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Synopse aller Änderungen der FeV am 01.04.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2024 durch Artikel 14 des CanG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FeV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
    § 1 Grundregel der Zulassung
    § 2 Eingeschränkte Zulassung
    § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
II. Führen von Kraftfahrzeugen
    1. Allgemeine Regelungen
       § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
       § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeugen
       § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
       § 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
       § 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
       § 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes
    2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
       § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland
       § 8 Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse
       § 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
       § 10 Mindestalter
       § 11 Eignung
       § 12 Sehvermögen
       § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
       § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
       § 15 Fahrerlaubnisprüfung
       § 16 Theoretische Prüfung
       § 17 Praktische Prüfung
       § 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
       § 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung
       § 19 Schulung in Erster Hilfe
       § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
    3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
       § 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
       § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle
       § 22a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis
       § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
       § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen
       § 24a Gültigkeit von Führerscheinen
       § 25 Ausfertigung des Führerscheins
       § 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
       § 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins
    4. Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen
       § 26 Dienstfahrerlaubnis
       § 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis
    5. Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse
       § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
       § 29a Fahrerlaubnisse von in Deutschland stationierten Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas
       § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 30a Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis und Rücktausch von Führerscheinen
       § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    6. Fahrerlaubnis auf Probe
       § 32 Ausnahmen von der Probezeit
       § 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars
       § 35 Aufbauseminare
       § 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 37 Teilnahmebescheinigung
       § 38 Verkehrspsychologische Beratung
       § 39 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis
    7. Fahreignungs-Bewertungssystem
       § 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
       § 41 Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
       § 42 Fahreignungsseminar
       § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes
       § 43a Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme für das Fahreignungsseminar
       § 44 Teilnahmebescheinigung
       § 45 (aufgehoben)
    8. Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
       § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen
       § 47 Verfahrensregelungen
    9. Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
       § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
    10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
       § 48a Voraussetzungen
       § 48b Evaluation
III. Register
    1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister
       § 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
       § 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes
       § 51 Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 53 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 54 Sicherung gegen Missbrauch
       § 55 Aufzeichnung der Abrufe
       § 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
       § 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
    2. Fahreignungsregister
       § 59 Speicherung von Daten im Fahreignungsregister
       § 60 Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes
       § 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes
       § 63 Vorzeitige Tilgung
       § 64 Identitätsnachweis
IV. Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben
    § 65 Ärztliche Gutachter
    § 66 Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
    § 67 Sehteststelle
    § 68 Stellen für die Schulung in Erster Hilfe
    § 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
    § 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
    § 71 Verkehrspsychologische Beratung
    § 71a Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten
    § 71b Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
    § 72 Begutachtung
V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 73 Zuständigkeiten
    § 74 Ausnahmen
    § 75 Ordnungswidrigkeiten
    § 76 Übergangsrecht
    § 77 Verweis auf technische Regelwerke
    § 78 Inkrafttreten
    Schlussformel
Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung
    Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2) Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer
    Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h
    Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
    Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
    Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
    Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5) Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
    Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen
    Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung
    Anlage 7a (§ 6a Absatz 3 und 4) Fahrerschulung
    Anlage 7b (zu § 6b Absatz 3 und 4) Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1
    Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
    Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) *)
    Anlage 8b (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"
    Anlage 8c (zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
    Anlage 8d (zu § 25b Absatz 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
    Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
    Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
    Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr
    Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
    Anlage 12 (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
    Anlage 13 (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
    Anlage 14a (zu § 71a Absatz 3) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
    Anlage 15 (zu § 70 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
    Anlage 15a (zu § 71b) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
    Anlage 16 (zu § 42 Absatz 2) Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
    Anlage 17 (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a) Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge
    Anlage 18 (zu § 44 Absatz 1) Teilnahmebescheinigung gemäß § 44 FeV *)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13a (neu)




§ 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder

2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,

b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,

c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder

d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.

(heute geltende Fassung) 

§ 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel


(1) 1 Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) *) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,

2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder

3. missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen

vorherige Änderung nächste Änderung

vorliegt. 2 Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. 3 Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.



vorliegt. 2 Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,

2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder

3. 1 wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. 2 § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.


