerlaubnisprüfungen nur noch nach den ab diesem Tag geltenden Vorschriften durchgeführt. 2 Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen und die bis zu diesem Tag das bis dahin geltende Mindestalter erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis unter den bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Voraussetzungen erteilt. 3 Wird die beantragte Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 nicht erteilt, wird der Antrag wie folgt umgedeutet:


Antrag auf Klasse | in Antrag auf Klasse

M | AM

S | AM

A (beschränkt) | A2


4 Wird die beantragte Fahrerlaubnis nicht bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt, gelten für eine ab dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis die Mindestalterregelungen in der bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung. 5 Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der Gegenüberstellung in der dem Satz 3 folgenden Tabelle entsprechen. 6 Eine theoretische Prüfung, die der Bewerber bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 für eine der Klassen alten Rechts abgelegt hat, bleibt ein Jahr auch für die in der dem Satz 3 folgenden Tabelle genannte entsprechende neue Klasse gültig.

11. § 17 Absatz 6 (Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis)

Auf Antrag wird eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erfolgte Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge ohne Schaltgetriebe aufgehoben, sofern der Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis der Klasse B auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworben hat.

11a. § 19 (Schulung in Erster Hilfe)

Einer Schulung im Sinne des § 19 Absatz 1 steht eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder eine Ausbildung in Erster Hilfe nach den bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Vorschriften gleich.

11b. § 19 (Weitergeltung von Bescheinigungen über lebensrettende Sofortmaßnahmen und Erste Hilfe)

1 Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gelten bis zum Ablauf des 21. Oktober 2017 bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5. 2 Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5.

11c. §§ 20 und 24 Absatz 2 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung einer oder Verzicht auf eine Fahrerlaubnis, erneute Erteilung einer auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschenen Fahrerlaubnis)

1 Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder die einen Verzicht auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. 2 Personen, deren Fahrerlaubnis auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschen ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 24 Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erneut erteilt. 3 Wurde vor dem 1. Januar 2015 eine Fahrerlaubnis neu erteilt, wird auf Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. 4 Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

11d. § 22 (Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle)

Sofern Führerscheine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 ausgestellt worden sind, können diese auch ab dem 19. Januar 2013 ausgehändigt werden, sofern die Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erworben wurde.

12. § 22 Absatz 2, § 25 Absatz 4 (Einholung von Auskünften)

Sind die Daten des Betreffenden noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, können die Auskünfte nach § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden.

12a. § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a (Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis)

Ein Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis darf bis zum 1. April 2016 nach dem bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Muster ausgestellt werden.

12b. § 22a Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 48a Absatz 3, ist erst ab dem 1. April 2016 anzuwenden.

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12c. § 23 Absatz 1 Satz 2 (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis)

Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 19. Januar 2013 erteilt worden ist, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers der Fahrerlaubnis.



12c. § 23 Absatz 1 (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis)

Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers.

13. § 25 Absatz 1 und Anlage 8, § 26 Absatz 1 und Anlage 8, § 48 Absatz 3 und Anlage 8 (Führerscheine, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)

1 Führerscheine, die nach den bis zum 1. Mai 2015 vorgeschriebenen Mustern oder nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, auch solche der Nationalen Volksarmee, ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. 2 Bis zum 18. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen, Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen, mit denen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt werden und entsprechende Führerscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer bisherigen Befristung gültig. 3 Die Regelung in Nummer 9 bleibt unberührt.

13a. § 29 (Ausländische Fahrerlaubnisse)

Ein Internationaler Führerschein, der bis zum 31. Dezember 2010 nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung im Ausland ausgestellt wurde, berechtigt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

14. § 48 Absatz 3 (Weitergeltung der bisherigen Führerscheine zur Fahrgastbeförderung)

1 Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt sind, bleiben gültig. 2 Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die dem Muster 4 der Anlage 8 in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiter ausgefertigt werden.

15. Anlage 8b (Prüfungsbescheinigung zum 'Begleiteten Fahren ab 17 Jahre')

Eine Prüfungsbescheinigung zum 'Begleiteten Fahren ab 17 Jahre' darf bis zum 1. April 2016 nach dem bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Muster der Anlage 8a ausgestellt werden.

16. (aufgehoben)

17. §§ 66 und 70 (Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 durchführen)

1 Die bestehenden Anerkennungen von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 und Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 müssen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 den geänderten Vorschriften angepasst werden. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Anerkennungsbehörde ein Gutachten der Bundesanstalt vorzulegen, dass die ab dem 1. Mai 2014 geltenden Anforderungen gemäß der Anlage 14 Absatz 2 Nummer 8 und der Anlage 15 Absatz 2 Nummer 7 erfüllt werden.

18. § 68 (Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und für die Schulung in Erster Hilfe)

Nach den bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 anerkannte Stellen für die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen durchführen.

19. § 74 Absatz 4 (Ausnahmegenehmigungen)

Ausnahmegenehmigungen dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 auf dem bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 zulässigen Trägermaterial ausgestellt werden.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h


a) Ausbildungsbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h

Muster Ausbildungsbescheinigung (BGBl. 2016 I S. 3090)


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b) Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h



b) Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h *)

Farbe: dunkelgrau; Breite 140 mm, Höhe 105 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7; Typendruck

Muster Prüfbescheinigung (BGBl. 2016 I S. 3091)


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*) Anm. d. Red.: Im Muster nicht konsolidierbar

- Artikel 1 Nr. 12 V. v. 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232): In Anlage 2 Buchstabe b werden in der Überschrift die Wörter 'Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h' durch die Wörter 'Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h' ersetzt.'

Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern


Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerscheinen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:

A. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland

I. Fahrerlaubnisse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Erteilungsdatum bis zum 31. Dezember 1998)


Lfd.
Nr. | Fahrerlaubnis-
klasse (alt) | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnisklassen
(neu) | Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92

1 | 1 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175

2 | 1 | im Saarland
nach dem 30.11.54
und vor dem 1.10.60 | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175

3 | 1 | nach dem 30.11.54
und vor dem 1.1.89 | A, A2, A1, AM, L | | L 174, 175

4 | 1 | nach dem 31.12.88 | A, A2, A1, AM, L | | L 174

5 | 1a | vor dem 1.1.89 | A, A2, A1, AM, L3 | | L 174, 175

6 | 1a | nach dem 31.12.88 | A, A2, A1, AM, L3 | | L 174

7 | 1 beschränkt
auf Leicht-
krafträder | nach dem 31.3.80
und vor dem 1.4.86 | A1, AM, L | | L 174, 175,
A1 79.05

8 | 1b | vor dem 1.1.89 | A1, AM, L | | L 174, 175,
A1 79.05

9 | 1b | nach dem 31.12.88 | A1, AM, L | | L 174, A1 79.05

10 | 2 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, CE, L, T | | C 172, BE 79.06

11 | 2 | im Saarland
nach dem 30.11.54
und vor dem 1.10.60 | A, A2, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, CE, L, T | | C 172, BE 79.06

12 | 2 | vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, CE, L, T | | C 172, A1 79.05,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06

13 | 2 | nach dem 31.3.80 | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, CE, L, T | | C 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06

14 | 2 beschränkt auf
Kombinationen
nach Art eines
Sattelkraftfahr-
zeugs oder eines
Lastkraftwagens
mit drei Achsen | nach dem 31.12.85 | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, CE, L | T1 | C 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03,
A 79.04,
BE 79.06,
CE 79 (L ≤ 3)

15 | 3 (a+b) | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B,
BE, C1, C1E, CE,
L | T1 | C1.171, L 174, 175,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

16 | 3 | im Saarland nach
dem 30.11.54
und vor dem 1.10.60 | A, A2, A1, AM, B,
BE, C1, C1E, CE,
L | T1 | C1.171, L 174, 175,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

17 | 3 | vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, CE, L | T1 | C1.171, L 174, 175,
A1 79.05, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3)

18 | 3 | nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89 | A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, CE, L | T1 | C1.171, L 174, 175,
A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

19 | 3 | nach dem 31.12.88 | A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, CE, L | T1 | C1.171, L 174,
A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

20 | 4 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175

21 | 4 | im Saarland
nach dem 30.11.54
und vor dem 1.10.60 | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175

22 | 4 | vor dem 1.4.80 | A1, AM, L | | L 174, 175,
A1 79.05

23 | 4 | nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89 | AM, L | | L 174, 175

24 | 4 | nach dem 31.12.88 | AM, L | | L 174

25 | 5 | vor dem 1.4.80 | AM, L | | L 174, 175

26 | 5 | nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89 | AM, L | | L 174, 175

27 | 5 | nach dem 31.12.88 | L | | L 174


II. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013)


Lfd.
Nr. | Fahrerlaubnisklasse
(alt) | Fahrerlaubnisklassen
(neu) | Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92

1 | A1 | A1, AM | A1 79.05

2 | A (beschränkt) | A4, A2, A1, AM |

3 | A | A, A2, A1, AM |

4 | B | A, A1, AM, B, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04

5 | BE | A, A1, AM, B, BE, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06

6 | C1 | A, A1, AM, B, C1, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04

7 | C1E | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06

8 | C | A, A1, AM, B, C1, C, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04

9 | CE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE,
L, T | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06

10 | D1 | A, A1, AM, B, D1, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04

11 | D1E | A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06

12 | D | A, A1, AM, B, D1, D, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04

13 | DE | A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D, DE, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06

14 | M | AM |

15 | L | L |

16 | S | AM |

17 | T | AM, L, T |

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III. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2016)




III. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016)


Fahrerlaubnisklasse | Weitere Berechtigungen

B | 194


B. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (auf der Basis der Verkehrsblattverlautbarung vom 27. Juni 1994)

I. Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine


Lfd.
Nr. | DDR-Fahr-
erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnisklassen
(neu) | Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92

1 | A | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175

2 | A | nach dem 30.11.54
und vor dem 1.1.89 | A, A2, A1, AM, L | | L 174, 175

3 | A | nach dem 31.12.88 | A, A2, A1, AM, L | | L 174

4 | B (beschränkt
auf Kraft-
wagen mit
nicht mehr
als 250 cm³
Hubraum,
Elektrokarren
- auch mit
Anhänger -
sowie
maschinell
angetriebene
Kranken-
fahrstühle) | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175

