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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011 k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2228 (Nr. 67)
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 63-16 Bundeshaushalt

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 305.800.000.000 Euro festgestellt.


§ 2 Kreditermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2011 Kredite bis zur Höhe von 48.400.000.000 Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2011 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15.000.000.000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1, des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 80.000.000.000 Euro sowie ergänzende Verträge zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30.000.000.000 Euro abzuschließen. Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;

2.
Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden.

Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

(8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7.000.000.000 Euro aufzunehmen.


§ 3 Gewährleistungsermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 445.595.000.000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 135.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,

2.
bis zu 50.000.000.000 Euro

a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland;

b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;

c)
für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Union;

d)
zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeichneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds,

3.
bis zu 5.720.000.000 Euro für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie für zinsverbilligte Kredite an den Clean Technology Fund und an die Infrastructure Crisis Facility der Weltbankgruppe,

4.
bis zu 700.000.000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,

5.
bis zu 185.000.000.000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,

6.
bis zu 62.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,

7.
bis zu 1.175.000.000 Euro für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen,

8.
bis zu 6.000.000.000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.

Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen.

(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.

(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1.000.000.000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(9) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 5.13 der verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushalts, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 300.000.000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.


§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen



(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Gleiches gilt, wenn bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.


Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben



(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel 634.3,

2.
Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,

3.
Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,

4.
Ausgaben der Hauptgruppe 8.

Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 - mit Ausnahme des Titels 634.3 - bilden innerhalb der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbereich und sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Im Verhältnis der Ausgabenbereiche des Absatzes 2 zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.

(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung



(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung,

2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,

3.
Titel der Obergruppe 44 aus Schadenersatzleistungen Dritter.

(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den mit ihrem vollen Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugeordneten Titeln zu, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.

2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.

3.
Mehrausgaben bei Titel 526 01 - einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen - können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518.2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412, 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen.

(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.

(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(8) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.


§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen



(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.


§ 8 Bewilligung von Zuwendungen



(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.


§ 9 Bezüge



(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422.1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.


§ 10 Verbriefung von Verpflichtungen



Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902 Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302 Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08 und 896 09 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.


§ 11 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung



(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 14.000.000.000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10.000.000 Euro begrenzt.

(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200.000.000 Euro begrenzt.

(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und die an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 2.000.000.000 Euro geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 und nach § 221a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an den Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. (BPS-PT) bis zu einer Höhe von 180.000.000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7.000.000.000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem Ausgaben zu leisten und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union, zurückzuzahlen.


§ 12 Rückzahlung, Titelverwechslung



(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.


Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 13 Verbindlichkeit des Stellenplans



(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt- oder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die in § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 1 geregelten Sachverhalte sowie für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.


§ 14 Ausbringung von Planstellen und Stellen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.


§ 15 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bisheriger Inhaber

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll,

2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.

Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens darf nicht überschritten werden. Über den weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, bewilligt worden ist und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Dienstposten dieser Beamtinnen oder Beamten neu zu besetzen. Für ab dem 1. Januar 2005 bewilligte Altersteilzeitbeschäftigungen dürfen neue Planstellen nur ausgebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass, auf den Einzelplan und die Gesamtheit der ab dem 1. Januar 2005 bewilligten Altersteilzeitbeschäftigungen bezogen, die Ausgaben für die neuen Planstellen die Einsparungen auf Grund der Altersteilzeitbeschäftigungen nicht übersteigen. Die Planstellen sind in einer um mindestens zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten auszubringen. Sie sind mit dem Vermerk „kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäftigten" zu versehen. Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann das Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zulassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen.


§ 16 Ausbringung von Leerstellen



(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 92 Absatz 1 Nummer 2, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,

2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,

3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,

4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszubringen,

1.
wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen Interesse des Bundes zu einer Verwendung

a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,

e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.

unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate beurlaubt worden sind und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Planstellen neu zu besetzen oder

2.
wenn die Beamtinnen und Beamten beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden.

Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,

1.
Leerstellen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll,

2.
Leerstellen, die für beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendete Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen.


§ 17 Umwandlung von Planstellen und Stellen



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.


§ 18 Sonderregelungen bei kw-Vermerken



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 15 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.


§ 19 Überhangpersonal



Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.


§ 20 Stelleneinsparung



(1) Im Haushaltsjahr 2011 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 1,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden.

(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundestag, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahndungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei den Mobilen Kontrollgruppen und bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung, die Planstellen und Stellen beim Technischen Hilfswerk sowie in den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.

(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2011 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen

1.
eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,

2.
Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzulassen,

soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.

(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2011 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.

(6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haushaltsjahr 2010 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2011 nachzuholen.

(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 21 Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte



(1) Im Haushaltsjahr 2011 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit der Verbesserung der Luftfrachtkontrolle Ausnahmen bei den in § 20 Absatz 2 dieses Gesetzes genannten Bereichen zuzulassen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen.

(4) § 20 Absatz 5 und 7 gilt entsprechend.


§ 22 Begleitregelungen zum Regierungsumzug



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), das durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen.

(2) § 2 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht.


§ 23 Fortgeltung



§ 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.


§ 24 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble


Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2011



Teil I: Haushaltsübersicht
 
-
Einnahmen
-
Ausgaben
-
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
-
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Teil II: Berechnung der zulässigen Keditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Einnahmen


Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2010
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
2011
1.000 €
2010
1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 193193-
02Deutscher Bundestag 1.666 1.521 +145
03Bundesrat 8452+32
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.130 3.147 -17
05Auswärtiges Amt 110.342 115.736 -5.394
06Bundesministerium des Innern 425.489 406.787 +18.702
07Bundesministerium der Justiz 414.855 408.842 +6.013
08Bundesministerium der Finanzen 357.293 827.102 -469.809
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
323.178 464.401 -141.223
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
61.716 155.260 -93.544
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 6.293.426 6.946.981 -653.555
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
6.640.622 6.551.204 +89.418
14Bundesministerium der Verteidigung 223.685 309.254 -85.569
15Bundesministerium für Gesundheit 83.006 75.974 +7.032
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
366.823 242.250 +124.573
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
67.088 67.262 -174
19Bundesverfassungsgericht 4040-
20Bundesrechnungshof 191355-164
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
637.830 655.865 -18.035
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
118.596 159.296 -40.700
32Bundesschuld 49.714.693 81.138.453 -31.423.760
60Allgemeine Finanzverwaltung 239.956.054 220.970.025 +18.986.029
 Einnahmen 305.800.000 319.500.000 -13.700.000

---
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind,
-
Steuereinnahmen in Höhe von 229.164.000 T€,
-
Einnahmen aus Krediten in Höhe von 48.400.000 T€ sowie
-
sonstige Einnahmen in Höhe von 28.236.000 T€.
Bereinigung Soll 2010 um die Umsetzung der Bundesimmobilienangelegenheiten aus dem Einzelplan 08 in den Einzelplan 60 ab dem Haushalt 2011:
Zu Einzelplan 08: Spalte 4: 340.233 T€; Spalte 5: +17.060 T€
Zu Einzelplan 60: Spalte 4: 221.456.894 T€; Spalte 5: +18.499.160 T€