---
*) Anm. d. Red.:
Die fehlerhafte Korrektur durch Artikel 1 Nr. 3 V. v. 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) wurde sinngemäß umgesetzt.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen


Vorbemerkung

1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).

2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).

3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.


| | Eignung oder
bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung

| Krankheiten, Mängel | Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF

1. | Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 6 | | | |

2. | hochgradige Schwerhörig-
keit (Hörverlust von 60 %
und mehr), ein- oder beid-
seitig sowie Gehörlosigkeit,
ein- oder beidseitig | ja,
wenn nicht
gleichzeitig
andere schwer-
wiegende Mängel
(z. B. Sehstörun-
gen, Gleichge-
wichtsstörungen)
vorliegen | ja,
wenn nicht
gleichzeitig an-
dere schwerwie-
gende Mängel
(z. B. Sehstörun-
gen, Gleichge-
wichtsstörungen)
vorliegen | - | Fachärztliche
Eignungsunter-
suchung.
Regelmäßige
ärztliche
Kontrollen.
Vorherige Bewäh-
rung von drei
Jahren Fahrpraxis
auf Kfz der
Klasse B. Bei
Vorliegen einer
hochgradigen
Hörstörung muss
- soweit möglich -
die Versorgung
und das Tragen
einer adäquaten
Hörhilfe nach dem
aktuellen Stand
der medizinisch-
technisch und
audiologisch-
technischen
Kenntnisse
erfolgen.

3. | Bewegungsbehinderungen | ja | ja | ggf. Beschränkung auf bestimmte
Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf.
mit besonderen technischen Vorrich-
tungen gemäß ärztlichem Gutachten,
evtl. zusätzlich medizinisch-psycho-
logisches Gutachten und/oder Gut-
achten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrollunter-
suchungen; können entfallen, wenn
Behinderung sich stabilisiert hat.

4. | Herz- und Gefäßkrank-
heiten | | | |

4.1.1 | Herzrhythmusstörungen mit
anfallsweiser Bewusstseins-
trübung oder Bewusstlosig-
keit | nein | nein | - | -

4.1.2 | - nach erfolgreicher Be-
handlung durch Arznei-
mittel oder Herzschritt-
macher | ja,
kardiologische
Untersuchung | ja,
kardiologische
Untersuchung | Kontrollen gemäß
Begutachtungs-
leitlinien | Kontrollen gemäß
Begutachtungs-
leitlinien

4.2 | Hypertonie
(zu hoher Blutdruck) | | | |

4.2.1 | Erhöhter Blutdruck mit
zerebraler Symptomatik
und/oder Sehstörungen | nein | nein | - | -

4.2.2 | Blutdruckwerte
≥ 180 mmHg systolisch
und/oder ≥ 110 mmHg
diastolisch | in der Regel
ja,
fachärztliche
Untersuchung | Einzelfall-
entscheidung,
fachärztliche
Untersuchung | regelmäßige
ärztliche
Kontrollen | regelmäßige
ärztliche
Kontrollen

4.3 | Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck) | | | |

4.3.1 | In der Regel kein Krank-
heitswert | ja | ja | - | -

4.4 | Akutes Koronarsyndrom
(Herzinfarkt) | | | |

4.4.1 | EF > 35% | ja,
bei komplikations-
losem Verlauf,
kardiologische
Untersuchung | Fahreignung
kann sechs
Wochen
nach dem Ereig-
nis gegeben sein,
kardiologische
Untersuchung | - | -

4.4.2 | EF ≤ 35% oder akute
dekompensierte Herz-
insuffizienz im Rahmen
eines akuten Herzinfarktes | Fahreignung
kann vier Wochen
nach dem Ereig-
nis gegeben sein,
kardiologische
Untersuchung | in der Regel
nein,
kardiologische
Untersuchung | - | -

4.5 | Herzleistungsschwäche
durch angeborene oder
erworbene Herzfehler
oder sonstige Ursachen | | | |

4.5.1 | NYHA I (Herzerkrankung
ohne körperliche Limitation) | ja,
fachärztliche
Untersuchung | ja,
wenn EF > 35%,
fachärztliche
Untersuchung | - | jährlich
kardiologische
Kontroll-
untersuchungen

4.5.2 | NYHA II (leichte Einschrän-
kung der körperlichen
Leistungsfähigkeit) | ja,
fachärztliche
Untersuchung | ja,
wenn EF > 35%,
fachärztliche
Untersuchung | - | jährlich
kardiologische
Kontroll-
untersuchungen

4.5.3 | NYHA III (Beschwerden
bei geringer körperlicher
Belastung) | ja
(wenn stabil),
fachärztliche
Untersuchung | nein | - | -

4.5.4 | NYHA IV (Beschwerden
in Ruhe) | nein | nein | - | -

4.6 | Periphere arterielle
Verschlusskrankheit | | | |

4.6.1 | - bei Ruheschmerz | nein | nein | - | -

4.6.2 | - nach Intervention | Fahreignung
nach 24 Stunden | Fahreignung
nach einer Woche,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung | - | -

4.6.3 | - nach Operation | Fahreignung
nach einer Woche | Fahreignung
nach
vier Wochen,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung | - | -

4.6.4 | Aortenaneurysma
- asymptomatisch | keine
Einschränkung,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung | keine
Einschränkung
bei einem
Aortendurch-
messer
bis 5,5 cm.
Keine
Fahreignung
bei einem
Aortendurch-
messer > 5,5 cm,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
und Kontrollen
des Aneurysma-
durchmessers | - | -

4.6.5 | Aortenaneurysma
- nach erfolgreicher
Operation/Intervention | Fahreignung
zwei bis vier
Wochen
nach dem Eingriff,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung | Fahreignung
drei Monate
nach dem Eingriff,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung | - | Kontrollen
des Aneurysma-
durchmessers

5. | Diabetes mellitus
(Zuckerkrankheit) | | | |

5.1 | Neigung zu schweren
Stoffwechselentgleisungen | nein | nein | - | -

5.2 | Bei erstmaliger Stoff-
wechselentgleisung
oder neuer Einstellung | ja,
nach Einstellung | ja,
nach Einstellung | - | -

5.3 | Bei ausgeglichener Stoff-
wechsellage unter Therapie
mit oralen Antidiabetika
mit niedrigem Hypoglykämie-
risiko | ja | ja,
bei guter Stoff-
wechselführung
ohne
Unterzuckerung
über drei Monate | - | regelmäßige
ärztliche
Kontrollen

5.4 | Bei medikamentöser
Therapie mit hohem Hypo-
glykämierisiko (z. B. Insulin) | ja,
bei ungestörter
Hypoglykämie-
wahrnehmung | ja,
bei guter Stoff-
wechselführung
ohne schwere
Unterzuckerung
über drei Monate
und ungestörter
Hypoglykämie-
wahrnehmung | - | fachärztliche
Begutachtung
alle drei Jahre,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen

5.5 | Wiederholt auftretende
schwere Hypoglykämien im
Wachzustand | für die Dauer
von drei Monaten
nach dem
letzten Ereignis
nicht geeignet.
Eine stabile Stoff-
wechsellage und
eine ungestörte
Hypoglykämie-
wahrnehmung
sind sicher-
zustellen,
fachärztliche
Begutachtung | Keine wiederholt
schwere Hypo-
glykämie
in den letzten
zwölf Monaten.
Unter besonders
günstigen
Umständen
ggf. auch
kürzere Frist
möglich.
Der Zeitraum
bis zur Wieder-
erlangung
der Fahreignung
beträgt
mindestens
drei Monate,
fachärztliche
Begutachtung | regelmäßige
ärztliche
Kontrollen | regelmäßige
ärztliche
Kontrollen

5.6 | Bei Komplikationen siehe
auch Nummer 1, 4, 6, 10 | | | |

6. | Krankheiten des
Nervensystems | | | |

6.1 | Erkrankungen und Folgen
von Verletzungen des
Rückenmarks | ja
abhängig von der
Symptomatik | nein | bei fort-
schreitendem
Verlauf Nach-
untersuchungen | -

6.2 | Erkrankungen der neuro-
muskulären Peripherie | ja
abhängig von der
Symptomatik | nein | bei fort-
schreitendem
Verlauf Nach-
untersuchungen | -

