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§ 20 - Haushaltsgesetz 2011 (HG 2011 k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2228 (Nr. 67)
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 63-16 Bundeshaushalt

§ 20 Stelleneinsparung



(1) Im Haushaltsjahr 2011 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 1,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden.

(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundestag, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahndungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei den Mobilen Kontrollgruppen und bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung, die Planstellen und Stellen beim Technischen Hilfswerk sowie in den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.

(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2011 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen

1.
eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,

2.
Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzulassen,

soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.

(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2011 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.

(6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haushaltsjahr 2010 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2011 nachzuholen.

(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.



 

Zitierungen von § 20 Haushaltsgesetz 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 HG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 HG 2011 Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte
... im Zusammenhang mit der Verbesserung der Luftfrachtkontrolle Ausnahmen bei den in § 20 Absatz 2 dieses Gesetzes genannten Bereichen zuzulassen. (3) Das Bundesministerium der ... gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen. (4) § 20 Absatz 5 und 7 gilt ...
§ 23 HG 2011 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...