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Änderung § 8 ThUG vom 09.05.2013

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§ 8 ThUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.05.2013 geltenden Fassung
§ 8 ThUG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.05.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 10.06.2013 BGBl. I S. 1479

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Anhörung des Betroffenen und der sonstigen Beteiligten


(Text neue Fassung)

§ 8 Anhörung des Betroffenen und der sonstigen Beteiligten *)


(Textabschnitt unverändert)

(1) Das Gericht hat die Beteiligten anzuhören.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Betroffene ist vor einer Therapieunterbringung persönlich anzuhören. Seine Anhörung soll nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen.



(2) 1 Der Betroffene ist vor einer Therapieunterbringung persönlich anzuhören. 2 Seine Anhörung soll nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen.

(3) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige untere Verwaltungsbehörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 2 mitzuwirken.

vorherige Änderung

(4) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Die zuständige untere Verwaltungsbehörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(5) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige untere Verwaltungsbehörde erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.



(4) 1 Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. 2 Die zuständige untere Verwaltungsbehörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(5) 1 Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige untere Verwaltungsbehörde erfolgen. 3 Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.


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*) abweichendes Landesrecht Sachsen, siehe B. v. 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1479)