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Abschnitt 2 - Deutsch-Französische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerFRAV)


Abschnitt 2 Anwendungsfälle

§ 3 Aufsichtsratsvergütungen



Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die Mitglieder der Überwachungsorgane (Aufsichtsräte oder Beiräte) von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in dieser Eigenschaft erhalten. Artikel 11 Absatz 2 und Absatz 3 des Abkommens gilt entsprechend.


§ 4 Deutsche Arbeitsgemeinschaften und französische „Groupements d'intérêt économique"



(1) Deutsche Arbeitsgemeinschaften (ARGE) und französische „Groupements d'intérêt économique" (GIE) sind für die Anwendung des Abkommens als Mitunternehmerschaften zu behandeln, auf die Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens anzuwenden ist.

(2) Ist eine in Frankreich ansässige Person an einer ARGE beteiligt, so sind die auf sie entfallenden, in den deutschen Betriebstätten der ARGE erwirtschafteten Gewinne in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig. Besitzt die ARGE eine in Frankreich gelegene Betriebstätte, so unterliegen die hier zuzurechnenden Gewinne der französischen Besteuerung. Der auf in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Beteiligte entfallende Teil dieser Gewinne ist von den deutschen Steuern freigestellt.

(3) Ist eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person an einem GIE beteiligt, so sind auf sie entfallende, in französischen Betriebstätten des GIE erwirtschaftete Gewinne in Frankreich steuerpflichtig. Diese Gewinne werden von den deutschen Steuern freigestellt. Besitzt das GIE in der Bundesrepublik Deutschland eine Betriebstätte, so unterliegen die dieser zuzurechnenden Gewinne der deutschen Besteuerung.

(4) Die Aufteilung des Gewinns einer ARGE oder eines GIE auf deren deutsche und französische Betriebstätten richtet sich nach den Grundsätzen des Artikels 4 des Abkommens. Soweit die Gewinne von Betriebstätten von der deutschen oder der französischen Steuer freizustellen sind, gilt Artikel 20 des Abkommens entsprechend. Die Gewinnanteile unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Unter dem Begriff der Betriebstätte sind nur Geschäftseinrichtungen oder ständige Vertreter zu verstehen, die Betriebstätten im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 7 des Abkommens sind.


§ 5 Grenzgebiet



(1) Zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens gehören alle Städte und Gemeinden beiderseits der Grenze, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 Kilometer von der Grenze entfernt liegt. Diese Orte ergeben sich aus den Aufstellungen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. Etwaige Änderungen in Ausnahmefällen sind jeweils mit dem zuständigen Finanzamt zu klären.

(2) Zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe c des Abkommens (30-Kilometer-Zone) gehören auf deutscher Seite die in Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführten Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sowie alle Städte und Gemeinden des Saarlandes. Auf französischer Seite gehören alle in den Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle liegenden Städte und Gemeinden zum Grenzgebiet.