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Änderung § 6 ThUG vom 09.05.2013

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§ 6 ThUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.05.2013 geltenden Fassung
§ 6 ThUG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.05.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 10.06.2013 BGBl. I S. 1479

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Beteiligte


(1) Beteiligte sind der Betroffene und der Antragsteller.

(2) Der dem Betroffenen beigeordnete Rechtsanwalt wird durch seine Beiordnung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Auf ihren Antrag sind als Beteiligte hinzuzuziehen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die zuständige untere Verwaltungsbehörde und der Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene zur Vollstreckung der Sicherungsverwahrung befindet, sofern sie nicht Antragsteller sind, sowie

(Text neue Fassung)

1. die zuständige untere Verwaltungsbehörde und der Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene zur Vollstreckung der Sicherungsverwahrung befindet, sofern sie nicht Antragsteller sind, *) sowie

2. die Führungsaufsichtsstelle des Betroffenen.

vorherige Änderung

 



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*) abweichendes Landesrecht Sachsen, siehe B. v. 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1479)