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Änderung § 4 StipV vom 01.01.2012

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§ 4 StipV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 4 StipV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2450
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Erreichen der Höchstgrenze


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Zur schrittweisen Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes kann jede Hochschule Stipendien bis zu einer jährlichen Höchstgrenze vergeben. Die Stipendienvergabe beginnt erstmalig zum Anfang des Sommersemesters 2011. Für das Jahr 2011 beträgt die Höchstgrenze 0,45 Prozent der Studierenden an einer Hochschule.

(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung teilt den zuständigen Landesbehörden rechtzeitig die auf jede ihrer Hochschulen entfallende Zahl der Stipendien mit, die der jährlichen Höchstgrenze nach Absatz 1 entspricht. Auf jede Hochschule entfällt mindestens ein Stipendium.