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Einnahmen


Epl.BezeichnungSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
2011
1.000 €
Verwaltungs-
einnahmen
2011
1.000 €
Übrige
Einnahmen
2011
1.000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt -3190
02Deutscher Bundestag -1.666 -
03Bundesrat -84-
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt -3.092 38
05Auswärtiges Amt -109.942 400
06Bundesministerium des Innern -419.786 5.703
07Bundesministerium der Justiz -414.571 284
08Bundesministerium der Finanzen -307.716 49.577
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
-317.018 6.160
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
-45.769 15.947
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales -20.495 6.272.931
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
-5.637.574 1.003.048
14Bundesministerium der Verteidigung -184.706 38.979
15Bundesministerium für Gesundheit -83.006 -
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
-21.213 345.610
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
-7.641 59.447
19Bundesverfassungsgericht -40-
20Bundesrechnungshof -191-
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
-9.014 628.816
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
-29.245 89.351
32Bundesschuld -785.093 48.929.600
60Allgemeine Finanzverwaltung 229.540.000 8.446.375 1.969.679
 Summe Haushalt 2011 229.540.000 16.844.240 59.415.760
 Summe Haushalt 2010 212.263.000 15.551.639 91.685.361
 gegenüber 2010 mehr(+)/weniger(-) +17.277.000 +1.292.601 -32.269.601


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben


Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2010
mehr (+)
weniger(-)
20112010
  1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 29.876 28.718 +1.158
02Deutscher Bundestag 681.783 681.298 +485
03Bundesrat 21.342 21.377 -35
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 1.841.955 1.844.148 -2.193
05Auswärtiges Amt 3.103.654 3.193.817 -90.163
06Bundesministerium des Innern 5.402.239 5.491.888 -89.649
07Bundesministerium der Justiz 493.085 489.355 +3.730
08Bundesministerium der Finanzen 4.459.629 4.860.086 -400.457
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
6.116.865 6.123.817 -6.952
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
5.491.558 5.836.059 -344.501
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 131.292.668 143.197.440 -11.904.772
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
25.247.970 26.316.246 -1.068.276
14Bundesministerium der Verteidigung 31.548.954 31.110.825 +438.129
15Bundesministerium für Gesundheit 15.777.246 16.126.048 -348.802
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
1.635.879 1.590.189 +45.690
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
6.471.041 6.543.092 -72.051
19Bundesverfassungsgericht 24.971 23.211 +1.760
20Bundesrechnungshof 124.543 117.374 +7.169
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
6.219.120 6.070.120 +149.000
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
11.646.033 10.863.694 +782.339
32Bundesschuld 37.172.319 38.858.601 -1.686.282
60Allgemeine Finanzverwaltung 10.997.270 10.112.597 +884.673
 Ausgaben 305.800.000 319.500.000 -13.700.000

---
Bereinigung Soll 2010 um die Umsetzung der Bundesimmobilienangelegenheiten aus dem Einzelplan 08 in den Einzelplan 60 ab dem Haushalt 2011:
Zu Einzelplan 08: Spalte 4: 4.525.229 T€; Spalte 5: -65.600 T€
Zu Einzelplan 60: Spalte 4: 10.447.454 T€; Spalte 5: +549.816 T€

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben


Epl.BezeichnungPersonal-
ausgaben
2011
1.000 €
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2011
1.000 €
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2011
1.000 €
Schulden-
dienst
2011
1.000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 16.812 8.591 --
02Deutscher Bundestag 460.559 101.734 --
03Bundesrat 13.307 7.477 --
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 251.155 583.757 --
05Auswärtiges Amt 824.908 212.901 --
06Bundesministerium des Innern 2.805.057 1.037.348 --
07Bundesministerium der Justiz 373.203 83.379 --
08Bundesministerium der Finanzen 2.571.705 553.074 --
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
564.887 163.645 --
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
300.907 157.867 --
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 177.721 79.917 --
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
1.405.985 2.150.457 --
14Bundesministerium der Verteidigung 16.530.241 4.198.159 10.428.980 -
15Bundesministerium für Gesundheit 186.755 111.853 --
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
200.456 165.872 --
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
533.325 46.907 --
19Bundesverfassungsgericht 18.378 2.984 --
20Bundesrechnungshof 103.068 12.541 --
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
58.278 25.725 --
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
85.648 42.935 --
32Bundesschuld -59.159 -35.343.160
60Allgemeine Finanzverwaltung 316.201 357.280 --
 Summe Haushalt 2011 27.798.556 10.163.562 10.428.980 35.343.160
 Summe Haushalt 2010 27.704.306 9.301.207 10.469.073 36.751.165
 gegenüber 2010 mehr(+)/weniger(-) +94.250 +862.355 -40.093 -1.408.005


