Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 48 - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
|

§ 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen



Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 48 JArbSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 JArbSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JArbSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 JArbSchG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
... zuständigen Aufsichtsbehörde nicht auslegt oder aushängt, 8. entgegen § 48 Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aushängt,  ...
§ 62 JArbSchG Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
... Im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung finden § 19, §§ 47 bis 50 keine Anwendung. (3) Die §§ 13, 14, 15, 16, 17 und 18 Abs. 1 und 2 ...