5 | B (beschränkt) | nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, L | | L 174, 175, A1
79.05, A 79.03,
A 79.04

6 | B (beschränkt) | nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89 | A, A1, AM, B, L | | L 174, 175,
A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04

7 | B (beschränkt) | nach dem 31.12.88 | A, A1, AM, B, L | | L 174, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04

8 | B | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM,
B, BE, C, C1E,
CE, L | T1 | C1.171, L 174, A1 79.05,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

9 | B | nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B,
BE, C1, C1E,
CE, L | T1 | C1.171, L 174, 175,
A1 79.05, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

10 | B | nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89 | A, A1, AM, B,
BE, C1, C1E,
CE, L | T1 | C1.171, L 174, 175,
A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

11 | B | nach dem 31.12.88 | A, A1, AM, B,
BE, C1, C1E,
CE, L | T1 | C1.171, L 174, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

12 | C | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM,
B, BE, C1, C1E,
C, CE, L | T1 | C1.171, L 174, 175,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

13 | C | nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B,
BE, C1, C1E, C,
CE, L | T1 | C 172, A1 79.05, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

14 | C | nach dem 31.3.80 | A, A1, AM, B,
BE, C1, C1E, C,
CE, L | T1 | C 172, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

15 | D | | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, L, T | | L 174, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06

16 | BE | vor dem 1.1.89 | A, A1, AM, B,
BE, C1, C1E,
CE, L | T1 | C1.171, L 174, 175,
A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

17 | BE | nach dem 31.12.88 | A, A1, AM, B,
BE, C1, C1E,
CE, L | T1 | C1.171, L 174, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

18 | CE | | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, CE, L, T | | C 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06

19 | DE | | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, L, T | | A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06

20 | M | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175

21 | M | nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80 | A1, AM, L | | L 174, 175,
A1 79.05

22 | M | nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89 | AM, L | | L 174, 175

23 | M | nach dem 31.12.88 | AM, L | | L 174

24 | T | vor dem 1.4.80 | AM, L | | L 174, 175

25 | T | nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89 | L | | L 174, 175

26 | T | nach dem 31.12.88 | L | | L 174


II. Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine


Lfd.
Nr. | DDR-Fahr-
erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnisklassen
(neu) | Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92

1 | 1 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175

2 | 1 | nach dem 30.11.54 | A, A2, A1, AM, L | | L 174, 175

3 | 2 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175

4 | 2 | nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, L | | L 174, 175, A1
79.05, A 79.03,
A 79.04

5 | 2 | nach dem 31.3.80 | A, A1, AM, B, L | | L 174, 175, A1
79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04

6 | 3 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175

7 | 3 | nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80 | A1, AM, L | | L 174, 175,
A1 79.05

8 | 3 | nach dem 31.3.80 | AM, L | | L 174, 175

9 | 4 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM,
B, BE, C1, C1E,
CE, L | T1 | C1.171, L 174, 175,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

10 | 4 | nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B,
BE, C1, C1E,
CE, L | T1 | C1.171, L 174, 175,
A1 79.05, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

11 | 4 | nach dem 31.3.80 | A, A1, AM, B,
BE, C1, C1E,
CE, L | T1 | C1.171, L 174, 175,
A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

12 | 5 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, CE, L, T | | C 172, BE 79.06

13 | 5 | nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, CE, L, T | | C 172, A1 79.05,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06

14 | 5 | nach dem 31.3.80 | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, CE, L, T | | C 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06


III. Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine


Lfd.
Nr. | DDR-Fahr-
erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnisklassen
(neu) | Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92

1 | 1 | | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175

2 | 2 | | A, A2, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, CE, L, T | | C 172, BE 79.06

3 | 3 | | A, A2, A1, AM,
B, BE, C1, C1E,
C, CE, L | T1 | C1.171, L 174, 175,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

4 | 4 | | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175


IV. Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine


Lfd.
Nr. | DDR-Fahr-
erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnisklassen
(neu) | Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92

1 | Langsam
fahrende
Fahrzeuge | vor dem 1.4.80 | A1, AM, L | | L 174, 175,
A1 79.05

2 | Langsam
fahrende
Fahrzeuge | nach dem 31.3.80 | AM, L | | L 174, 175

3 | Kleinkrafträder | vor dem 1.4.80 | A1, AM, L | | L 174, 175,
A1 79.05

4 | Kleinkrafträder | nach dem 31.3.80 | AM, L | | L 174, 175


C. Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr

a) vor dem 1. Januar 1999 erteilt


Lfd.
Nr. | Dienstfahrerlaubnisklasse | Zu erteilende Fahrerlaubnisklassen | Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9) | Weitere Berechtigungen
oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92

1 | A | A, A2, A1, AM, L | |

2 | A1 | A, A2, A1, AM, L | |

3 | A2 | A1, AM, L | | A1 79.05

4 | B | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | | A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06

5 | C - 7,5 t | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E,
CE, L | T1 | C1.171, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03
A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

6 | C vor dem 1.10.1995
erteilt | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,
CE, L, T | | C 172, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06

7 | C nach dem
30.9.1995 erteilt | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,
CE, L | T1 | C 172, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

8 | D vor dem 1.10.1988
erteilt | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,
L, T | | A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06

9 | D nach dem 30.9.1988
erteilt | D1, D1E, D, DE | |

10 | C - 7,5 t E | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E,
CE, L | T1 | C1.171, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

11 | CE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,
CE, L, T | | C 172, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06


b) ab dem 1. Januar 1999 und bis zum 18. Januar 2013 erteilt


Lfd.
Nr. | Dienstfahrerlaubnisklasse | Zu erteilende Fahrerlaubnisklasse(n) | Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9) | Weitere Berechtigungen
oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92

1 | A | A, A2, A1, AM | |

2 | A1 | A1, AM | | A1 79.05

3 | B | A, A1, AM, B, L | | A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04

4 | BE | A, A1, AM, B, BE, L | | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06

5 | C1 | A, A1, AM, B, C1, L | | A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04

6 | C1E | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, L | | A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06

7 | C | A, A1, AM, B, C1, C, L | | A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04

8 | CE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,
CE, L, T | | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06

9 | D1 | A, A1, AM, B, D1, L | | A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04

10 | D1E | A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L | | A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06

11 | D | A, A1, AM, B, D1, D, L | | A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04

12 | DE | A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D,
DE, L | | A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06

13 | L | L | |

14 | M | AM | |

15 | T | AM, T, L | |


---
1 Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.
2 Amtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist.
3 Amtliche Anmerkung: Bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis der Klasse 1a wird als Datum der Erteilung der Klasse A das Datum der Erteilung der Klasse 1a eingetragen.
4 Amtliche Anmerkungen: Die Zuteilung der Klasse A erfolgt nur, sofern der Antragsteller zuvor mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) war.



Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen


Vorbemerkung

1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).

2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).

3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.


| | Eignung oder
bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung

| Krankheiten, Mängel | Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF

1. | Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 6 | | | |

2. | hochgradige Schwerhörig-
keit (Hörverlust von 60 %
und mehr), ein- oder beid-
seitig sowie Gehörlosigkeit,
ein- oder beidseitig | ja,
wenn nicht
gleichzeitig
andere schwer-
wiegende Mängel
(z. B. Sehstörun-
gen, Gleichge-
wichtsstörungen)
vorliegen | ja,
wenn nicht
gleichzeitig an-
dere schwerwie-
gende Mängel
(z. B. Sehstörun-
gen, Gleichge-
wichtsstörungen)
vorliegen | - | Fachärztliche
Eignungsunter-
suchung.
Regelmäßige
ärztliche
Kontrollen.
Vorherige Bewäh-
rung von drei
Jahren Fahrpraxis
auf Kfz der
Klasse B. Bei
Vorliegen einer
hochgradigen
Hörstörung muss
- soweit möglich -
die Versorgung
und das Tragen
einer adäquaten
Hörhilfe nach dem
aktuellen Stand
der medizinisch-
technisch und
audiologisch-
technischen
Kenntnisse
erfolgen.

3. | Bewegungsbehinderungen | ja | ja | ggf. Beschränkung auf bestimmte
Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf.
mit besonderen technischen Vorrich-
tungen gemäß ärztlichem Gutachten,
evtl. zusätzlich medizinisch-psycho-
logisches Gutachten und/oder Gut-
achten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrollunter-
suchungen; können entfallen, wenn
Behinderung sich stabilisiert hat.