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben


Epl.BezeichnungZuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
2011
1.000 €
Ausgaben
für
Investitionen
2011
1.000 €
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2011
1.000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 3.668 1.141 -336
02Deutscher Bundestag 91.579 27.911 -
03Bundesrat 199359-
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 791.187 223.006 -7.150
05Auswärtiges Amt 1.957.989 137.836 -29.980
06Bundesministerium des Innern 1.165.082 524.746 -129.994
07Bundesministerium der Justiz 32.480 9.023 -5.000
08Bundesministerium der Finanzen 1.219.124 115.726 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
3.870.940 1.567.393 -50.000
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
4.522.732 535.052 -25.000
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 125.622.875 5.412.155 -
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
8.215.219 13.516.309 -40.000
14Bundesministerium der Verteidigung 997.430 172.554 -778.410
15Bundesministerium für Gesundheit 15.417.817 60.821 -
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
537.422 751.129 -19.000
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
5.964.908 15.901 -90.000
19Bundesverfassungsgericht 4603.149 -
20Bundesrechnungshof 1.368 7.566 -
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
1.214.038 4.923.079 -2.000
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
9.816.847 1.931.233 -230.630
32Bundesschuld -1.770.000 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 9.449.796 623.993 250.000
 Summe Haushalt 2011 190.893.160 32.330.082 -1.157.500
 Summe Haushalt 2010 207.496.983 28.293.161 -515.895
 gegenüber 2010 mehr(+)/weniger(-) -16.603.823 +4.036.921 -641.605


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten


Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2011
1.000 €
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
2012
1.000 €
2013
1.000 €
2014
1.000 €
Folgejahre
1.000 €
in künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 €
12345678
02Deutscher Bundestag 16.174 8.512 7.262 400--
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
212.915 118.394 61.290 28.691 4.540 -
05Auswärtiges Amt 890.550 328.296 234.574 147.913 172.267 7.500
06Bundesministerium des Innern 1.010.156 222.403 179.627 161.946 446.180 -
07Bundesministerium der Justiz 4.815 1.734 1.734 1.347 --
08Bundesministerium der Finanzen 1.294.748 57.666 54.106 65.541 128.435 989.000
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
3.138.558 948.323 975.727 789.653 424.855 -
10Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz
1.294.403 343.289 270.540 189.908 490.666 -
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
3.209.379 1.764.778 915.325 421.476 105.000 2.800
12Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
11.908.315 3.615.783 1.716.783 1.235.812 807.937 4.532.000
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
8.276.380 2.479.498 2.443.216 1.533.386 776.500 1.043.780
15Bundesministerium für Gesundheit 71.493 34.665 26.621 10.207 --
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
1.838.933 760.499 550.185 352.914 175.335 -
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
347.814 165.187 109.897 69.730 3.000 -
19Bundesverfassungsgericht 21.495 1.815 13.715 5.619 346-
20Bundesrechnungshof 2.520 1.020 1.020 480--
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
5.641.576 462.898 484.721 508.646 3.700 4.181.611
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
6.442.528 1.640.287 1.622.254 1.426.013 1.753.974 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 530.865 160.360 56.185 285.950 28.370 -
 Summe 46.153.617 13.115.407 9.724.782 7.235.632 5.321.105 10.756.691