6.3 | Parkinsonsche Krankheit | ja
bei leichten Fällen
und erfolgreicher
Therapie | nein | Nachuntersuchungen
in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren | -

6.4 | Kreislaufabhängige
Störungen der Hirntätigkeit | ja
nach erfolgreicher
Therapie und
Abklingen des
akuten Ereignis-
ses ohne Rück-
fallgefahr | nein | Nach-
untersuchungen
in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren | -

6.5 | Zustände nach Hirnver-
letzungen und Hirnopera-
tionen, angeborene und
frühkindliche erworbene
Hirnschäden | | | |

6.5.1 | Schädelhirnverletzungen
oder Hirnoperationen ohne
Substanzschäden | ja
in der Regel nach
drei Monaten | ja
in der Regel nach
drei Monaten | bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung | bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung

6.5.2 | Substanzschäden durch
Verletzungen oder Opera-
tionen | ja
unter
Berücksichtigung
von Störungen der
Motorik, chron.-
hirnorganischer
Psychosyndrome
und hirnorgani-
scher Wesens-
änderungen | ja
unter
Berücksichtigung
von Störungen der
Motorik, chron.-
hirnorganischer
Psychosyndrome
und hirnorgani-
scher Wesens-
änderungen | bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung | bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung

6.5.3 | Angeborene oder
frühkindliche Hirnschäden
siehe Nummer 6.5.2 | | | |

6.6 | Epilepsie | ausnahmsweise ja,
wenn kein wesentliches
Risiko von Anfallsrezi-
diven mehr besteht,
z. B. ein Jahr anfallsfrei | ausnahmsweise ja,
wenn kein wesentliches
Risiko von Anfallsrezi-
diven mehr besteht,
z. B. fünf Jahre anfalls-
frei ohne Therapie | Nach-
untersuchungen | Nach-
untersuchungen

7. | Psychische
(geistige) Störungen | | | |

7.1 | Organische Psychosen | | | |

7.1.1 | akut | nein | nein | - | -

7.1.2 | nach Abklingen | ja
abhängig von der
Art und Prognose
des Grundleidens,
wenn bei positiver
Beurteilung des
Grundleidens
keine Restsymp-
tome und kein 7.2 | ja
abhängig von der
Art und Prognose
des Grundleidens,
wenn bei positiver
Beurteilung des
Grundleidens
keine Restsymp-
tome und kein 7.2 | in der Regel
Nach-
untersuchung | in der Regel
Nach-
untersuchung

7.2 | chronische hirnorganische
Psychosyndrome | | | |

7.2.1 | leicht | ja
abhängig von Art
und Schwere | ausnahmsweise ja | Nach-
untersuchung | Nach-
untersuchung

7.2.2 | schwer | nein | nein | - | -

7.3 | schwere Altersdemenz
und schwere Persönlich-
keitsveränderungen durch
pathologische Alterungs-
prozesse | nein | nein | - | -

7.4 | schwere Intelligenz-
störungen/geistige
Behinderung | | | |

7.4.1 | leicht | ja
wenn keine
Persönlichkeits-
störung | ja
wenn keine
Persönlichkeits-
störung | - | -

7.4.2 | schwer | ausnahmsweise
ja, wenn keine
Persönlichkeits-
störung
(Untersuchung
der Persönlich-
keitsstruktur und
des individuellen
Leistungs-
vermögens) | ausnahmsweise
ja, wenn keine
Persönlichkeits-
störung
(Untersuchung
der Persönlich-
keitsstruktur und
des individuellen
Leistungs-
vermögens) | - | -

7.5 | Affektive Psychosen | | | |

7.5.1 | bei allen Manien und sehr
schweren Depressionen | nein | nein | - | -

7.5.2 | nach Abklingen der
manischen Phase und der
relevanten Symptome einer
sehr schweren Depression | ja
wenn nicht mit
einem Wiederauf-
treten gerechnet
werden muss,
ggf. unter
medikamentöser
Behandlung | ja
bei Symptom-
freiheit | regelmäßige
Kontrollen | regelmäßige
Kontrollen

7.5.3 | bei mehreren manischen
oder sehr schweren
depressiven Phasen mit
kurzen Intervallen | nein | nein | - | -

