§ 3 - BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)

V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2120 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 200-7-1 Behördenaufbau
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§ 3 Änderungszertifizierung


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Eine Änderungszertifizierung kann nur erfolgen

1.
beim Deaktivieren von Schnittstellen oder optionalen Leistungsmerkmalen,

2.
bei der Aktivierung oder Umsetzung von optionalen Leistungsmerkmalen,

3.
bei einer von der Bundesanstalt geforderten Anpassung, insbesondere zur Behebung von Sicherheitsmängeln, oder

4.
bei einer Fehlerkorrektur

und sofern gleichzeitig sichergestellt ist, dass das Endgerät auch weiterhin die Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes erfüllt. 2Fehlerkorrektur ist das Herstellen eines Zustands des Endgerätes, der auf Grund der Kundendokumentation des Herstellers bereits zum Zeitpunkt der Zertifizierung vom Endgerät erwartet werden konnte.

(2) 1Neben den in § 2 genannten Angaben ist in einem Antrag auf Änderungszertifizierung zusätzlich die Angabe erforderlich, welcher Änderungstatbestand im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegt, welche Änderung an dem Endgerät vorgenommen wurde und welche technischen Auswirkungen mit der Änderung verbunden sind. 2Der Antrag auf Änderungszertifizierung ist vor Durchführung der Überprüfung nach § 7 zu stellen. 3Es ist nicht erforderlich, dem Antrag die in § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen beizufügen.

(3) 1Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller schriftlich mit, ob die Voraussetzungen für eine Änderungszertifizierung vorliegen und legt den Prüfungsumfang abschließend fest. 2Für die Durchführung der Überprüfung nach § 7 wird dem Antragsteller eine angemessene Frist eingeräumt.

(4) Nach vier aufeinanderfolgenden Änderungszertifizierungen ist eine weitere Änderungszertifizierung ausgeschlossen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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Frühere Fassungen von § 3 BDBOSZertV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 4 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 BDBOSZertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BDBOSZertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDBOSZertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BDBOSZertV Veröffentlichung nicht allgemein zugänglicher Informationen (vom 05.04.2017)
... (2) Für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, die nach § 3 Absatz 2 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von digitalen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 4 SchriftVG Änderung der BDBOS-Zertifizierungsverordnung
... wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 2 Satz 3 , § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 4 sowie § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird ...


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