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG


Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber 2010
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
2011
1.000 €
2010
1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
01, 03, 04 20.375 19.729 +646
02Deutscher Bundestag 01, 03 250.249 249.825 +424
03Bundesrat 0115.908 15.908 -
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09
244.886 239.692 +5.194
05Auswärtiges Amt 01, 03, 04, 11 991.186 975.655 +15.531
06Bundesministerium des Innern 01, 07, 08, 10, 11, 12,
15, 16, 17, 18, 23, 25,
26, 28, 29, 33, 35
3.221.834 3.270.016 -48.182
07Bundesministerium der Justiz 01, 02, 03, 04, 05, 06,
07, 08, 10
339.852 349.478 -9.626
08Bundesministerium der Finanzen 01, 03, 04, 05, 12 2.180.648 2.104.090 +76.558
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
01, 03, 04, 07, 08, 09,
10
656.164 644.661 +11.503
10Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz
01, 08, 09, 13, 14, 15,
16
373.983 455.647 -81.664
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
01, 04, 05, 06, 07 191.434 184.945 +6.489
12Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
01, 03, 05, 08, 11, 12,
14, 16, 21, 27, 28
906.953 901.782 +5.171
14Bundesministerium der Verteidigung 01, 03, 04, 07, 09 5.497.687 5.553.859 -56.172
15Bundesministerium für Gesundheit 01, 04, 05, 06, 10, 11 248.158 246.979 +1.179
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
01, 05, 06, 07 242.588 234.728 +7.860
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
01, 03, 04, 06 106.088 105.173 +915
19Bundesverfassungsgericht 0120.133 18.397 +1.736
20Bundesrechnungshof 01, 03 90.886 84.995 +5.891
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
0152.240 51.053 +1.187
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
01, 02 106.058 103.666 +2.392
 Summe  15.757.310 15.810.278 -52.968


Gesamtplan - Teil II:

Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes


Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Betrag für
2011
Millionen €
 12
1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP)
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p. a.)
1,902
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres 2.397.100
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme
(Zeile 1. x Zeile 2.)
45.583
4.Saldo der finanziellen Transaktionen
(Zeile 4a. - Zeile 4b.)
-5.037
4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen 4.212
4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben 9.250
5.Konjunkturkomponente
(Zeile 5a. x Zeile 5b.)
-2.475
5a.Nominale Produktionslücke -15.453
5b.Budgetsensitivität (ohne Einheit) 0,16
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto -
7.Zulässige Nettokreditaufnahme
(Zeile 3. - Zeile 4. - Zeile 5. - Zeile 6.)
53.095

---
Datengrundlage: Aktuelle gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.

Gesamtplan - Teil III:

Finanzierungsübersicht


Finanzierungsübersicht Betrag für 2011 Betrag für 2010
1.000 €
 123
1.Berechnung des Finanzierungssaldos   
1.1Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rück-
lagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
257.024.000 238.924.000
1.2Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
305.800.000 319.500.000
 Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) -48.776.000 -80.576.000
2.Deckung des Finanzierungssaldos   
2.1Münzeinnahmen 376.000 376.000
2.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt 48.400.000 80.200.000
 Summe 48.776.000 80.576.000


Gesamtplan - Teil IV:

Kreditfinanzierungsplan


Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2011 Betrag für 2010
1.000 €
 123
1.Einnahmen  
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) (317.922.799) (317.338.103)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre 110.386.450 131.966.728
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre 67.099.904 66.745.420
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr 140.436.445 118.625.954
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (8.422) (8.422)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) --
1.2.2Länderbeiträge zur Tilgung kommunaler Altschulden 8.422 8.422
 Einnahmen 317.931.221 317.346.525
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten   
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre 84.524.664 80.534.479
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre 59.626.009 59.697.112
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr 128.966.236 97.232.969
 Ausgaben 273.116.909 237.464.560
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme   
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 317.922.799 317.338.103
3.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) 8.422 8.422
  (317.931.221) (317.346.525)
3.3Tilgung von Krediten (aus 2.) -273.116.909 -237.464.560
  (44.814.312) (79.881.964)
3.4Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) -71.715 467.406
  (44.742.597) (80.349.370)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel  
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung
von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten
1.600.000 -
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten
-1.400.000 -
3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge"   
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführungen zum Sondervermögen
811.925 552.870
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
--
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau"
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-354.522 -702.240
3.8Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201
3.000 -
 Nettokreditaufnahme 48.400.000 80.200.000