7.5.4 | nach Abklingen der Phasen | ja
wenn Krankheits-
aktivität geringer
und mit einer Ver-
laufsform in der
vorangegangenen
Schwere nicht
mehr gerechnet
werden muss | nein | regelmäßige
Kontrollen | -

7.6 | Schizophrene Psychosen | | | |

7.6.1 | akut | nein | nein | - | -

7.6.2 | nach Ablauf | ja
wenn keine
Störungen nach-
weisbar sind, die
das Realitätsurteil
erheblich beein-
trächtigen | ausnahmsweise
ja, nur unter
besonders günsti-
gen Umständen | - | -

7.6.3 | bei mehreren psychotischen
Episoden | ja | ausnahmsweise
ja, nur unter
besonders günsti-
gen Umständen | regelmäßige
Kontrollen | regelmäßige
Kontrollen

8. | Alkohol | | | |

8.1 | Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen
und ein die Fahrsicherheit
beeinträchtigender Alkohol-
konsum kann nicht hin-
reichend sicher getrennt
werden.) | nein | nein | - | -

8.2 | nach Beendigung des
Missbrauchs | ja
wenn die
Änderung des
Trinkverhaltens
gefestigt ist | ja
wenn die
Änderung des
Trinkverhaltens
gefestigt ist | - | -

8.3 | Abhängigkeit | nein | nein | - | -

8.4 | nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung) | ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in der
Regel ein Jahr
Abstinenz
nachgewiesen ist | ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in der
Regel ein Jahr
Abstinenz
nachgewiesen ist | - | -

9. | Betäubungsmittel, andere
psychoaktiv wirkende
Stoffe und Arzneimittel | | | |

vorherige Änderung nächste Änderung

9.1 | Einnahme von Betäubungs-
mitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
(ausgenommen Cannabis)
| nein | nein | - | -



9.1 | Einnahme von Betäubungs-
mitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes | nein | nein | - | -

9.2 | Einnahme von Cannabis | | | |

vorherige Änderung nächste Änderung

9.2.1 | Regelmäßige Einnahme
von Cannabis
| nein | nein | - | -

9.2.2 | Gelegentliche Einnahme
von Cannabis
| ja
wenn Trennung
von Konsum
und Fahren
und
kein zusätzlicher
Gebrauch von
Alkohol oder
anderen psycho-
aktiv wirkenden
Stoffen, keine
Störung der
Persönlichkeit,
kein Kontroll-
verlust
| ja
wenn Trennung
von Konsum
und
Fahren und kein
zusätzlicher
Gebrauch von
Alkohol oder
anderen psycho-
aktiv wirkenden
Stoffen, keine
Störung der
Persönlichkeit,
kein Kontroll-
verlust
| - | -



9.2.1 | Missbrauch
(Das Führen von Fahr-
zeugen und ein die Fahr-
sicherheit beeinträchtigen
der Cannabiskonsum
können nicht hinreichend
sicher getrennt werden.)
| nein | nein | - | -

9.2.2 | nach Beendigung des
Missbrauchs
| ja
wenn die
Änderung des
Cannabiskon-
sumverhaltens
gefestigt ist | ja
wenn die
Änderung des
Cannabiskon-
sumverhaltens
gefestigt ist | - | -

9.2.3 | Abhängigkeit | nein | nein | - | -

9.2.4 | nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung) | ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht
und in
der Regel ein
Jahr Abstinenz
nachgewiesen
ist
| ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht
und in
der Regel ein
Jahr Abstinenz
nachgewiesen
ist
| - | -

9.3 | Abhängigkeit von Betäu-
bungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
oder von anderen psycho-
aktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | - | -

9.4 | missbräuchliche Einnahme
(regelmäßig übermäßiger
Gebrauch) von psychoaktiv
wirkenden Arzneimitteln
und anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen | nein | nein | - | -

9.5 | nach Entgiftung und
Entwöhnung | ja
nach einjähriger
Abstinenz | ja
nach einjähriger
Abstinenz | regelmäßige
Kontrollen | regelmäßige
Kontrollen

