1Für Arzneimittel, für die ein Erstattungsbetrag nach
§ 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, haben die pharmazeutischen Unternehmer den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Differenz zwischen dem Erstattungsbetrag und dem tatsächlichen Abgabepreis nach dem Anteil der Kostentragung auszugleichen, sofern der tatsächliche Abgabepreis über dem zum Zeitpunkt der Abgabe geltenden Erstattungsbetrag liegt.
2§ 1 Satz 2 bis 4 sowie die
§§ 2,
3,
4 und
5 gelten entsprechend.
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G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1050