4. | Herz- und Gefäßkrank-
heiten *) | | | |

4.1 | Herzrhythmusstörungen mit
anfallsweiser Bewusstseins-
trübung oder Bewusstlosig-
keit | nein | nein | - | -

| - nach erfolgreicher Be-
handlung durch Arznei-
mittel oder Herzschritt-
macher | ja | ausnahmsweise
ja | regelmäßige
Kontrollen | regelmäßige
Kontrollen

4.2 | Hypertonie
(zu hoher Blutdruck) | | | |

4.2.1 | Erhöhter Blutdruck mit
zerebraler Symptomatik
und/oder Sehstörungen | nein | nein | - | -

4.2.2 | Blutdruckwerte
> 180 mmHg systolisch
und/oder
> 110 mmHg diastolisch | In der Regel
ja | Einzelfall-
entscheidung | Nach-
untersuchungen | Nach-
untersuchungen

4.3 | Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck) | | | |

4.3.1 | In der Regel kein Krank-
heitswert | ja | ja | - | -

4.3.2 | Selteneres Auftreten von
hypotoniebedingten,
anfallsartigen
Bewusstseinsstörungen | ja
wenn durch
Behandlung die
Blutdruckwerte
stabilisiert sind | ja
wenn durch
Behandlung die
Blutdruckwerte
stabilisiert sind | - | -

4.4 | Akutes Koronarsyndrom
(Herzinfarkt)
- EF > 35 Prozent | ja
bei komplika-
tionslosem
Verlauf | Fahreignung
kann sechs
Wochen nach
dem Ereignis
gegeben sein | Kardiologische
Untersuchung | Kardiologische
Untersuchung

- EF ≤ 35 Prozent oder
akute dekompensierte
Herzinsuffizienz im
Rahmen eines akuten
Herzinfarktes | Fahreignung
kann vier
Wochen nach
dem Ereignis
gegeben sein | In der Regel
nein | Kardiologische
Untersuchung |

4.5 | Herzleistungsschwäche
durch angeborene oder
erworbene Herzfehler oder
sonstige Ursachen | | | regelmäßige
ärztliche
Kontrolle, Nach-
untersuchung
in individuell zu
bestimmenden
Fristen.
Eventuell
Beschränkung
auf einen
Fahrzeugtyp,
Umkreis- und
Tageszeit-
beschränkungen | jährlich
kardiologische
Kontroll-
untersuchungen

NYHA I
(Herzerkrankung ohne
körperliche Limitation) | ja | ja, wenn
EF > 35 Prozent | jährlich
kardiologische
Kontroll-
untersuchungen

NYHA II
(leichte Einschränkung
der körperlichen Leistungs-
fähigkeit) | ja | ja, wenn
EF > 35 Prozent |

NYHA III
(Beschwerden bei geringer
körperlicher Belastung) | ja
(wenn stabil) | nein |

vorherige Änderung nächste Änderung

| NYHA VI
(Beschwerden in Ruhe) | nein | nein | |



| NYHA IV
(Beschwerden in Ruhe) | nein | nein | |

4.6 | Periphere arterielle
Verschlusskrankheit | | | | Kardiologische
Untersuchung

- bei Ruheschmerz | nein | nein | |

- nach Intervention | Fahreignung
nach 24 Stunden | Fahreignung
nach einer
Woche | |

- nach Operation | Fahreignung
nach einer
Woche | Fahreignung
nach vier
Wochen | |

Aortenaneurysma,
asymptomatisch | Keine
Einschränkung | Keine Ein-
schränkung bei
einem Aorten-
durchmesser
bis 5,5 cm.
Keine Fahr-
eignung bei
einem Aorten-
durchmesser
> 5,5 cm. | |

5. | Diabetes mellitus
(Zuckerkrankheit) | | | |

5.1 | Neigung zu schweren
Stoffwechselentgleisungen | nein | nein | - | -

5.2 | bei erstmaliger Stoff-
wechselentgleisung oder
neuer Einstellung | ja
nach Einstellung | ja
nach Einstellung | - | -

5.3 | bei ausgeglichener
Stoffwechsellage unter
der Therapie mit Diät
oder oralen Antidiabetika
mit niedrigem Hypo-
glykämierisiko | ja | ja,
bei guter Stoff-
wechselführung
ohne Unter-
zuckerung über
3 Monate | - | fachärztliche
Begutachtung, bei
medikamentöser
Therapie regel-
mäßige ärztliche
Kontrollen

5.4 | bei medikamentöser
Therapie mit hohem
Hypoglykämierisiko
(z. B. Insulin) | ja,
bei ungestörter
Hypoglykämie-
wahrnehmung | ja,
bei guter Stoff-
wechselführung
ohne Unter-
zuckerung über
3 Monate und
ungestörter
Hypoglykämie-
wahrnehmung | - | fachärztliche
Nachbegut-
achtung alle drei
Jahre, regel-
mäßige ärztliche
Kontrollen

5.5 | bei Komplikationen siehe
auch Nummer 1, 4, 6 und 10 | | | |

6. | Krankheiten des
Nervensystems | | | |

6.1 | Erkrankungen und Folgen
von Verletzungen des
Rückenmarks | ja
abhängig von der
Symptomatik | nein | bei fort-
schreitendem
Verlauf Nach-
untersuchungen | -

6.2 | Erkrankungen der neuro-
muskulären Peripherie | ja
abhängig von der
Symptomatik | nein | bei fort-
schreitendem
Verlauf Nach-
untersuchungen | -

6.3 | Parkinsonsche Krankheit | ja
bei leichten Fällen
und erfolgreicher
Therapie | nein | Nachuntersuchungen
in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren | -

6.4 | Kreislaufabhängige
Störungen der Hirntätigkeit | ja
nach erfolgreicher
Therapie und
Abklingen des
akuten Ereignis-
ses ohne Rück-
fallgefahr | nein | Nach-
untersuchungen
in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren | -

6.5 | Zustände nach Hirnver-
letzungen und Hirnopera-
tionen, angeborene und
frühkindliche erworbene
Hirnschäden | | | |

6.5.1 | Schädelhirnverletzungen
oder Hirnoperationen ohne
Substanzschäden | ja
in der Regel nach
drei Monaten | ja
in der Regel nach
drei Monaten | bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung | bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung

6.5.2 | Substanzschäden durch
Verletzungen oder Opera-
tionen | ja
unter
Berücksichtigung
von Störungen der
Motorik, chron.-
hirnorganischer
Psychosyndrome
und hirnorgani-
scher Wesens-
änderungen | ja
unter
Berücksichtigung
von Störungen der
Motorik, chron.-
hirnorganischer
Psychosyndrome
und hirnorgani-
scher Wesens-
änderungen | bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung | bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung

6.5.3 | Angeborene oder
frühkindliche Hirnschäden
siehe Nummer 6.5.2 | | | |

6.6 | Epilepsie | ausnahmsweise ja,
wenn kein wesentliches
Risiko von Anfallsrezi-
diven mehr besteht,
z. B. ein Jahr anfallsfrei | ausnahmsweise ja,
wenn kein wesentliches
Risiko von Anfallsrezi-
diven mehr besteht,
z. B. fünf Jahre anfalls-
frei ohne Therapie | Nach-
untersuchungen | Nach-
untersuchungen

7. | Psychische
(geistige) Störungen | | | |

7.1 | Organische Psychosen | | | |

7.1.1 | akut | nein | nein | - | -

7.1.2 | nach Abklingen | ja
abhängig von der
Art und Prognose
des Grundleidens,
wenn bei positiver
Beurteilung des
Grundleidens
keine Restsymp-
tome und kein 7.2 | ja
abhängig von der
Art und Prognose
des Grundleidens,
wenn bei positiver
Beurteilung des
Grundleidens
keine Restsymp-
tome und kein 7.2 | in der Regel
Nach-
untersuchung | in der Regel
Nach-
untersuchung

7.2 | chronische hirnorganische
Psychosyndrome | | | |

7.2.1 | leicht | ja
abhängig von Art
und Schwere | ausnahmsweise ja | Nach-
untersuchung | Nach-
untersuchung

7.2.2 | schwer | nein | nein | - | -

7.3 | schwere Altersdemenz
und schwere Persönlich-
keitsveränderungen durch
pathologische Alterungs-
prozesse | nein | nein | - | -

7.4 | schwere Intelligenz-
störungen/geistige
Behinderung | | | |

7.4.1 | leicht | ja
wenn keine
Persönlichkeits-
störung | ja
wenn keine
Persönlichkeits-
störung | - | -

7.4.2 | schwer | ausnahmsweise
ja, wenn keine
Persönlichkeits-
störung
(Untersuchung
der Persönlich-
keitsstruktur und
des individuellen
Leistungs-
vermögens) | ausnahmsweise
ja, wenn keine
Persönlichkeits-
störung
(Untersuchung
der Persönlich-
keitsstruktur und
des individuellen
Leistungs-
vermögens) | - | -

7.5 | Affektive Psychosen | | | |

7.5.1 | bei allen Manien und sehr
schweren Depressionen | nein | nein | - | -

7.5.2 | nach Abklingen der
manischen Phase und der
relevanten Symptome einer
sehr schweren Depression | ja
wenn nicht mit
einem Wiederauf-
treten gerechnet
werden muss,
ggf. unter
medikamentöser
Behandlung | ja
bei Symptom-
freiheit | regelmäßige
Kontrollen | regelmäßige
Kontrollen

7.5.3 | bei mehreren manischen
oder sehr schweren
depressiven Phasen mit
kurzen Intervallen | nein | nein | - | -

7.5.4 | nach Abklingen der Phasen | ja
wenn Krankheits-
aktivität geringer
und mit einer Ver-
laufsform in der
vorangegangenen
Schwere nicht
mehr gerechnet
werden muss | nein | regelmäßige
Kontrollen | -

7.6 | Schizophrene Psychosen | | | |

7.6.1 | akut | nein | nein | - | -

7.6.2 | nach Ablauf | ja
wenn keine
Störungen nach-
weisbar sind, die
das Realitätsurteil
erheblich beein-
trächtigen | ausnahmsweise
ja, nur unter
besonders günsti-
gen Umständen | - | -

7.6.3 | bei mehreren psychotischen
Episoden | ja | ausnahmsweise
ja, nur unter
besonders günsti-
gen Umständen | regelmäßige
Kontrollen | regelmäßige
Kontrollen

8. | Alkohol | | | |

8.1 | Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen
und ein die Fahrsicherheit
beeinträchtigender Alkohol-
konsum kann nicht hin-
reichend sicher getrennt
werden.) | nein | nein | - | -

8.2 | nach Beendigung des
Missbrauchs | ja
wenn die
Änderung des
Trinkverhaltens
gefestigt ist | ja
wenn die
Änderung des
Trinkverhaltens
gefestigt ist | - | -

8.3 | Abhängigkeit | nein | nein | - | -

8.4 | nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung) | ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in der
Regel ein Jahr
Abstinenz
nachgewiesen ist | ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in der
Regel ein Jahr
Abstinenz
nachgewiesen ist | - | -

9. | Betäubungsmittel, andere
psychoaktiv wirkende
Stoffe und Arzneimittel | | | |

9.1 | Einnahme von Betäubungs-
mitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
(ausgenommen Cannabis) | nein | nein | - | -