9.6 | Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln | | | |

9.6.1 | Vergiftung | nein | nein | - | -

9.6.2 | Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit zum
Führen von Kraftfahrzeugen
unter das erforderliche Maß | nein | nein | - | -

10. | Nierenerkrankungen | | | |

10.1 | schwere Niereninsuffizienz
mit erheblicher Beein-
trächtigung | nein | nein | - | -

10.2 | Niereninsuffizienz
in Dialysebehandlung | ja
wenn keine
Komplikationen
oder Begleiter-
krankungen | ausnahmsweise ja | ständige ärztliche
Betreuung und
Kontrolle,
Nachunter-
suchung | ständige ärztliche
Betreuung und
Kontrolle,
Nachunter-
suchung

10.3 | erfolgreiche Nierentrans-
plantation mit normaler
Nierenfunktion | ja | ja | ärztliche Betreu-
ung und Kontrolle,
jährliche Nach-
untersuchung | ärztliche Betreu-
ung und Kontrolle,
jährliche Nach-
untersuchung

10.4 | bei Komplikationen oder
Begleiterkrankungen siehe
auch Nummer 1, 4 und 5 | | | |

11. | Verschiedenes | | | |

11.1 | Organtransplantation
Die Beurteilung richtet
sich nach den Beurtei-
lungsgrundsätzen zu den
betroffenen Organen | | | |

11.2 | Tagesschläfrigkeit | | | |

11.2.1 | Messbare auffällige
Tagesschläfrigkeit | nein | nein | |

11.2.2 | Nach Behandlung | ja
wenn keine
messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt | ja
wenn keine
messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt | ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen | ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen

11.2.3 | obstruktives Schlafapnoe
Syndrom (OSAS)
mittelschwer/schwer
(mittelschwer: Apnoe-
Hypopnoe-Index zwischen
15 und 29 pro Stunde;
schwer: Apnoe-
Hypopnoe-Index von
mind. 30 pro Stunde) | ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt | ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt | ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
drei Jahren | ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
einem Jahr

11.3 | Schwere Lungen- und
Bronchialerkrankungen mit
schweren Rückwirkungen
auf die Herz-Kreislauf-
Dynamik | nein | nein | |

11.4 | Störung des Gleich-
gewichtssinnes | in der Regel
nein | in der Regel
nein | im Einzelfall
entsprechend
den Begutach-
tungsleitlinien
zur Kraftfahr-
eignung | im Einzelfall
entsprechend
den Begutach-
tungsleitlinien
zur Kraftfahr-
eignung



(heute geltende Fassung) 

Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten


Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 198).

1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:

a) Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.

b) Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung).

c) Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden.

d) Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären.

e) Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.

vorherige Änderung

f) In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.



f) In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

g) In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 9 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch die Erwartung an das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, dass er nicht mehr erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.

2. Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen:

a) Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben.

b) Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.

c) Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund.

3. Bei Abgabe einer Urinabgabe können als Alternative zur Sichtkontrolle auch dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Verfahren zur eindeutigen Zuordnung des Urins zu der zu untersuchenden Person verwendet werden.

4. Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, durchgeführt werden. Die Kosten trägt die zu untersuchende Person.

5. Wer

a) mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die

aa) Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne des § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder

bb) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder

b) solche Maßnahmen in eigener Person anbietet,

darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten.

6. Befunde, die bei der Fahreignungsbegutachtung berücksichtigt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a) beigestellte Befunde müssen im Original vorliegen und vom Aussteller unterzeichnet sein;

b) soweit für die Feststellung der Eignung die Vorlage von Abstinenzbelegen erforderlich ist, dürfen hierfür ausschließlich Belege von Stellen anerkannt werden, in denen die nach Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle wie Terminvergabe, Identitätskontrolle und Probenentnahme gewährleistet sind; dies kann angenommen werden, wenn die Befunderhebung und Befundauswertung verantwortlich von

aa) einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein darf,

bb) einem Arzt des Gesundheitsamtes oder anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,

cc) einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Facharzt für Rechtsmedizin',

dd) einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin' oder der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin',

ee) einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,

ff) einem Arzt/Toxikologen in einem für forensisch-toxikologische Zwecke akkreditierten Labor

durchgeführt wurde.