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§ 1 - BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)

V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2120 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 200-7-1 Behördenaufbau
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§ 1 Gegenstand der Zertifizierung



Gegenstand der Zertifizierung sind Endgeräte mit bestimmten, das Endgerät identifizierenden Hardware- und Software-Eigenschaften, die zur Verwendung im Digitalfunk BOS vorgesehen sind. Bei Funkleitstellen, die funktional direkt auf die Leitstellenschnittstelle wirken, werden nur die unmittelbar dazu verwendeten Hardware- und Software-Komponenten als Leitstellenbestandteil zertifiziert.



 

Zitierungen von § 1 BDBOSZertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BDBOSZertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDBOSZertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BDBOSZertV Antrag (vom 05.04.2017)
... (2) Handelt es sich bei dem Endgerät um einen Bestandteil einer Funkleitstelle im Sinne des § 1 Satz 2 , so hat der Antragsteller anzugeben, woraus sich dieser Bestandteil zusammensetzt. (3) ...
§ 8 BDBOSZertV Mitwirkungspflichten des Antragstellers
... wenn es sich bei dem Endgerät um einen Bestandteil einer Funkleitstelle im Sinne des § 1 Satz 2 handelt. (2) Der Antragsteller wirkt an der Zertifizierung im erforderlichen ...
§ 9 BDBOSZertV Zertifikat (vom 05.04.2017)
... liegen. (3) Dem Zertifikat für einen Bestandteil einer Funkleitstelle im Sinne des § 1 Satz 2 wird eine Auflistung beigefügt, die die Hardware- und Software-Komponenten aufführt, aus ...