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Änderung § 39 JArbSchG vom 25.07.2015

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§ 39 JArbSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 39 JArbSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8a G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Mitteilung, Bescheinigung


(1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:

1. das wesentliche Ergebnis der Untersuchung,

2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,

(Text alte Fassung)

3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen,

(Text neue Fassung)

3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus,

4. die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).

(2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Untersuchung stattgefunden hat und darin die Arbeiten zu vermerken, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält.