(1) Die Registerbehörde ergreift während des gesamten Überführungsvorgangs dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes nach Maßgabe des
Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der in der Anlage zu §
9 des
Bundesdatenschutzgesetzes genannten Anforderungen. Sie gewährleistet insbesondere die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der in das Zentrale Testamentsregister zu übernehmenden Informationen.
(2) Für die Überführung der Verwahrungsnachrichten aus den Testamentsverzeichnissen und der Hauptkartei beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin in das Zentrale Testamentsregister der Registerbehörde ist ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Es legt fest, mit welchen technischen und organisatorischen Maßnahmen die Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes und dieses Gesetzes gewährleistet werden.
Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 554