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§ 5 - BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)

V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2120 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 200-7-1 Behördenaufbau
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§ 5 Anforderungen und Prüfkriterien; BOS-IOP-Richtlinien



(1) Soweit sich die Anforderungen an die Endgeräte nicht bereits aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben, werden sie von der Bundesanstalt festgelegt. Die Bundesanstalt legt außerdem die Prüfkriterien fest, anhand derer nachgewiesen wird, ob ein Endgerät die Anforderungen erfüllt. Die Bundesanstalt kann festlegen, welche technischen Regelwerke als allgemein anerkannte Regeln der Technik anzuwenden sind.

(2) Die Bundesanstalt macht in Form von BOS-IOP-Richtlinien insbesondere bekannt:

1.
die für die einzelnen Endgerätetypen festgelegten Leistungsmerkmale einschließlich der dazugehörigen Leistungsbeschreibungen, die sich auch auf die Bedienbarkeit beziehen können,

2.
die Einstufung einzelner Leistungsmerkmale als zwingend erforderlich oder optional,

3.
die weiteren Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des BDBOS-Gesetzes sowie

4.
die Prüfkriterien, anhand derer die Einhaltung der Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes nachgewiesen wird.

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Zitierungen von § 5 BDBOSZertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BDBOSZertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDBOSZertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BDBOSZertV Antrag (vom 05.04.2017)
... gemäß BOS-Interoperabilitätsrichtlinien (BOS-IOP-Richtlinien) nach § 5 Absatz 2 , b) Endgerätename gemäß Herstellerproduktbezeichnung, c) ...
§ 6 BDBOSZertV Veröffentlichung nicht allgemein zugänglicher Informationen (vom 05.04.2017)
... Änderungen nach § 4 Absatz 1 und 3. BOS-IOP-Richtlinien im Sinne des § 5 Absatz 2 . Auf die erstmalige Veröffentlichung und jede Änderung der in Satz ...