§ 5 - Deutsch-Französische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerFRAV)

§ 5 Grenzgebiet


§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens gehören alle Städte und Gemeinden beiderseits der Grenze, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 Kilometer von der Grenze entfernt liegt. Diese Orte ergeben sich aus den Aufstellungen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. Etwaige Änderungen in Ausnahmefällen sind jeweils mit dem zuständigen Finanzamt zu klären.

(2) Zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe c des Abkommens (30-Kilometer-Zone) gehören auf deutscher Seite die in Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführten Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sowie alle Städte und Gemeinden des Saarlandes. Auf französischer Seite gehören alle in den Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle liegenden Städte und Gemeinden zum Grenzgebiet.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 5 KonsVerFRAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KonsVerFRAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonsVerFRAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 KonsVerFRAV (zu § 5 Absatz 1) Aufstellung der zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens zählenden deutschen Städte und Gemeinden
Anlage 2 KonsVerFRAV (zu § 5 Absatz 1) Aufstellung der zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens zählenden französischen Städte und Gemeinden
Anlage 3 KonsVerFRAV (zu § 5 Absatz 2) Aufstellung der zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe c des Abkommens zählenden Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed