Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes (Stipendienprogramm-Verordnung - StipV)

V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2197 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2450
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 2212-6-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
| |
Eingangsformel
§ 1 Bewerbungs- und Auswahlverfahren
§ 2 Auswahlkriterien
§ 3 Regelmäßige Begabungs- und Leistungsüberprüfung
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Beirat
§ 6 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Nummer 1, 2, 7 und 8 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957) verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1 Bewerbungs- und Auswahlverfahren



Die Hochschulen schreiben ihre zu vergebenden Stipendien mindestens einmal im Jahr aus. Spätestens mit der Ausschreibung machen die Hochschulen in allgemein zugänglicher Form bekannt

1.
die voraussichtliche Zahl und gegebenenfalls die Zweckbindung der zur Verfügung stehenden Stipendien,

2.
die Form der Bewerbung und die Stelle, bei der sie einzureichen ist,

3.
die von den Bewerbern beizubringenden Unterlagen,

4.
den Ablauf des Auswahlverfahrens und

5.
die Bewerbungsfristen.

Vorschriften der Hochschulen zur weiteren Ausgestaltung der Bewerbungs- und Auswahlverfahren bleiben unberührt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Auswahlkriterien



(1) Leistung und Begabung im Sinne des § 3 Satz 1 des Gesetzes können insbesondere wie folgt nachgewiesen werden:

1.
für Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch

a)
die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unter besonderer Berücksichtigung der für das gewählte Studienfach relevanten Einzelnoten oder

b)
die besondere Qualifikation, die zum Studium an dieser Hochschule berechtigt,

2.
für bereits immatrikulierte Studierende durch die bisher erbrachten Studienleistungen, insbesondere die erreichten ECTS-Punkte oder Ergebnisse einer Zwischenprüfung oder eines Vordiploms, für Studierende eines Master-Studiengangs auch die Abschlussnote des vorausgegangenen Studiums,

(2) Bei der Gesamtbetrachtung des Potenzials der Bewerberin oder des Bewerbers sollen außerdem insbesondere berücksichtigt werden

1.
besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Berufstätigkeit und Praktika,

2.
außerschulisches oder außerfachliches Engagement wie eine ehrenamtliche Tätigkeit, gesellschaftliches, soziales, hochschulpolitisches oder politisches Engagement oder die Mitwirkung in Religionsgesellschaften, Verbänden oder Vereinen,

3.
besondere persönliche oder familiäre Umstände wie Krankheiten und Behinderungen, die Betreuung eigener Kinder, insbesondere als alleinerziehendes Elternteil, oder pflegebedürftiger naher Angehöriger, die Mitarbeit im familiären Betrieb, studienbegleitende Erwerbstätigkeiten, familiäre Herkunft oder ein Migrationshintergrund.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Regelmäßige Begabungs- und Leistungsüberprüfung



Die Hochschulen prüfen mindestens einmal jährlich, ob die Begabung und Leistung der Stipendiatin oder des Stipendiaten eine Fortgewähr des Stipendiums rechtfertigt. Sie legen hierzu im Bewilligungsbescheid den Zeitpunkt und die Art der Nachweise fest, welche die Stipendiatin oder der Stipendiat erbringen muss, um diese Prüfung zu ermöglichen. Besondere persönliche oder familiäre Umstände, unter denen die Leistung erbracht wurde, werden berücksichtigt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 (aufgehoben)


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Höchstgrenze nach dem Stipendienprogramm-Gesetz für das Jahr 2012 V. v. 29. November 2011 BGBl. I S. 2450 m.W.v. 1. Januar 2012

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Beirat



(1) Der Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung beruft:

1.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden,

2.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulen,

3.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,

4.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der privaten Mittelgeber,

5.
je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

6.
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Wissenschaft sowie

7.
eine Vertreterin oder einen Vertreter des Deutschen Studentenwerk e. V.

Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 1 und 3 werden auf Vorschlag des Bundesrates, die Mitglieder nach Nummer 2 auf Vorschlag der Hochschulrektorenkonferenz berufen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann ein Mitglied vorzeitig abberufen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben, die für die Berufung in den Beirat maßgebend waren.

(2) Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für Bildung und Forschung oder eine von diesem beauftragte Stelle. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2010.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Annette Schavan



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed