Änderung § 4 TVÜG vom 09.06.2017

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§ 4 TVÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 4 TVÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Mitteilungswesen im Übergangszeitraum


(Text alte Fassung)

(1) Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkundung oder Aufnahme als Hinweis weniger als acht Tage vor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, bearbeitet die Registerbehörde nach § 78c der Bundesnotarordnung weiter.

(2) 1 Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkundung oder Aufnahme als Hinweis acht oder mehr Tage vor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, werden noch vom Übergeber bearbeitet. 2 Der Übergeber leitet der Registerbehörde diese Mitteilungen jedoch ausnahmsweise zur Bearbeitung nach § 78c der Bundesnotarordnung unverzüglich zu, wenn er von ihnen

(Text neue Fassung)

(1) Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkundung oder Aufnahme als Hinweis weniger als acht Tage vor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, bearbeitet die Registerbehörde nach § 78e der Bundesnotarordnung weiter.

(2) 1 Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkundung oder Aufnahme als Hinweis acht oder mehr Tage vor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, werden noch vom Übergeber bearbeitet. 2 Der Übergeber leitet der Registerbehörde diese Mitteilungen jedoch ausnahmsweise zur Bearbeitung nach § 78e der Bundesnotarordnung unverzüglich zu, wenn er von ihnen

1. erst nach dem Übernahmestichtag Kenntnis erlangt oder

2. zwar vor dem Übernahmestichtag Kenntnis erlangt, aber eine Bearbeitung nach § 42 Absatz 2 der Personenstandsverordnung dennoch nicht erfolgt ist.






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