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Änderung § 13 ThUG vom 09.05.2013

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§ 13 ThUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.05.2013 geltenden Fassung
§ 13 ThUG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.05.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 10.06.2013 BGBl. I S. 1479

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Aufhebung der Therapieunterbringung


(Text alte Fassung)

1 Das Gericht hebt die Anordnung einer Unterbringung nach § 1 von Amts wegen auf, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2 Vor der Aufhebung der Maßnahme soll das Gericht die zuständige untere Verwaltungsbehörde, den Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet, und den Betroffenen anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde.

(Text neue Fassung)

1 Das Gericht hebt die Anordnung einer Unterbringung nach § 1 von Amts wegen auf, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2 Vor der Aufhebung der Maßnahme soll das Gericht die zuständige untere Verwaltungsbehörde, den Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet, und den Betroffenen anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde. *)


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*) abweichendes Landesrecht Sachsen, siehe B. v. 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1479)