9.2 | Einnahme von Cannabis | | | |

9.2.1 | Regelmäßige Einnahme
von Cannabis | nein | nein | - | -

9.2.2 | Gelegentliche Einnahme
von Cannabis | ja
wenn Trennung
von Konsum
und Fahren und
kein zusätzlicher
Gebrauch von
Alkohol oder
anderen psycho-
aktiv wirkenden
Stoffen, keine
Störung der
Persönlichkeit,
kein Kontroll-
verlust | ja
wenn Trennung
von Konsum und
Fahren und kein
zusätzlicher
Gebrauch von
Alkohol oder
anderen psycho-
aktiv wirkenden
Stoffen, keine
Störung der
Persönlichkeit,
kein Kontroll-
verlust | - | -

9.3 | Abhängigkeit von Betäu-
bungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
oder von anderen psycho-
aktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | - | -

9.4 | missbräuchliche Einnahme
(regelmäßig übermäßiger
Gebrauch) von psychoaktiv
wirkenden Arzneimitteln
und anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen | nein | nein | - | -

9.5 | nach Entgiftung und
Entwöhnung | ja
nach einjähriger
Abstinenz | ja
nach einjähriger
Abstinenz | regelmäßige
Kontrollen | regelmäßige
Kontrollen

9.6 | Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln | | | |

9.6.1 | Vergiftung | nein | nein | - | -

9.6.2 | Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit zum
Führen von Kraftfahrzeugen
unter das erforderliche Maß | nein | nein | - | -

10. | Nierenerkrankungen | | | |

10.1 | schwere Niereninsuffizienz
mit erheblicher Beein-
trächtigung | nein | nein | - | -

10.2 | Niereninsuffizienz
in Dialysebehandlung | ja
wenn keine
Komplikationen
oder Begleiter-
krankungen | ausnahmsweise ja | ständige ärztliche
Betreuung und
Kontrolle,
Nachunter-
suchung | ständige ärztliche
Betreuung und
Kontrolle,
Nachunter-
suchung

10.3 | erfolgreiche Nierentrans-
plantation mit normaler
Nierenfunktion | ja | ja | ärztliche Betreu-
ung und Kontrolle,
jährliche Nach-
untersuchung | ärztliche Betreu-
ung und Kontrolle,
jährliche Nach-
untersuchung

10.4 | bei Komplikationen oder
Begleiterkrankungen siehe
auch Nummer 1, 4 und 5 | | | |

11. | Verschiedenes | | | |

11.1 | Organtransplantation
Die Beurteilung richtet
sich nach den Beurtei-
lungsgrundsätzen zu den
betroffenen Organen | | | |

11.2 | Tagesschläfrigkeit | | | |

11.2.1 | Messbare auffällige
Tagesschläfrigkeit | nein | nein | |

11.2.2 | Nach Behandlung | ja
wenn keine
messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt | ja
wenn keine
messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt | ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen | ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen

vorherige Änderung nächste Änderung

11.2.3 | Obstruktives Schlafapnoe
Syndrom (OSAS)
mittelschwer/schwer
[mittelschwer:
Apnoe-
Hypopnoe-Index zwischen
15 und 29 pro Stunde;
schwer: Apnoe-Hypopnoe-
Index
von mindestens
30
pro Stunde] | ja
unter geeigneter
Therapie und
wenn keine
messbare

auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt | ja
unter geeigneter
Therapie und
wenn keine
messbare

auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt | Gutachten
mittels schlaf-
medizinischer
oder somno-
logischer Quali-
fikation, regel-
mäßige
ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
drei Jahren | Gutachten
mittels schlaf-
medizinischer
oder somno-
logischer Qualifi-
kation, regel-
mäßige
ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
einem Jahr



11.2.3 | obstruktives Schlafapnoe
Syndrom (OSAS)
mittelschwer/schwer
(mittelschwer:
Apnoe-
Hypopnoe-Index zwischen
15 und 29 pro Stunde;
schwer: Apnoe-
Hypopnoe-Index
von
mind. 30
pro Stunde) | ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare

auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt | ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare

auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt | ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche

Kontrollen
in Abständen
von höchstens
drei Jahren | ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche

Kontrollen
in Abständen
von höchstens
einem Jahr

11.3 | Schwere Lungen- und
Bronchialerkrankungen mit
schweren Rückwirkungen
auf die Herz-Kreislauf-
Dynamik | nein | nein | |

11.4 | Störung des Gleich-
gewichtssinnes | in der Regel
nein | in der Regel
nein | im Einzelfall
entsprechend
den Begutach-
tungs-Leitlinien
zur Kraftfahr-
eignung | im Einzelfall
entsprechend
den Begutach-
tungs-Leitlinien
zur Kraftfahr-
eignung



---
*) Anm. d. Red.: Abweichend von Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a V. v. 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083) wurde die Titelzeile zu Nummer 4 hier beibehalten.



Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten


vorherige Änderung nächste Änderung

Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 3. März 2016 (VkBl. S. 185).



Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 31. März 2017 (VkBl. S. 226).

1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:

a) Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.

b) Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung).

c) Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden.

d) Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären.

e) Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.

f) In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

g) In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 9 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch die Erwartung an das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, dass er nicht mehr erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.

2. Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen:

a) Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben.

b) Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.

c) Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund.

3. Bei Abgabe einer Urinabgabe können als Alternative zur Sichtkontrolle auch dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Verfahren zur eindeutigen Zuordnung des Urins zu der zu untersuchenden Person verwendet werden.

4. Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, durchgeführt werden. Die Kosten trägt die zu untersuchende Person.

5. Wer

a) mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die

aa) Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne des § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder

bb) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder

b) solche Maßnahmen in eigener Person anbietet,

darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten.

6. Befunde, die bei der Fahreignungsbegutachtung berücksichtigt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a) beigestellte Befunde müssen im Original vorliegen und vom Aussteller unterzeichnet sein;

b) soweit für die Feststellung der Eignung die Vorlage von Abstinenzbelegen erforderlich ist, dürfen hierfür ausschließlich Belege von Stellen anerkannt werden, in denen die nach Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle wie Terminvergabe, Identitätskontrolle und Probenentnahme gewährleistet sind; dies kann angenommen werden, wenn die Befunderhebung und Befundauswertung verantwortlich von

aa) einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein darf,

bb) einem Arzt des Gesundheitsamtes oder anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,

cc) einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Facharzt für Rechtsmedizin',

dd) einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin' oder der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin',

ee) einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,

ff) einem Arzt/Toxikologen in einem für forensisch-toxikologische Zwecke akkreditierten Labor

durchgeführt wurde.



Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5) Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung


1. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen. Sie haben hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen.

2. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich:

a) Belastbarkeit,

b) Orientierungsleistung,

c) Konzentrationsleistung,

d) Aufmerksamkeitsleistung,

e) Reaktionsfähigkeit

erfüllen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen Testverfahren muss von einer geeigneten unabhängigen Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 bestätigt worden sein. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 4a durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen



Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen Testverfahren muss bis zum Ablauf des 31.12.2018 von einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a bestätigt worden sein; die eingesetzten psychologischen Testverfahren sind im Gutachten zu benennen. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 4a durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen

- von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,

- von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ab Vollendung des 50. Lebensjahres,

- von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres.

3. Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

Muster

Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 11 Absatz 9 und § 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung

(Muster siehe BGBl. I 2010 S. 2031 - 2033)



Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung


1. Theoretische Prüfung

1.1 Prüfungsstoff

Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2014/85 der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 10) und in folgenden Sachgebieten:


Lfd.
Nr. | Sachgebiet

1 | Gefahrenlehre

1.1 | Grundformen des Verkehrsverhaltens
Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung

1.2 | Verhalten gegenüber Fußgängern
Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger
allgemein

1.3 | Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse

1.4 | Dunkelheit und schlechte Sicht

1.5 | Geschwindigkeit

1.6 | Überholen

1.7 | Besondere Verkehrssituationen
Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und
Zweirad, Wild, Tunnelfahrten

1.8 | Autobahn

1.9 | Alkohol, Drogen, Medikamente

1.10 | Ermüdung, Ablenkung

1.11 | Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr

2 | Verhalten im Straßenverkehr

2.1 | Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr

2.2 | Straßenbenutzung

2.3 | Geschwindigkeit

2.4 | Abstand

2.5 | Überholen

2.6 | Vorbeifahren

2.7 | Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

2.8 | Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

2.9 | Einfahren und Anfahren

2.10 | Besondere Verkehrslagen

2.11 | Halten und Parken

2.12 | Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

2.13 | Sorgfaltspflichten

2.14 | Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen

2.15 | Warnzeichen

2.16 | Beleuchtung

2.17 | Autobahnen und Kraftfahrstraßen

2.18 | Bahnübergänge

2.19 | Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

2.20 | Personenbeförderung

2.21 | Ladung

2.22 | Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

2.23 | Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber
Fußgängern

2.24 | Übermäßige Straßenbenutzung

2.25 | Sonntagsfahrverbot

2.26 | Verkehrshindernisse

2.27 | Unfall

2.28 | Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

2.29 | Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen

2.30 | Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

3 | Vorfahrt, Vorrang

4 | Verkehrszeichen

4.1 | Gefahrzeichen

4.2 | Vorschriftzeichen

4.3 | Richtzeichen

4.4 | Verkehrseinrichtungen

5 | Umweltschutz

6 | Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge

6.1 | Untersuchung der Fahrzeuge

6.2 | Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere,
Fahrerlaubnis

6.3 | Anhängerbetrieb

6.4 | Lenk- und Ruhezeiten

6.5 | Fahrtenschreiber

6.6 | Abmessungen und Gewichte

6.7 | Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung

7 | Technik

7.1 | Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik

7.2 | Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen

7.3 | Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem,
elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung

7.4 | Schmier- und Frostschutzmittel

7.5 | Verwendung und Wartung von Reifen

7.6 | Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler

7.7 | Anhängerkupplungssysteme

7.8 | Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige
Veranlassung von Reparaturen

7.9 | Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter

7.10 | Ausrüstung von Fahrzeugen

8 | Eignung und Befähigung von Kraftfahrern


Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt oder bei Fragen mit bewegten Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung

1.2.1 Allgemeines

Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft.

1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen

Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.

Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:

Ersterwerb


Klasse | Zahl der
Fragen | Summe der
Punkte | Zulässige
Fehlerpunkte

A | 30 | 110 | 101

A1 | 30 | 110 | 101

A2 | 30 | 110 | 101

B | 30 | 110 | 101

AM | 30 | 110 | 101

L | 30 | 110 | 101

T | 30 | 110 | 101

Mofa | 20 | 69 | 7

---
1 Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.
---

Erweiterung


Klasse | Zahl der
Fragen | Summe der
Punkte | Zulässige
Fehlerpunkte

A | 20 | 72 | 6

A1 | 20 | 72 | 6

A2 | 20 | 72 | 6

B | 20 | 72 | 6

AM | 20 | 72 | 6

L | 20 | 72 | 6

T | 20 | 72 | 6

C | 37 | 128 | 101

CE | 30 | 105 | 101

C1 | 30 | 105 | 101

D | 40 | 138 | 101

D1 | 35 | 121 | 101

---
1 Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.
---

Weitere Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

1.2.3 Bewertung der Prüfung

Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind.

Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.

1.3 Durchführung der Prüfung

Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht auf Antrag über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache. Der Nachweis hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde insbesondere durch die Bescheinigung eines Arztes oder durch die Schule zu erfolgen. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.

Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:

a) Englisch,

b) Französisch,

c) Griechisch,

d) Italienisch,

e) Polnisch,

f) Portugiesisch,

g) Rumänisch,

h) Russisch,

i) Kroatisch,

j) Spanisch,

k) Türkisch,

l) Hocharabisch.

2. Praktische Prüfung

2.1 Prüfungsstoff

Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:

2.1.1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt

2.1.2 Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T).

Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1).

2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T).

2.1.4 Grundfahraufgaben

2.1.4.1 Bei den Zweiradklassen

2.1.4.1.1 Bei den Klassen A, A1 und A2

a) Obligatorisch

aa) Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit,

bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,

cc) Ausweichen ohne Abbremsen,

dd) Ausweichen nach Abbremsen,

b) Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:

aa) Slalom oder Langer Slalom,

bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs.

Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.

2.1.4.1.2 Bei der Klasse AM

a) Obligatorisch

aa) Slalom,

bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,

b) Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:

aa) Ausweichen ohne Abbremsen oder Ausweichen nach Abbremsen,

bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.

2.1.4.2 Bei der Klasse B

a) Obligatorisch

Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,

b) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:

aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

oder

Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung),

bb) Umkehren

oder

Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung).

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.

2.1.4.3 Bei den Klassen C1, C, D1, D

a) Obligatorisch, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:

aa) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) oder

bb) Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1),

b) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:

aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,

bb) Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder

cc) Rückwärts quer oder schräg einparken.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E

- Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,

zusätzlich bei Klasse C1E

- Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine.

2.1.4.5 Bei der Klasse CE

2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)

a) Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links,

b) Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger

a) Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,

b) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

2.1.4.6 Bei der Klasse T

Rückwärtsfahren geradeaus.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine.

2.1.5 Prüfungsfahrt

Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:

a) fahrtechnische Vorbereitung,

b) Lenkradhaltung,

c) Verhalten beim Anfahren,

d) Gangwechsel,

e) Steigung und Gefällstrecken,

f) automatische Kraftübertragung,

g) Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen,

h) Fahrgeschwindigkeit,

i) Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug,

j) Überholen und Vorbeifahren,

k) Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren, Bahnübergängen und in Tunneln,

l) Abbiegen und Fahrstreifenwechsel,

m) Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen,

n) Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften und

o) fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.

2.2 Prüfungsfahrzeuge

Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig.

Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:

2.2.1 Für Klasse A:

Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A

a) Motorleistung mindestens 50 kW und

b) Hubraum mindestens 600 cm³, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm³ zulässig ist,

c) Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,

d) mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.

2.2.2 Für Klasse A2:

vorherige Änderung nächste Änderung

Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2



Krafträder ohne Beiwagen

a) Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,

b) Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,

c) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 400 cm³, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm³ zulässig ist und

d) mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,15 kW/kg.

2.2.3 Für Klasse A1:

Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen

a) Motorleistung bis zu 11 kW,

b) Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg,

c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h,

d) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm³, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm³ zulässig ist,

e) mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg.

2.2.4 Für Klasse B:

Personenkraftwagen

a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h,

b) mindestens vier Sitzplätze und

c) mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.

2.2.5 Für Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4.250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind,

a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m,

b) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

c) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

d) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug, und

e) Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel.

2.2.6 Für Klasse C:

Fahrzeuge der Klasse C

a) Mindestlänge 8 m,

b) Mindestbreite 2,4 m,

c) zulässige Gesamtmasse mindestens 12.000 kg,

d) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10.000 kg,

e) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

f) mit Anti-Blockier-System (ABS),

g) mit Fahrtenschreiber,

h) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine, und

i) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.7 Für Klasse CE:

a) Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse

aa) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,

bb) zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20.000 kg,

cc) tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15.000 kg,

dd) Zweileitungs-Bremsanlage,

ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

ff) Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),

gg) Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,

hh) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,

ii) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs, und

jj) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel

oder

b) Sattelkraftfahrzeuge

aa) Länge mindestens 14 m,

bb) Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m,

cc) zulässige Gesamtmasse mindestens 20.000 kg,

dd) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15.000 kg,

ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

ff) Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),

gg) mit Fahrtenschreiber,

hh) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine, und

ii) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.8 Für Klasse C1:

Fahrzeuge der Klasse C1

a) Länge mindestens 5 m,

b) zulässige Gesamtmasse mindestens 5.500 kg,

c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

d) mit Anti-Blockier-System (ABS),

e) mit Fahrtenschreiber,

f) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine, und

g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.9 Für Klasse C1E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger

a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m,

b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

e) Anhänger mit eigener Bremsanlage,

f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein), und

g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.10 Für Klasse D:

Fahrzeuge der Klasse D

a) Länge mindestens 10 m,

b) Mindestbreite 2,4 m,

c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

d) mit Anti-Blockier-System (ABS) und

e) mit Fahrtenschreiber.

2.2.11 Für Klasse DE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger

a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,

b) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,

c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

d) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

e) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

f) Anhänger mit eigener Bremsanlage,

g) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und

h) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.12 Für Klasse D1:

Fahrzeuge der Klasse D1

a) Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,

b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

c) zulässige Gesamtmasse mindestens 4.000 kg,

d) mit Anti-Blockier-System (ABS) und

e) mit Fahrtenschreiber.

2.2.13 Für Klasse D1E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger

a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,

b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

e) Anhänger mit eigener Bremsanlage,

f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und

g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.14 Für Klasse AM:

Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.

2.2.15 Für Klasse T:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger

a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h,

b) Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h,

c) Zweileitungs-Bremsanlage,

d) Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig),

e) Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und

f) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.

2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge:

Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.

Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.

2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.

2.2.18 Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Motorradschutzkleidung, bestehend aus einem passenden Motorradhelm, Motorradhandschuhen, einer eng anliegenden Motorradjacke, einem Rückenprotektor (falls nicht in Motorradjacke integriert), einer Motorradhose und Motorradstiefeln mit ausreichendem Knöchelschutz tragen. Es dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.

2.2.19 Prüfungsfahrzeuge für Bewerber mit körperlicher Behinderung

Soll aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt werden, so ist die Prüfung unter Berücksichtigung der wesentlichen Anforderungen auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.

2.2.20 Übergangsvorschrift

Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der vom 2. Juli 2004 bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich der Bestimmung der Nummer 2.2.1 bis zum Ablauf des 18. Januar 2017 verwendet werden. Prüfungsfahrzeuge für die Klasse A mit Leistungsbeschränkung, die den Vorschriften dieser Anlage in der vom 2. Juli 2004 bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum Ablauf des 18. Januar 2017 für Prüfungen der Klasse A2 verwendet werden. Prüfungsfahrzeuge für die Klasse A mit einer Leermasse unter 180 kg und einer Motorleistung von mindestens 44 kW, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 verwendet werden.

2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit

Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1 betragen mindestens


bei | Prüfungsdauer insgesamt | davon Fahrzeit1

Klasse A | 60 Minuten | 25 Minuten

| 40 Minuten Aufstieg2 | 25 Minuten

Klasse A2 | 60 Minuten Direkteinstieg | 25 Minuten

| 40 Minuten Aufstieg2 | 25 Minuten

Klasse A1 | 45 Minuten | 25 Minuten

Klasse B | 45 Minuten | 25 Minuten

Klasse BE | 45 Minuten | 25 Minuten

Klasse C | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse CE | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse C1 | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse C1E | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse D | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse DE | 70 Minuten | 45 Minuten

Klasse D1 | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse D1E | 70 Minuten | 45 Minuten

Klasse AM | 45 Minuten | 25 Minuten

Klasse T | 60 Minuten | 30 Minuten,

---
1) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben.
2) Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).
---

sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.

In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:

a) bei Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Schaltgetriebe (ohne Kupplungspedal oder ohne Kupplungshebel bei Fahrzeugen der Klasse A, A1 oder A2) oder

b) bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).

2.4 Prüfungsstrecke

Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind.

2.5 Bewertung der Prüfung

2.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind

a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),

b) die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und

c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)

jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.

2.5.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen

a) erhebliche Fehler oder

b) die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.

2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers

Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.

2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt

Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

2.6 Nichtbestehen der Prüfung

Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.

2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.



Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung


I. Allgemeiner Führerschein

1. Vorbemerkungen

Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt. Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

Der Führerschein besteht aus zwei Seiten.

