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Änderung § 16 ThUG vom 09.05.2013

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§ 16 ThUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.05.2013 geltenden Fassung
§ 16 ThUG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.05.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 10.06.2013 BGBl. I S. 1479
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Beschwerde; Beschwerdefrist


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Recht der Beschwerde steht dem Betroffenen, dem ihm beigeordneten Rechtsanwalt, der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde sowie dem Leiter der Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 zu, sofern er einen Antrag nach dieser Vorschrift gestellt hat.

(Text neue Fassung)

(1) Das Recht der Beschwerde steht dem Betroffenen, dem ihm beigeordneten Rechtsanwalt, der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde sowie dem Leiter der Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 zu, sofern er einen Antrag nach dieser Vorschrift gestellt hat. *)

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen.

(3) Eine Übertragung der Entscheidung über die Beschwerde auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

vorherige Änderung

 



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*) abweichendes Landesrecht Sachsen, siehe B. v. 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1479)