(1) Die von der Registerbehörde übernommenen Verwahrungsnachrichten werden vernichtet, nachdem
- 1.
- sie nach § 3 weiterverarbeitet wurden,
- 2.
- die Mitteilungen nach § 4 Absatz 1 nachgeholt wurden und
- 3.
- die in der Abschlussmitteilung bezeichneten Zweifelsfragen geklärt oder für nicht aufklärbar erklärt wurden.
Vernichtet werden auch alle übernommenen Anhänge und Begleitschreiben zu Verwahrungsnachrichten.
(2) Alle übrigen Dokumente, die nicht bereits bei Abholung ausgesondert wurden, werden an den Übergeber zurückgereicht.
§ 6 TVÜG Protokollierung ... bis zum Einstellungsstichtag nach Absatz 2 und 4. der Vernichtungsvorgang nach § 5. Die jeweils verantwortlichen Personen sind zu bezeichnen. (2) Das Protokoll ... Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 muss erkennen lassen, welche Zweifelsfragen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für nicht aufklärbar erklärt wurden. (3) Als ...