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§ 2 - Deutsch-Belgische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerBELV)

§ 2 Abfindungen an Arbeitnehmer



(1) Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens in Bezug auf die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer auf Grund einer entsprechenden Konsultationsvereinbarung im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung zwischen den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 des Abkommens richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, gilt Artikel 18 des Abkommens entsprechend.

(3) Auf Abfindungen,

1.
bei denen es sich um im Rahmen des eines Arbeitsvertrags geleistete Nachzahlungen von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen handelt, oder

2.
die allgemein für die Auflösung des Arbeitsvertrags gewährt werden

findet Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens Anwendung. War der Arbeitnehmer in der Zeit vor der Auflösung des Arbeitsvertrags teils in dem Staat seiner Ansässigkeit oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten und teils in dem anderen Staat tätig, kann die Abfindung in diesem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur anteilig entsprechend dem Teil der im Kalenderjahr vor Auflösung des Arbeitsvertrags bezogenen Vergütungen, der gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 des Abkommens in diesem anderen Staat besteuert wurde.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind auf die in Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 19 des Abkommens genannten Einkünfte nicht anzuwenden.



 
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Frühere Fassungen von § 2 KonsVerBELV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 8 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 11.12.2012 BGBl. I S. 2637

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 KonsVerBELV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KonsVerBELV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonsVerBELV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
Artikel 8 StRVErluÄndV Änderung der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung
... § 2 Absatz 1 der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. ...