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§ 4 - Stipendienprogramm-Verordnung (StipV)

V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2197 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2450
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 2212-6-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 4 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 4 StipV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 2 Verordnung über die Höchstgrenze nach dem Stipendienprogramm-Gesetz für das Jahr 2012
vom 29.11.2011 BGBl. I S. 2450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 StipV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StipV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StipV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Höchstgrenze nach dem Stipendienprogramm-Gesetz für das Jahr 2012
V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2450
Artikel 2 StipGHGV 2012 Änderung der Stipendienprogramm-Verordnung
...  4 der Stipendienprogramm-Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2197) wird ...