2. Beschreibung des Führerscheins

2.1 Seite 1 (Vorderseite)

Seite 1 enthält:

a) Die Bezeichnung 'FÜHRERSCHEIN' sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf dem Führerschein.

b) Die Aufschrift 'BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND' sowie das Zeichen der Europäischen Union (zwölf goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.

c) Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der Richtlinie 2006/126/EG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht ausgewiesen wird:

1. Name, Doktorgrad

2. Vorname

3. Geburtsdatum und -ort

4a. Ausstellungsdatum gemäß § 24a

4b. Datum des Ablaufs der Gültigkeit

4c. Name der Ausstellungsbehörde

5. Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergebenden Fahrerlaubnisnummer sowie einer Prüfziffer und der Nummer der Ausfertigung des Dokuments zusammensetzt.

6. Lichtbild des Inhabers

7. Unterschrift des Inhabers

9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt.

2.2 Seite 2 (Rückseite)

Seite 2 enthält:

a) folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung:

9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.

10. Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels '*)' darauf verwiesen.

11. Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen.

12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß Anlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile der jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaubnisklassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewiesen.

13. Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitznahme des Inhabers in diesem Staat.

14. Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis für eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10).

b) Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 10 bis 12.

3. Muster des Führerscheins (Muster 1)

Muster des Führerscheins (Muster 1) (BGBl. 2014 I S. 360)


II. Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2)

Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4x 74 mm, Höhe 105 mm; Typdruck

vorherige Änderung nächste Änderung

Muster Dienstführerschein der Bundeswehr Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 1414)


Muster Dienstführerschein der Bundeswehr Seite 2 (BGBl. I 2012 S. 1415)




Vorderseite

Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr, Vorderseite (BGBl. 2017 I S. 3236)


Rückseite

Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr, Rückseite (BGBl. 2017 I S. 3237)


III. Muster des Dienstführerscheins der Bundespolizei und der Polizei (Muster 3)

Material: Neobond - 200 g/m²

Muster des Dienstführerscheins der Bundespolizei und der Polizei (BGBl. I 2013 S. 59)


IV. Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Muster 4)

Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig

Vorbemerkungen

1. Anstelle der Streichung der nicht zutreffenden Berechtigungen können die zutreffenden Berechtigungen allein eingetragen werden; dann entfällt der Hinweis '*) Nichtzutreffendes streichen'.

2. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung, Rückseite (BGBl. I 2010 S. 2062)




Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein


A. Vorbemerkungen

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

B. Liste der Schlüsselzahlen

I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union


Lfd.
Nr. | Schlüsselzahl

1 | 01 | Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

2 | 01.01 | Brille

3 | 01.02 | Kontaktlinse(n)

4 | 01.03 | Schutzbrille*

5 | 01.05 | Augenschutz

6 | 01.06 | Brille oder Kontaktlinsen

7 | 01.07 | Spezifische optische Hilfe

8 | 02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe

9 | 03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen

10 | 03.01 | Prothese/Orthese der Arme

11 | 03.02 | Prothese/Orthese der Beine

12 | 05 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:*

13 | 05.01 | Nur bei Tageslicht*

14 | 05.02 | In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...*

15 | 05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius*

16 | 05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h*

17 | 05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist*

18 | 05.06 | Ohne Anhänger*

19 | 05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen*

20 | 05.08 | Kein Alkohol*

21 | 10 | Angepasste Schaltung

22 | 10.02 | Automatische Wahl des Getriebeganges

23 | 10.04 | Angepasste Schalteinrichtungen

24 | 15 | Angepasste Kupplung

25 | 15.01 | Angepasstes Kupplungspedal

26 | 15.02 | Handkupplung

27 | 15.03 | Automatische Kupplung

28 | 15.04 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern

29 | 20 | Angepasste Bremsmechanismen

30 | 20.01 | Angepasstes Bremspedal

31 | 20.03 | Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß

32 | 20.04 | Bremspedal mit Gleitschiene

33 | 20.05 | Bremspedal (Kipppedal)

34 | 20.06 | Mit der Hand betätigte Bremse

35 | 20.07 | Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: '20.07(300N)')

36 | 20.09 | Angepasste Feststellbremse

37 | 20.12 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern

38 | 20.13 | Mit dem Knie betätigte Bremse

39 | 20.14 | Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage

40 | 25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen

41 | 25.01 | Angepasstes Gaspedal

42 | 25.03 | Gaspedal (Kipppedal)

43 | 25.04 | Handgas

44 | 25.05 | Mit dem Knie betätigter Gashebel

45 | 25.06 | Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels

46 | 25.08 | Gaspedal links

47 | 25.09 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern

48 | 30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen*

49 | 31 | Anpassungen und Sicherungen der Pedale

50 | 31.01 | Extrasatz Parallelpedale

51 | 31.02 | Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene

52 | 31.03 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern,
wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden

53 | 31.04 | Bodenerhöhung

54 | 32 | Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen

55 | 32.01 | Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung

56 | 32.02 | Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung

57 | 33 | Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen

58 | 33.01 | Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte
Vorrichtung

59 | 33.02 | Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte
Vorrichtung

60 | 35 | Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akusti-
sches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

61 | 35.02 | Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

62 | 35.03 | Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los-
zulassen

63 | 35.04 | Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los-
zulassen

64 | 35.05 | Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und
Bremsvorrichtungen loszulassen

65 | 40 | Angepasste Lenkung

66 | 40.01 | Lenkung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: '40.01(140N)')

67 | 40.05 | Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser
usw.)

68 | 40.06 | Angepasste Position des Lenkrads

69 | 40.09 | Fußlenkung

70 | 40.11 | Assistenzeinrichtung am Lenkrad

71 | 40.14 | Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem

72 | 40.15 | Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem

73 | 42 | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite

74 | 42.01 | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten

75 | 42.03 | Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite

76 | 42.05 | Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel

77 | 43 | Sitzposition des Fahrzeugführers

78 | 43.01 | Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den
Pedalen

79 | 43.02 | Der Körperform angepasster Sitz

80 | 43.03 | Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität

81 | 43.04 | Fahrersitz mit Armlehne

82 | 43.06 | Angepasster Sicherheitsgurt

83 | 43.07 | Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität

84 | 44 | Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)

85 | 44.01 | Einzeln gesteuerte Bremsen

86 | 44.02 | Angepasste Vorderradbremse

87 | 44.03 | Angepasste Hinterradbremse

88 | 44.04 | Angepasste Beschleunigungsvorrichtung

89 | 44.05 | Angepasste Handschaltung und Handkupplung*

90 | 44.06 | Angepasster Rückspiegel*

91 | 44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen*

92 | 44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das
Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen

93 | 44.09 | Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N(*) (z. B. '44.09(140N)')

94 | 44.10 | Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N(*) (z. B. '44.10(240N)')

95 | 44.11 | Angepasste Fußraste

96 | 44.12 | Angepasster Handgriff

97 | 45 | Kraftrad nur mit Seitenwagen

98 | 46 | Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge

99 | 47 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten
und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen

100 | 50 | Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der
Fahrzeugidentifizierungsnummer)

101 | 51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)*

102 | 61 | Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor
Sonnenuntergang)

103 | 62 | Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz oder innerorts in .../inner-
halb der Region ...

104 | 63 | Fahren ohne Beifahrer

105 | 64 | Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h

106 | 65 | Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen
Klasse sein muss

107 | 66 | Ohne Anhänger

108 | 67 | Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt

109 | 68 | Kein Alkohol

110 | 69 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436

111 | 70 | Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen,
im Falle eines Drittlandes, z. B. '70.0123456789.NL')

112 | 71 | Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes,
z. B. '71.987654321.HR')

113 | 72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motor-
leistung von höchstens 11 kW (A1)*

114 | 73 | Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

115 | 74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)*

116 | 75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*

117 | 76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1),
die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern
die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamt-
masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)*

118 | 77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die
einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamt-
masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*

119 | 78 | Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

120 | 79 (...) | Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwen-
dung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG

121 | 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

| | Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berech-
tigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als
12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien
Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen
Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E
abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zu-
lässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

122 | 79 (S1 ≤ 25/7.500 kg)

| | Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maxi-
mal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser
Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.

123 | 79 (L ≤ 3)

| | Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch-
stabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

124 | 79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen

125 | 79.02 | Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM

126 | 79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge

127 | 79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zu-
lässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg

128 | 79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

129 | 79.06 | Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers 3.500 kg übersteigt

130 | 80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das
24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

131 | 81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben

132 | 90 | Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen ver-
wendet werden*

133 | 95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die
Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraft-
fahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]

134 | 96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen
Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt.

135 | 97 | Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt

* Die Schlüsselzahlen 01.03, 05 bis 05.08, 30, 44.05 bis 44.07, 51, 90 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum
31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden. Die Schlüsselzahlen 72, 74 bis 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaub-
nissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.


II. nationale Schlüsselzahlen


Lfd.
Nr. | Schlüsselzahl

1 | 104 | Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

2 | 171* | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste

3 | 172* | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste

4 | 174* | Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei
Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kom-
binationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h geführt werden

5 | 175* | Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit
Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr
als 50 cm³

6 | 176 | Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen
des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraft-
fahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraft-
fahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden

7 | 177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum
Führerschein

8 | 178* | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr

9 | 179* | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden

10 | 180 | (weggefallen)

11 | 181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM)

12 | 182** | Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbil-
dungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Be-
rufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbil-
dungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeu-
gen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbil-
dungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss
der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.

13 | 183 | (weggefallen)

14 | 184 | Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prü-
fungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten
Person und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen,
einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen
gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur
Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen
ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol
im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blut-
alkoholkonzentration führt, und
c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ge-
nannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Sub-
stanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall
verschriebenen Arzneimittels herrührt.

15 | 185 | Auflagen zu den Klassen C und CE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staat-
lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres,
wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.

16 | 186 | Auflagen zu den Klassen D1 und D1E:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staat-
lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr voll-
endet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Le-
bensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.

17 | 187 | Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland,
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Be-
rufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich aner-
kannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und
3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Personenbe-
förderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet
und die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abge-
schlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet
hat.

18 | 188 | Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom
Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der
Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni-
schen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.

19 | 189 | Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom
Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der
Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni-
schen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.

20 | 190 | Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr-
zeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver-
bracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen
werden.

21 | 191 | Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr-
zeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver-
bracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen
werden.

22 | 192 | Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nach der Vierten Verordnung über Ausnahmen
von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

23 | 193 | Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linien-
verkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach be-
schleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG.

24 | 194 | Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der
Klasse A1
b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von
dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.

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* Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11b erteilt worden sind, verwendet werden.
** Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.




* Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.
** Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.

Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis



Ausstellungsstaat | Klasse(n) | theoretische
Prüfung | praktische
Prüfung

Andorra | alle | nein | nein

Bosnien und Herzegowina | A1, A, B | nein | nein

Französisch-Polynesien | alle | nein | nein

Guernsey | alle | nein | nein

Insel Man | alle | nein | nein

Israel | B | nein | nein

Japan | alle | nein | nein

Jersey | alle | nein | nein

Monaco | alle | nein | nein

Namibia 16) | A1, A, B, BE, C1 17), C1E, C 17), CE | nein | nein

Neukaledonien | alle | nein | nein

Neuseeland
| 1, 6 10) | nein | nein

Republik Korea | 1, 2 1) | nein | nein

San Marino | alle | nein | nein

Schweiz | alle | nein | nein

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Serbien | alle | nein | nein

Singapur | alle | nein | nein

Südafrika | alle | nein | nein

Fahrerlaubnisse, die im
tatsächlichen Herrschafts-
bereich der Behörden in
Taiwan 2) erteilt wurden | B/BE 1 | nein | ja

Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien 11):

- Australian Capital Territory | C 12), R 12) | nein 7) | nein

- New South Wales | C, R | nein 7) | nein

- Northern Territory | C 12), R 12) | nein 7) | nein

- Queensland | C 13), R 13) | nein 7) | nein

- South Australia | C 13), R 13) | nein | nein

- Tasmania | C 13), R 13) | nein | nein

- Victoria | C 14), CAR, R 14) | nein | nein

- Western Australia | C 12), R | nein 7) | nein

Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundes-
staaten und US-amerikanischen
Außengebiete 1): | |

- Alabama | D | nein | nein

- Arizona | G, D, 2 | nein | nein

- Arkansas | D | nein | nein

- Colorado | C, R | nein | nein

- Connecticut | D, 1, 2 | ja | nein

- Delaware | D | nein | nein

- District of Columbia | D | ja | nein

- Florida | E | ja | nein

- Idaho | D | nein | nein

- Illinois | D | nein | nein

- Indiana | Operator License,
Chauffeur License 3),
Public Passenger
Chauffeur License 3),
Commercial Driver
License,
Probationary
Operator's License | ja 7) | nein

- Iowa | C (Noncommercial
Operator's
License) 4),
A (Commercial
Driver's License) 3),
B (Commercial
Driver's License) 3),
C (Commercial
Driver's License) 3),
D (Noncommercial
Chauffeur Driver's
License mit
Endorsement 1, 2
oder 3) 3),
Intermediate Driver's
License | nein | nein

- Kansas | C | nein | nein

- Kentucky | D | nein | nein

- Louisiana | E | nein | nein

- Maryland | C (Full License und
Provisional License) | nein | nein

- Massachusetts | D | nein | nein

- Michigan | Operator | nein | nein

- Minnesota | D | ja 7) | nein

- Mississippi | operator, R | ja | nein

- Missouri | F | ja | nein

- Nebraska | O | ja | nein

- New Mexico | D | nein | nein

- North Carolina | C | ja | nein

- Ohio | D | nein | nein

- Oklahoma | D | nein | nein

- Oregon | C 7) | ja | nein

- Pennsylvania | C | nein | nein

- Puerto Rico | 3 | nein | nein

- South Carolina | D | nein | nein

- South Dakota | 1 und 2 | nein | nein

- Tennessee | D | ja | nein

- Texas | C 15), A 3), B 3) | nein 7) | nein

- Utah | D | nein | nein

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- Virginia | NONE, M 5), A 3), B 3), C 3) | nein | nein



- Virginia | D, M 5), A 3), B 3), C 3) | nein | nein

- Washington State | Driver License 8)
Intermediate Driver
License 9) | nein | nein

- West Virginia | E | nein | nein

- Wisconsin | D | nein | nein

- Wyoming | C | nein | nein

Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen 1): | | |

- Alberta | 5 | nein | nein

- British Columbia | 5, 6, 7 (Novice Driver's Licence) 7)10) | nein | nein

- Manitoba | 5 6), 4 Stage F 3), 3 Stage F 3),
2 Stage F 3), 1 Stage F3) | nein | nein

- New Brunswick | 5, 7 Stufe 2 | nein | nein

- Newfoundland | 5 | nein | nein

- Northwest Territories | 5 | nein | nein

- Nova Scotia | 5 | nein | nein

- Ontario | G | nein | nein

- Prince Edward Island | 5 | nein | nein

- Québec | 5 | nein | nein

- Saskatchewan | 1 und 5 | nein | nein

- Yukon | 5 | nein | nein


---
1) Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte 'Klasse(n)' nicht 'alle', sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.
2) Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
3) Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse.
4) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Beschränkung mit der Schlüsselnummer 2 versehen ist, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein).
5) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).
6) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein).
7) Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.
8) Amtliche Anmerkung: Sofern die 'Driver License' keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.
9) Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer 'Instruction Permit'.
10) Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.
11) Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A.
12) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional Licence'. Kein Umtausch einer 'Learner Licence'.
13) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional Licence P2'. Kein Umtausch einer 'Learner Permit' bzw. 'Learner Licence'.
14) Amtliche Anmerkung: Auch 'Probationary Licence P2'. Kein Umtausch einer 'Learner Permit'.
15) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional License'. Kein Umtausch einer 'Instruction Permit'.
16) Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt.
17) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16.000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7.500 kg berechtigt.



Anlage 13 (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:

1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:


laufende
Nummer | Straftat | Vorschriften

1.1 | Fahrlässige Tötung | § 222 StGB

1.2 | Fahrlässige Körperverletzung | § 229 StGB

1.3 | Nötigung | § 240 StGB

1.4 | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b StGB

1.5 | Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB

1.6 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB

1.7 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB

1.8 | Vollrausch | § 323a StGB

1.9 | Unterlassene Hilfeleistung | § 323c StGB

1.10 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs
ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher-
stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins | § 21 StVG

1.11 | Kennzeichenmissbrauch | § 22 StVG


2. mit zwei Punkten

2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:


laufende
Nummer | Straftat | Vorschriften

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1.1 | Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist | § 222 StGB

2.1.2 | Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden
ist
| § 229 StGB

2.1.3 | Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist | § 240 StGB



2.1.1 | Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und
die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder
unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen
wurde
| § 222 StGB

2.1.2 | Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet wor-
den ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahr-
zeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen wurde
| § 229 StGB

2.1.3 | Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet-
zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
| § 240 StGB

2.1.4 | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b StGB

2.1.5 | Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB

2.1.6 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB

2.1.7 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1.8 | Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist | § 323a StGB

2.1.9 | Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist | § 323c StGB



2.1.8 | Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet-
zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
| § 323a StGB

2.1.9 | Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist
und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-
gen wurde
| § 323c StGB

2.1.10 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs
ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher-
stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins | § 21 StVG

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1.11 | Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist | § 22 StVG



2.1.11 | Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist
und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-
gen wurde
| § 22 StVG


2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:


laufende
Nummer | Ordnungswidrigkeit | laufende Nummer der Anlage
zur Bußgeldkatalog-Verordnung
(BKat)*

2.2.1 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von
0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration
von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Kör-
per, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration
führt | 241, 241.1, 241.2

2.2.2 | Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a
Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschen-
den Mittels geführt | 242, 242.1, 242.2

2.2.3 | Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten | 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3
jeweils in Verbindung mit
11.1.6 bis 11.1.10 der
Tabelle 1 des Anhangs
(11.1.6 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften),
11.2.5 bis 11.2.10 der
Tabelle 1 des Anhangs
(11.2.5 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften)
oder 11.3.6 bis 11.3.10
der Tabelle 1 des Anhangs
(11.3.6 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften)

2.2.4 | Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
nicht eingehalten | 12.6 in Verbindung mit
12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5
der Tabelle 2 des Anhangs
sowie 12.7 in Verbindung mit
12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5
der Tabelle 2 des Anhangs

2.2.5 | Überholvorschriften nicht eingehalten | 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2

2.2.6 | Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraft-
fahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrich-
tung gefahren | 83.3

2.2.7 | Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die War-
tepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke
überquert | 89b.2, 244

2.2.8 | Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes
Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbe-
schädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauern-
der Rotphase eines Wechsellichtzeichens | 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1,
132.3.2

2.2.9 | Als Kraftfahrzeugführer an einem Kraftfahrzeugrennen teilge-
nommen | 248


3. mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:

3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:


laufende
Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften | laufende Nummer des BKat*

3.1.1 | des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes | 243


3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:


laufende
Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat*

3.2.1 | die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge | 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6

3.2.2 | die Geschwindigkeit | 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung
mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5,
11.1.6 der Tabelle 1 des
Anhangs (11.1.6 nur außer-
halb geschlossener Ort-
schaften), 11.2.2, 11.2.3,
11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1
des Anhangs (11.2.2 nur
innerhalb, 11.2.5 nur außer-
halb geschlossener Ort-
schaften), 11.3.4, 11.3.5,
11.3.6 der Tabelle 1 des
Anhangs (11.3.6 nur außer-
halb geschlossener Ort-
schaften)

3.2.3 | den Abstand | 12.5 in Verbindung mit
12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4
oder 12.5.5 der Tabelle 2 des
Anhangs, 12.6 in Verbindung
mit 12.6.1 oder 12.6.2 der
Tabelle 2 des Anhangs,
12.7 in Verbindung mit
12.7.1 oder 12.7.2 der
Tabelle 2 des Anhangs, 15

3.2.4 | das Überholen | 17, 18, 19, 19.1, 153a, 21,
22

3.2.5 | die Vorfahrt | 34

3.2.6 | das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren | 39.1, 41, 42.1, 44

3.2.7 | Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeu-
gen | 51b.3, 53.1

3.2.8 | das Liegenbleiben von Fahrzeugen | 66

3.2.9 | die Beleuchtung | 76

3.2.10 | die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen | 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85,
87a, 88

3.2.11 | das Verhalten an Bahnübergängen | 89, 89a, 89b.1, 245

3.2.12 | das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen | 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2

3.2.13 | die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten | 99.1, 99.2

3.2.14 | die Ladung | 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104

3.2.15 | die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers | 108, 246.1, 247

3.2.16 | das Verhalten am Fußgängerüberweg | 113

3.2.17 | die übermäßige Straßenbenutzung | 116

3.2.18 | Verkehrshindernisse | 123

3.2.19 | das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizei-
beamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und
Grünpfeil | 129, 132, 132a, 132a.1,
132a.2, 132a.3, 132a.3.1,
132a.3.2, 133.1, 133.2,
133.3.1, 133.3.2

3.2.20 | Vorschriftzeichen | 150, 151.1, 151.2, 152,
152.1

3.2.21 | Richtzeichen | 157.3, 159b

3.2.22 | andere verkehrsrechtliche Anordnungen | 164

3.2.23 | Auflagen | 166


3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:


laufende
Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat*

3.3.1 | die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | 171, 172

3.3.2 | das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung | 251a


3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:


laufende
Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat*

3.4.1 | die Zulassung | 175

3.4.2 | ein Betriebsverbot und Beschränkungen | 253


3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:


laufende
Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat*

3.5.1 | die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger | 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3,
187a

3.5.2 | die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge | 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1,
189.2.2, 189.3.1, 189.3.2,
189a.1, 189a.2

3.5.3 | die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen | 192, 193

3.5.4 | die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen | 195, 196

3.5.5 | die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraft-
fahrzeugen | 198 und 199 jeweils in
Verbindung mit 198.1.2
bis 198.1.7, 199.1.2
bis 199.1.6, 198.2.4 oder
199.2.4, 198.2.5 oder
199.2.5, 198.2.6 oder
199.2.6 der Tabelle 3 des
Anhangs

3.5.6 | die Besetzung von Kraftomnibussen | 201, 202

3.5.7 | Bereifung und Laufflächen | 212, 213,
213a

3.5.8 | die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des
Fahrzeugs | 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2

3.5.9 | die Stützlast | 217

3.5.10 | den Geschwindigkeitsbegrenzer | 223, 224

3.5.11 | Auflagen | 233


3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):


laufende
Nummer | Beschreibung der Zuwiderhandlung | gesetzliche Grundlage

3.6.1 | Als tatsächlicher Verlader
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver-
packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel
gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder
Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-
sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter
in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt,
dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1
Nummer 21 Buchstabe a
GGVSEB

3.6.2 | Als Fahrzeugführer
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver-
packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel
gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder
Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-
sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter
in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt,
dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1
Nummer 21 Buchstabe a
GGVSEB

3.6.3 | Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs
entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeug-
führer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der
Ladungssicherung nicht übergeben | Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1
Nummer 6 Buchstabe o
GGVSEB


* Bußgeldkatalog



(heute geltende Fassung) 

Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung


(1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,

2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,

3. Anschriften aller Begutachtungsstellen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. für jede Begutachtungsstelle im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde eine Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Erfüllung der Verordnung über Arbeitsstätten,

5.
soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung; Kopien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen.



4. soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung; Kopien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen.

(2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn

1. die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,

2. die personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von medizinischen und psychologischen Gutachtern sichergestellt ist,

a) Anforderungen an den medizinischen Gutachter:

aa) Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit oder Facharzt (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie),

bb) zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,

b) Anforderungen an den psychologischen Gutachter:

aa) Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie und mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie),

bb) zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,

cc) Hospitation an einem vollständigen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70) bei fehlenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Durchführung dieser Kurse,

3. der Träger für alle Gutachter die Erfüllung der Anforderungen an die jährliche Weiterbildung gemäß der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 nachweist,

4. ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung steht,

5. die sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten sichergestellt ist,

6. der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist, und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt,

7. die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist,

8. der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen der Erstbegutachtung beschränkt sich dieser Nachweis auf die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dokumentation des Qualitätsmanagements und die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung); sofern der Träger bereits vollumfänglich anerkannt ist, ist in der Regel kein neues Gutachten vorzulegen, es reicht das letzte vorliegende Gutachten der Bundesanstalt aus,

9. die Teilnahme des Trägers an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt sichergestellt wird,

10. die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und

11. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Voraussetzungen für Eignung und Unabhängigkeit einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 Nummer 7 sind:

1. Die Verfügbarkeit von Personen, die über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in psychologischer Diagnostik verfügen, nachgewiesen durch

a) mehrjährige Erfahrungen in der Anwendung psychologischer, insbesondere fahreignungsrelevanter, Testverfahren und

b) einschlägige Publikationen in Fachzeitschriften mit einem Peer-Review-Verfahren.

2. Der Nachweis eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagementsystems.

Nicht geeignet sind Stellen oder die für sie tätigen Gutachter, die

1. an Entwicklung und Vertrieb des zu begutachtenden Testgeräts und/oder Testverfahrens beteiligt waren oder sind oder über die Erstellung von Gutachten im Rahmen dieser Anlage hinausgehend,

2. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Hersteller des Geräts und/oder Entwickler des Verfahrens unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten oder

3. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, die die zu begutachtenden Verfahren und Testgeräte einsetzen, unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 14a (neu)




Anlage 14a (zu § 71a Absatz 3) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Der Antrag nach § 71a Absatz 3 ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,

2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern vorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,

3. Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.

(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:

1. Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die Begutachtungen von psychologischen Testverfahren und -geräten in einem Anstellungsverhältnis oder auf Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unabhängigen Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.

2. Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung der Testverfahren und -geräte betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle hat eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung von Testverfahren und -geräten im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die

a) an Entwicklungen und am Vertrieb des zu begutachtenden psychologischen Testverfahrens und Testgerätes beteiligt waren oder sind,

b) eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Hersteller des Testgeräts oder zum Entwickler des Testverfahrens unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten oder

c) eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung haben, die die zu begutachtenden psychologische Testverfahren oder Testgeräte einsetzen.

3. Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in psychologischer Diagnostik verfügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können

a) eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer, insbesondere fahreignungsrelevanter Testverfahren, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und sonstige Referenzen, sowie

b) Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder Fachbüchern.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 15 (zu § 70 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung


(1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Bezeichnung der juristischen Person,

2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,

3. Anschriften aller Stellen, in denen Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen, im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. für jede Stelle, in der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen, im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde: Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Erfüllung der Verordnung über Arbeitsstätten,

5.
soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung. Kopien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen.



4. soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung. Kopien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen.

(2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn

1. die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,

2. die personelle und sachlich-räumliche Ausstattung sichergestellt ist,

3. Kursleiter

a) den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie,

b) eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,

c) Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und

d) eine Ausbildung als Leiter von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

nachweisen,

4. Kursleiter die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Kursleiterqualifikation gemäß den Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 erfüllen,

5. der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung ist,

6. die wissenschaftliche Grundlage und die Geeignetheit der Kurse von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist,

7. der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen der Erstbegutachtung beschränkt sich dieser Nachweis auf die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dokumentation des Qualitätsmanagements und die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung); sofern der Träger bereits anerkannt ist, ist in der Regel kein neues Gutachten vorzulegen, es reicht das letzte vorliegende Gutachten der Bundesanstalt aus.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Voraussetzungen für Eignung und Unabhängigkeit der Stelle im Sinne des Absatzes 2 Nummer 6 sind:

1.
Die Verfügbarkeit von Personen, die über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in klinischer oder pädagogischer Psychologie verfügen, nachgewiesen durch

a) mehrjährige Erfahrungen in der Anwendung psychologischer Interventionsverfahren zur Behandlung von substanzbezogenen Problemen und/oder abweichendem Verhalten bei Erwachsenen und

b) einschlägige Publikationen in Fachzeitschriften mit einem Peer-Review-Verfahren.

2. Der Nachweis eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagementsystems.

Nicht geeignet sind Stellen oder die für sie tätigen Gutachter, die

1. an Entwicklung und Vertrieb des zu begutachtenden Kursprogramms beteiligt waren oder sind oder über die Erstellung von Gutachten im Rahmen dieser Anlage hinausgehend,

2. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Entwickler des Kursprogramms unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten oder

3. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von
Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70, die das zu begutachtende Kursprogramm einsetzen, unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten.

Die Wirksamkeit der Kurse
muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig im Verlauf von längstens 10 Jahren erneut zu evaluieren.



(3) Die Wirksamkeit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig, spätestens alle 10 Jahren erneut zu evaluieren.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 15a (neu)




Anlage 15a (zu § 71b) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen


vorherige Änderung

 


(1) Der Antrag nach § 71b ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,

2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern vorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,

3. Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.

(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:

1. Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die Begutachtungen von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung in einem Anstellungsverhältnis oder auf Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unabhängigen Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.

2. Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung und die Eignung der Kurse betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle hat eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung der wissenschaftlichen Grundlage und die Eignung der Kurse im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die

a) an Entwicklungen oder am Vertrieb der zu begutachtenden Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung beteiligt waren oder sind,

b) eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Entwickler des Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhalten haben oder

c) eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten, die die zu begutachtenden wissenschaftlichen Grundlagen und Kurse einsetzen.

3. Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in klinischer oder pädagogischer Psychologie verfügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können

a) eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer Interventionsverfahren zur Behandlung und Beurteilung von substanzbezogenen Problemen oder abweichendem Verhalten bei Erwachsenen, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und sonstige Referenzen, sowie

b) Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in Fachzeitschriften oder Fachbüchern.




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